Juni 2017 Blog

Rien ne va plus – strenge Spielhallenregulierung ist verfassungskonform

Der Betrieb von Spielhallen darf grundsätzlich strengen Regeln unterliegen. Die verschärften Bestimmungen für die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen, mit denen die Landesgesetzgeber ihre Spielhallengesetze an den geänderten Glücksspielstaatsvertrag 2012 angepasst haben, sind verfassungsgemäß. So jedenfalls hat es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kürzlich für entsprechende gesetzliche Regelungen aus Berlin, Bayern und dem Saarland entschieden.

Sachverhalt

Gleich mehrere Spielhallenbetreiber aus Berlin, Bayern und dem Saarland hatten sich mit unterschiedlichen Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen glücksspielrechtliche Vorschriften zur Regulierung des Spielhallensektors gewandt. Angegriffen wurde von ihnen u. a. das eingeführte Verbundverbot, nach dem eine Spielhalle mit weiteren Spielhallen nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein darf. Verfassungsrechtlich in Zweifel gezogen wurden zudem die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und die Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen. In Streit standen schließlich auch Übergangsregelungen für Spielhallenbetreiber, denen vor Erlass der verschärften Regelungen bereits eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war (Bestandsspielhallen). Diese Genehmigungen erlöschen spätestens am 30. Juni 2017.

Entscheidung

Die vornehmlich auf die Berufsfreiheit gestützten verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer hat das BVerfG zurückgewiesen. Die Grundrechtseingriffe, die mit den gesetzlichen Beschränkungen einhergehen, sieht das BVerfG als gerechtfertigt an. Denn mit den angegriffenen Regelungen wie dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot verfolge der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel – die Bekämpfung von Spielsucht. Legitimer Zweck der umstrittenen Gesetzesbestimmungen sei es vor allem, die Spielhallendichte zu begrenzen und das Gesamtangebot an Spielhallen zu beschränken. Die Berliner Regelung hinsichtlich des Abstands zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche diene zudem dazu, der Spielsucht möglichst frühzeitig vorzubeugen. Vor dem Hintergrund dieser Ziele seien die Maßnahmen auch verhältnismäßig. So nehme der Gesetzgeber etwa in plausibler Weise an, mit dem Verbundverbot und der allgemeinen Reduzierung von Spielgeräten den Anreiz zum nicht mehr bewusst gesteuerten Weiterspielen dämpfen zu können, der von der gemeinsamen Verfügbarkeit vieler Geräte ausgehe („Las-Vegas-Effekt“). Durch das Abstandsgebot erhalte der Spieler die Möglichkeit, auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten „auf andere Gedanken“ zu kommen. Schließlich befand das BVerfG auch die Übergangsregelungen für Bestandsspielhallen für verfassungsgemäß, denn der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleihe kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen.

Praxishinweis

Im Ergebnis bestätigt das BVerfG die für Spielhallenbetreiber einschneidende Spielhallengesetzgebung der Länder als verfassungskonform und liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits Anfang dieses Jahres das Berliner Spielhallenrecht für vereinbar mit Verfassungs- und Unionsrecht erklärt hatte (Urteil vom 16. Dezember 2016, Az.: 8 C 6.15). Auch wenn der hier besprochenen Entscheidung nicht sämtliche Landesspielhallengesetze zugrunde lagen, dürften gleichwohl ähnliche Spielhallenregelungen anderer Länder ebenfalls grundsätzlich verfassungsgemäß sein. Insoweit trägt die Entscheidung zur Rechtsklarheit bei.

Rechtliche Unklarheiten bleiben aber weiterhin im Umgang mit den Bestandsspielhallen, deren Genehmigungen Ende Juni auslaufen. Was passiert beispielsweise, wenn eine von zwei nebeneinanderliegenden Spielhallen aufgrund des Abstandsgebots schließen muss? In den Landesspielhallengesetzen gibt es nur vereinzelt Regelungen, die auf Konkurrenzsituationen zwischen bestehenden Spielhallen eingehen. So wird in manchen Ländern im Falle der Konkurrenz der länger bestehenden Spielhalle der Vorrang eingeräumt, andere Länder stellen auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ab oder setzen gar auf ein Losverfahren. Mitunter gibt es auch Härtefallregelungen. Über diese durchaus konfliktträchtige Gemengelage an Regelungen hat das BVerfG bislang nicht entschieden. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten und jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
(BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017, Az.: 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13)

Dr. Michael Kleiber und Dr. Jan Felix Sturm,
Rechtsanwälte am Standort Hamburg

 

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!