September 2020 Blog

SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­regel - das neue Maß aller Dinge im Arbeits­schutz?

Am 10. August 2020 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht, die unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen mit den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium ausgearbeitet wurde und für alle Wirtschaftsbereiche gilt.

Erklärtes Ziel der Arbeitsschutzregel ist die Konkretisierung der Anforderungen an den Arbeits- und Infektionsschutz während des pandemischen Geschehens, wobei sich die Arbeitsschutzregel hauptsächlich darauf beschränkt, einen bunten Maßnahmestrauß vorzuschlagen, der den allermeisten Arbeitgebern auch davor schon bekannt gewesen sein dürfte (Handhygiene, Abstandsregelungen, Mund-Nasenbedeckungen und möglichst wenige persönliche Kontakte). Das Rad wurde damit also nicht neu erfunden, gleichwohl sollten Arbeitgeber es zum Anlass nehmen, ihre aktuellen Arbeitsschutzmaßnahmen nochmals zu überprüfen und diese gegebenenfalls anpassen.

1. Wirkung der Arbeitsschutzregel

Die Arbeitsschutzregel stellt lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsschutzes und auch des Infektionsschutzes dar und kommt daher eher einer Auslegungsregel oder Beurteilungsrichtlinie für die den Arbeitsschutz überwachenden Aufsichtsbehörden gleich.

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie das erforderliche Arbeitsschutzniveau rechtssicher gewährleisten. Wählt ein Arbeitgeber eine andere Methode, führt das zwar nicht automatisch dazu, dass der erforderliche Arbeitsschutz nicht gegeben ist. Gleichwohl muss der Arbeitgeber dann aber nachweisen, dass er durch seine Methode ein entsprechendes Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz für seine Arbeitnehmer erreicht wie bei Anwendung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel normierten Maßnahmen.

Praxistipp:

Um sich einen erhöhten Begründungsaufwand und eine gewisse Restunsicherheit im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ausreichenden Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörden bzw. Gerichte zu ersparen, ist es dringend anzuraten, die in der aufgestellten Arbeitsschutzregel genannten Arbeitsschutzmaßnahmen (soweit im Einzelfall geeignet und erforderlich) weitestgehend umzusetzen.

2. Ausgangspunkt: Gefährdungsbeurteilung

Auch durch diese neue Arbeitsschutzregel wird nichts an der Grundstruktur des Arbeitsschutzes geändert: um die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen bestimmen zu können, muss der Arbeitgeber zunächst eine Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz erstellen bzw. die vorherige Gefährdungsbeurteilung vor dem Hintergrund der Pandemie erneuern.

Praxistipp:

Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber an den branchenspezifischen Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger orientieren. Zudem sollte er, um die Gefährdungsbeurteilung möglichst gut an die pandemische Lage und deren Auswirkungen im Betrieb anpassen zu können, eine Fachkraft für Arbeitsschutz oder einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin zu Rate ziehen.

Ein besonderes Augenmerk ist bei der Gefährdungsbeurteilung auf Risikopatienten zu legen, da für diese gegebenenfalls zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen notwendig sind.

3. Wichtigste Maßnahmen

Dem Arbeitgeber ist sodann zu empfehlen, ein differenziertes System an Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wobei diese grundsätzlich in folgender Reihenfolge wahrzunehmen sind:

  • Technische Maßnahmen z. B. Umbau der Arbeitsplätze
  • Organisatorische Maßnahmen z. B. Einführung versetzter Pausenzeiten
  • Personenbezogene Maßnahmen z. B. Verpflichtung zum Tragen von Mundnasenschutz

Zentrales Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Anzahl und die Intensität der persönlichen (ungeschützten) Kontakte sowohl unter Mitarbeitern als auch zu Dritten (Kunden, Lieferanten, etc.) so weit wie möglich zu reduzieren.

Hauptaugenmerk wird daher zunächst auf die Umgestaltung aller Räume zu legen sein, in denen sich die Arbeitnehmer aufhalten. Die Arbeitsplätze müssen so umgestaltet werden, dass die Abstandsregeln gut eingehalten werden können. Falls dies aufgrund des Zuschnitts der Räumlichkeiten oder des Arbeitsplatzes nicht möglich ist, sind alternativ geeignete Abtrennungen zu installieren. In Sanitär- und Pausenräumen sowie den Kantinen sollten gestaffelte Aufenthaltszeiten und Abstandsmarkierungen bzw. Wegeleitsysteme eingeführt werden. Zudem muss stets auf eine ausreichende Belüftung entweder durch Fensteröffnen oder geeignete Luftfilteranlagen geachtet werden.

Daneben müssen die Hygienemaßnahmen erhöht und verdichtet werden, indem ausreichende Handdesinfektions- oder -waschstellen geschaffen werden und Arbeitsmittel und Oberflächen regelmäßig desinfiziert werden.

Gleichzeitig ist die Gesamtzahl persönlicher Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren durch Ermöglichung von Home Office-Lösungen, Ersetzung von Dienstreisen und Auswärtsterminen durch Video- oder Telefonkonferenzen, Minimierung des Zutritts betriebsfremder Personen und Staffelung der Arbeitsbeginn-/-endzeiten sowie der Pausenzeiten.

Während der Pandemie ist auch darauf zu achten geeignete Kommunikationswege zu etablieren, um einerseits Verdachtsfälle schnell melden und alle Kontaktpersonen schnellstmöglich identifizieren zu können; andererseits Arbeitsschutzunterweisungen der Belegschaft durchführen zu können und die an die jeweilige aktuelle pandemische Lage angepassten Schutzmaßnahmen zuverlässig an alle Mitarbeiter kommunizieren zu können.

Praxistipp:

Der Arbeitgeber sollte so viele der im neuen Regelwerk vorgeschlagenen Maßnahmen wie realistisch möglich umsetzten, um der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel umfassend nachzukommen und dadurch keinen Auslegungsspielraum bei behördlichen Überprüfungen zu ermöglichen, ob ein angemessenes Arbeitsschutzniveau vorliegt.

Nur dadurch kann zudem ein effektiver Schutz vor Infektionen der Arbeitnehmer im Betrieb sichergestellt werden.

4. Konsequenzen der Nichtbefolgung

Eine Nichtbefolgung der Regel hat zwar keine unmittelbare aus der Arbeitsschutzregel selbst folgende Konsequenz, da sie allerdings als Konkretisierung der bestehenden Arbeitsschutzregeln für die Zeiten der Pandemie gilt, ist damit zu rechnen, dass im Falle der Nichtanpassung des Arbeitsschutzes Bußgelder bis zu 25.000 EUR gem. § 25 ArbSchG verhängt werden können.

Daneben gilt es zu bedenken, dass im Falle einer Infektion eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz aufgrund fehlender oder mangelhafter Arbeitsschutzmaßnahmen mannigfaltige negative Konsequenzen für den Arbeitgeber zu befürchten sind, welche von der vorübergehenden Betriebsschließung, über Bußgelder nach ArbSchG und OWiG bis hin zur arbeitsvertraglichen Haftung für alle Schäden, die Infizierte erleiden (Therapiekosten, Schmerzensgeld, Ersatz von Erwerbs- und Fortkommensnachteilen, bei nachhaltigen Langzeitfolgen auch Geldrenten und im Todesfall Entschädigungen für die Hinterbliebenen) reichen können.

Praxistipp:

Auch wenn die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorgegebenen Maßnahmen zunächst kostspielig erscheint, stellt diese in finanzieller wie auch gesamtgesellschaftlicher Hinsicht den besseren Weg dar, da anderenfalls bei einer Nichtumsetzung der Maßnahmen unabsehbare Risiken für den Arbeitgeber entstehen.

Zusammenfassend ist demnach dringend zu empfehlen, insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen der drei Zielkategorien der Arbeitsschutzregel weitestgehend umzusetzen:

Abstand

  • Einhaltung der Abstandsregelungen (Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 Meter), durch Ermöglichung von Home-Office und/oder Umgestaltung aller Räume, in denen sich die Arbeitnehmer im Betrieb aufhalten (Arbeitsplatz, Kantine, etc.)
  • Abstandsmarkierungen und Wegeleitsysteme zur Gewährleistung des Mindestabstands (kann der Mindestabstand aus betriebsbedingten Gründen nicht gewährleistet werden, dann sind Abtrennungen zu verwenden)
  • Versetzte Pausen- und Arbeitsbeginn-/endzeiten
  • Ersetzen oder jedenfalls Reduzieren von Dienstreisen und Besprechungen durch Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (auch bei einer gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen für Dienstreisen ist der Mindestabstand einzuhalten oder Abtrennungen sind zu verwenden; ist dies nicht möglich, dann haben die Mitfahrer FFP-Halbmasken zu tragen)
  • Verstärktes Lüften
  • Mund-Nase-Bedeckung, wenn technische und organisatorische Maßnahmen das Infektionsrisiko nicht ausreichend minimieren können

Hygiene

  • Erhöhung des Hygienestandards durch Aufklärung der Beschäftigten hins. Handhygiene („Händewaschregeln“ sind im Betrieb auszuhängen)
  • Umfangreiche Zurverfügungstellung von Flüssigseife und Handdesinfektionsmittel
  • Mobile Handreinigungsstationen
  • Zuordnung von Arbeitsmittel zu einem einzigen Arbeitnehmer

Mitarbeiterinformation

  • Etablierung geeigneter Kommunikationskanäle bei Verdachtsfällen, zur Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen sowie zur Mitteilung der Änderung der epidemischen Lage und ihrer Auswirkungen auf den Betrieb
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