August 2013 Blog

Reform des notariellen Kostenrechts

Am 1. August 2013 ist das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, durch welches die Kostenordnung (KostO) durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ersetzt wurde.

In der deutschen Presse gab es zum Teil kritische Äußerungen über diese Reform, zu welchen maßgeblich die Pressemitteilung einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei beigetragen hat. In dieser Pressemitteilung wurde behauptet, die Kosten für die Beurkundung von Verschmelzungsverträgen und Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsverträgen könnten um bis zu 80 % ansteigen.

Dieser Aufschrei ist jedoch unbegründet. In bestimmten Grenzfällen mag es zwar einen starken Anstieg der Notarkosten geben. So hängt die Höhe der Kosten für die Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages zum Beispiel vom Aktivvermögen der übertragenen Gesellschaft ab. Unter der bisherigen Kostenordnung gab es hier eine Deckelung des maximalen Geschäftswertes auf EUR 5 Millionen. Diese Deckelung ist nun durch das GNotKG auf EUR 10 Millionen angehoben worden. Die Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages, bei welchem die übertragene Gesellschaft ein Aktivvermögen von EUR 10 Millionen hat, ist somit in der Tat deutlich teurer geworden. Auch sind die Kosten für Beurkundungen in Fremdsprachen deutlich angestiegen.

Auf der anderen Seite wurde für konzerninterne Geschäftsanteilsabtretungen eine neue Geschäftswertgrenze eingeführt. Die Notarkosten hängen hier grundsätzlich von dem für die Geschäftsanteile gezahlten Kaufpreis ab. Bisher galt hier der allgemeine Höchstwert von EUR 60 Millionen. Für konzerninterne Anteilsübertragungen wurde dieser Höchstwert nun auf EUR 10 Millionen reduziert. Bei konzerninternen Umstrukturierungen, bei welchen ein Kaufpreis zwischen EUR 10 Millionen und EUR 60 Millionen gezahlt wird, kommt es bei Geltung des GNotKG somit sogar zu einer (deutlichen) Reduzierung der Notarkosten.

In Fällen, in denen sich der Geschäftswert durch das GNotKG nicht geändert hat, kommt es ganz allgemein zu einer überschaubaren Erhöhung der Gebühren. Während für die reine Beurkundung (ohne Vollzugstätigkeit) z.B. eines Kaufvertrags über einen Geschäftsanteil oder ein Grundstück bei einem Kaufpreis von EUR 2 Millionen bisher eine Gebühr in Höhe von EUR 6.114,-- anfiel, beträgt diese Gebühr nun EUR 6.670,--. Wenn man berücksichtigt, dass die Notargebühren letztmalig im Jahr 1986 erhöht wurden, ist festzustellen, dass der Gebührenanstieg hinter der zwischenzeitlich erfolgten Inflation zurückbleibt. Insbesondere auch bei Grundstückskaufverträgen kann daher keine Rede von einer „Explosion“ der Notarkosten sein.

Im Ergebnis besteht somit kein Grund zur Aufregung über die Reform des notariellen Kostenrechts. Gerade auch im Vergleich mit den Notarkosten in Ländern wie Frankreich oder Italien bleiben die Beurkundungskosten in Deutschland in aller Regel weiterhin durchaus moderat.

Cord-Henning Brandes                   Dr. Daniel Komo
Notar in Berlin                                   Notar in Frankfurt am Main

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