April 2020 Blog

Schadens­regu­lierung über Betriebs­schließ­ungs­ver­siche­rung in der Hotel- und Gastro­nomie­branche

De Hotel- und Gastronomiebranche hat in diesen schweren Zeiten nicht nur mit den erheblichen Folgen von Betriebsverboten zu kämpfen. In den letzten Wochen mehrten sich die Berichte über Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung über die Betriebsschließungsversicherungen. Hier gibt es nun eine bayerische Initiative mit dem Ziel einer kurzfristigen Problemlösung für die Hotel- und Gastronomiebranche.

Im Einzelnen:

  • Dem Grundsatz nach soll eine Betriebsschließungsversicherung – abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen – u.a. eine Entschädigung im Fall von Betriebsverboten im Zusammenhang mit Infektionsschutzmaßnahmen gewähren.
  • Die Anwendbarkeit der Betriebsschließungsversicherung im Rahmen der Corona-Pandemie ist gleichwohl oftmals streitig.
  • Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat nun zusammen mit den Branchenverbänden und Versicherungsunternehmen eine Lösung ausgearbeitet. 
  • Die gemeinsame Empfehlung sieht vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen.
  • Die Initiative gilt allerdings – jedenfalls bislang – nur für Bayern und hat auch in Bayern keine Allgemeinverbindlichkeit.
  • Die Empfehlung wurde bisher von den folgenden Organisationen und Versicherungsunternehmen unterzeichnet:
    • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
    • DEHOGA Bayern
    • Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
    • Versicherungskammer Bayern
    • Allianz
    • Die Haftpflichtkasse VVaG
    • Weitere Unternehmen haben ihre Unterstützung bereits signalisiert.
  • Bei der Ermittlung des Prozentsatzes von 10 bis 15 Prozent wurde die Annahme zugrunde gelegt, dass sich der wirtschaftliche Schade eines Unternehmens durch verschiedene andere Unterstützungsmaßnahmen (wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen) um rund 70 Prozent reduziert und eine Einbuße von ca. 30 Prozent verbleibt.
  • Jeder Unternehmer sollte sorgfältig prüfen, ob das Angebot (10 bis 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze) im Verhältnis zur Entschädigung gemäß des Versicherungsvertrages für ihn sinnvoll ist.

Sollten Sie über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, empfehlen wir – unabhängig von der bayerischen Initiative – u.a. die nachfolgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Frühzeitige Schadensanzeige beim Versicherer, um eine mögliche Verwirkung von Ansprüchen wegen verspäteter oder unterlassener Schadensanzeige auszuschließen
  • Dokumentation der behördlichen Maßnahmen und Weiterleitung aller Informationen an den Versicherer
  • Abstimmung des weiteren Vorgehens mit der Versicherung und Einholung von dessen Weisung
  • Beobachtung aller Obliegenheiten gemäß des konkreten Versicherungsvertrages
  • Ablehnende Regulierungsentscheidungen sollten in jedem Fall rechtlich überprüft werden.

Dr. Christian Zerr
Sajanee Arzner

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!