Reform des Unionszollkodex – Einigung im Rat der Europäischen Union
Die von den EU-Mitgliedstaaten erzielte Einigung im Rat der Europäischen Union zur Reform des Unionszollkodex bildet die Grundlage für die kommenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission im Trilogverfahren. Damit steht die Europäische Union vor einer der umfassendsten Reformen ihres Zollrechts seit Jahrzehnten.
Hintergründe und Ziele der Reform
Die derzeitige Struktur der Zollunion steht angesichts aktueller Herausforderungen unter Druck und ist nicht mehr in der Lage, den steigenden Anforderungen im internationalen Handel ausreichend gerecht zu werden. Der rapide wachsende Handel mit online erworbenen Sendungen (E-Commerce) mit geringem Wert, die in die EU eingeführt werden, stetig wachsende regulatorische Vorgaben die der Zoll durchsetzen muss sowie sich ständig ändernde geopolitische Herausforderungen belasten die Zollabwicklung enorm.
Zudem erschweren uneinheitliche IT-Systeme der Zollbehörden in den Mitgliedstaaten und fehlende zentrale EU-Zolldatenbanken eine reibungslose und verwaltungsarme Zollabwicklung. Die Zollunion wird dadurch anfällig für illegale Einfuhren, Inverkehrbringen gefährlicher Waren und Wettbewerbsverzerrungen durch unlautere Geschäftspraktiken drittländischer Händler.
Die avisierte Reform des Unionszollkodex (UZK) soll den Verwaltungsaufwand der Zollverfahren durch die Digitalisierung und Automatisierung von Zollprozessen deutlich reduzieren. Hierdurch soll die Kapazität des Zolls, sich auf die wichtigsten Bereiche, insbesondere die Überwachung der Einhaltung von EU-Vorgaben und die Überwachung der Lieferkette, gestärkt werden.
Kernpunkte der Einigung im Rat
Der Rat der Europäischen Union hat seine Standpunkte zu der geplanten Reform des UZK festgelegt. Die Reform beinhaltet vier zentrale Aspekte zu denen sich der Rat wie folgt positioniert hat:
Einführung einer EU-Zolldatenplattform (EU Customs Data Hub)
Das „Herzstück“ der Reform ist die, insoweit auch vom Rat der EU unterstützte, Einführung einer zentralen EU-Zolldatenplattform. Durch diese sollen Wirtschaftsbeteiligte alle Informationen über Ein- und Ausfuhren, die dem Zoll derzeit übermittelt werden müssen, über eine einzige Schnittstelle bereitstellen können. Diese Funktion soll auch anderen an der Beförderung der Waren Beteiligten, etwa dem Spediteur oder Lagerbetreibern, offenstehen. Ebenso können Informationen über Lieferketten angegeben werden, die auch für weitere Ein- und Ausfuhren wiederverwendet werden können.
Zudem sollen mit der Plattform die bestehenden IT-Systeme in den Mitgliedstaaten ersetzt werden. Der Data Hub soll eine gemeinsame, digitale Plattform für Unternehmen und Behörden bilden, die den Austausch und die Analyse von Daten vereinfacht und vereinheitlicht. Auch andere Behörden wie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollen auf Antrag Zugriff auf die Daten erhalten. Nach Ansicht des Rates ist vor allem die Cybersicherheit des Data Hub sicherzustellen, dessen Infrastruktur sich innerhalb der EU befinden soll.
Mit der Zeit soll sich aus dem Data Hub ein kompletter Überblick über einzelne Lieferketten und Unternehmenstätigkeiten ergeben, dessen Informationen in Echtzeit allen Zollbehörden in der Union zur Verfügung stehen.
Einrichtung einer EU-Zollbehörde (EUCA)
Ein weiteres zentrales Element ist die Schaffung einer neuen EU-Zollbehörde (European Customs Authority, EUCA). Diese soll vor allem die Verwaltung des Data Hub und die damit verbundene Überwachung und Auswertung der Daten übernehmen. Hierdurch wird der EUCA eine Risikobewertung ermöglicht, die sie jeweils an die Mitgliedstaaten weitergeben wird, etwa welche risikobehafteten Waren an der Grenze zu stoppen sind. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch ihre Zuständigkeit für die Zollabfertigung, und werden durch die EUCA unterstützt.
AEO-Status und Trust & Check Modell
Die Einigung des Rates zur UZK-Reform sieht zudem vor, dass die Einführung eines Trust & Check Modells neben das bereits bestehende System für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, AEO) tritt. Die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehene Abschaffung des AEO Status für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die die Anforderungen des Trust & Check Status nicht erfüllen, ist, hat der Rat nicht übernommen. Die geplante Abschaffung des AEO Status hatte für erhebliche Kritik gesorgt, da der AEO sich insbesondere für KMU als beständiges Instrument zur vereinfachten Zollabwicklung etabliert hat. Nach dem Vorschlag des Rates soll der AEO Status zwar nicht parallel zum Status eines Trust and Check Händlers bestehen, allerdings löst der Trust & Check Status, sobald er gewährt wird, den AEO Status ab.
Nach dem Vorschlag des Rats soll Wirtschaftsbeteiligten, die seit mindestens zwei Jahren regelmäßig Zollvorgänge abwickeln und weitere Voraussetzungen erfüllen, etwa finanzielle Solvenz, das Modell des Trust & Check Status offenstehen. Trust & Check Statusinhaber profitieren von erheblichen Vereinfachungen in der Zollabwicklung, unter anderem können Trust & Check Händler die Konformität ihrer Waren unter bestimmten Bedingungen selbst überwachen und die Waren im Namen der Zollbehörden zum freien Verkehr überlassen.
Neuer Umgang mit E-Commerce
Mit der Reform soll eine stärkere Regulierung des Online-Handels einhergehen. Den Kommissionsvorschlag, wonach die Zollbefreiung für Warensendungen im Wert von unter EUR 150 aufgehoben werden soll, beanstandet der Rat nicht.
Die Ratseinigung sieht zusätzlich vor, eine Bearbeitungsgebühr (Handling Fee) für Sendungen im B2C E-Commerce einzuführen. Hierdurch soll der Vielzahl der anfallenden Sendungen und den damit verbundenen hohen zollseitigen Bearbeitungskosten Rechnung getragen werden. Außerdem sollen die Einnahmen nach Ansicht des Rates für die Unterhaltung des EU Customs Data Hub eingesetzt werden.
Die Einigung des Rates der EU sieht zudem vor, dass Online-Plattformen und -Händler in die Verantwortung genommen werden, indem sie als „fiktive Einführer“ behandelt werden und somit für die Entrichtung der Zollabgaben und Mehrwertsteuer verantwortlich sind. Gleichzeitig soll dies dem Schutz der Verbraucher vor unerwarteten Kosten und der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen durch Nichteinhaltung der EU-Standards dienen.
Ausblick
Die lang angekündigte UZK-Reform ist ein wichtiger und notwendiger Schritt in Richtung eines digitalisierten und harmonisierten EU-Zollsystems. Allerdings ist der Verordnungstext noch nicht abgestimmt, die Einigung des Rates der Europäischen Union markiert erst den Auftakt des Trilogverfahrens mit dem Europäischen Parlament und der Kommission.
Ziel soll sein, sich noch in diesem Jahr politisch zu einigen, und den konkreten Verordnungstext zu erarbeiten. Ob dies letztlich gelingt, bleibt abzuwarten; insbesondere hat der Rat der Europäischen Union offengelassen, an welchem Standort die EU-Zollbehörde angesiedelt werden soll. Auch besteht hinsichtlich einer konkreten Ausgestaltung der Bearbeitungsgebühr im E-Commerce noch erheblicher Abstimmungsbedarf.
Ein Inkrafttreten der UZK-Reform wird daher nicht vor Januar 2028 erwartet. Betroffene Wirtschaftsteilnehmer sind dennoch gehalten, sich über die laufenden Entwicklungen zu informieren, um frühzeitig die Weichen für zukünftige Vorgaben zu stellen. Das betrifft insbesondere Online-Plattformen und –Händler, die sich auf neue Regelungen einstellen müssen sowie Wirtschaftsbeteiligte, die die Voraussetzungen für einen Trust & Check Status schaffen wollen.

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