Registrierungspflicht für geldwäscherechtlich Verpflichtete beim Meldeportal „goAML Web“
Alle Unternehmen und Personen, die dem Geldwäschegesetz unterfallen, sind verpflichtet, sich bis spätestens Ende dieses Jahres bei dem Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren.
Hintergrund
Die sogenannten Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz müssen Sachverhalte, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, unverzüglich gegenüber der beim Zoll angesiedelten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) melden. Die Verdachtsmeldung hat elektronisch über das auf der Webseite der FIU eingerichtete Meldeportal „goAML Web“ zu erfolgen. Nur bei Störungen der elektronischen Datenübermittlung bzw. Systemstörungen des Meldeportals ist eine Datenübermittlung auf dem Postweg zulässig. Verstöße gegen die Meldepflicht hat der Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Dies gilt insbesondere für den Fall einer unterbliebenen, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Verdachtsmeldung.
Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024
Eine Registrierung beim Meldeportal „goAML Web“ musste bislang nur erfolgen, sofern ein Verpflichteter eine Verdachtsmeldung abzugeben hatte. Bis spätestens zum 1. Januar 2024 müssen sich – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – nunmehr alle geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen und Personen elektronisch bei der FIU registrieren. Dies betrifft nicht nur den Finanzsektor (etwa Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier- und Zahlungsinstitute, Finanz- und Versicherungsunternehmen sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften), sondern auch den Nicht-Finanzsektor (z.B. Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Güterhändler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, (Syndikus-)Rechtsanwälte und Notare).
Zweck der Registrierungspflicht ist, das Meldeverhalten der Verpflichteten zu steigern. Indem der Schritt der Registrierung vor Abgabe einer Verdachtsmeldung bereits erfolgt ist, soll eine etwaige Hemmschwelle bei den Verpflichteten zur Abgabe von Meldungen abgebaut werden. Auch ein Datenbestand über alle dem Geldwäschegesetz unterfallenden Verpflichteten soll mit Hilfe der Registrierungspflicht geschaffen werden. Denn insbesondere Aufsichtsbehörden im Nicht-Finanzsektor stehen bislang regelmäßig vor der Herausforderung, nicht feststellen zu können, welche Unternehmen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Aufsicht fallen.
Mögliche Ausnahme für Güterhändler
Nach dem kürzlich veröffentlichten Referentenentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz) vom 8. September 2023 ist eine Verlängerung der Registrierungsfrist für Güterhändler vorgesehen. Danach sollen Güterhändler – anders als die anderen Verpflichteten – sich erst bis zum 1. Januar 2027 beim Meldeportal „goAML Web“ registrieren müssen.
Drohende Bußgelder
Eine unterbliebene Registrierung bei der FIU ist aktuell nicht bußgeldbewährt. Dies wird sich voraussichtlich ändern: Der Referentenentwurf zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz sieht vor, dass die unterbliebene Registrierung künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 150.000 geahndet werden kann. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen könnten sogar Bußgelder bis zu EUR 1 Mio. und darüber hinaus festgesetzt werden. Der neue Ordnungswidrigkeitentatbestand soll nach der Begründung des Referentenentwurfs erst zum 1. Januar 2027 Anwendung finden. Die vorgeschlagene Neufassung der Übergangsvorschrift im Referentenentwurf spiegelt dies jedoch nur zum Teil wider. Danach ist die hinausgeschobene Anwendbarkeit des Bußgeldtatbestands auf Güterhändler beschränkt. Für die übrigen Verpflichteten würde der Bußgeldtatbestand daher ab dem 1. Januar 2024 gelten. Es wird sich zeigen, ob dies noch korrigiert wird.
Praxishinweise
Alle nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen und Personen sollten zeitnah überprüfen, ob die Registrierung bei dem Meldeportal „goAML Web“ bereits erfolgt ist und die Registrierung bis spätestens zum Jahresende erforderlichenfalls nachholen. Erfahrungsgemäß sind bislang häufig insbesondere Verpflichtete aus dem Nicht-Finanzsektor nicht registriert. Zu beachten ist zudem, dass jede verpflichtete Rechtseinheit innerhalb einer Unternehmensgruppe zur selbständigen Registrierung verpflichtet ist. Die Registrierung des Mutterunternehmens befreit Tochterunternehmen nicht von ihrer Registrierungspflicht.
Auch Personen und Unternehmen, die gewerblich Güter an- und verkaufen und somit als Güterhändler nach dem Geldwäschegesetz (unabhängig von der Einhaltung etwaiger Schwellenwerte für Barzahlungen) verpflichtet sind, Verdachtsmeldungen zu erstatten und sich bei der FIU zu registrieren, ist zu empfehlen, die Registrierung zeitnah vorzunehmen. Ob die derzeit angedachte Verlängerung der Registrierungsfrist für Güterhändler tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.