Shoot Out–Klauseln sind wirksam
Bei zweigliedrigen Personen- oder Kapitalgesellschaften mit gleicher Beteiligung der beiden Gesellschafter gibt es viele Besonderheiten. Eine davon ist die besondere Gefahr von Pattsituationen und Blockaden der Gesellschaftsorgane, wenn schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten auftreten.
Die Auflösung solcher Selbstblockaden ist eine gestalterische Herausforderung für jeden Gesellschafts- oder Joint Venture-Vertrag. Ein bewährtes Mittel der internationalen Vertragspraxis dafür sind so genannte Shoot Out-Klauseln: Die Gesellschafter vereinbaren, dass jeder von ihnen dem jeweils Anderen unter Benennung eines spezifischen Kaufpreises anbieten kann, dessen Anteile zu erwerben. Der empfangende Gesellschafter kann solch ein Angebot nur dann ablehnen, wenn er selbst den Gesellschaftsanteil des anbietenden Gesellschafters zu dem gleichen Preis erwirbt. Es gibt diverse Varianten solcher Klauseln, etwa dahin, dass der Anbietende zunächst die eigenen Anteile dem anderen zum Erwerb anbieten muss, oder dass der jeweils höhere Angebotspreis entscheidet. Allen Varianten ist gemeinsam, dass einer der beiden Gesellschafter gegen ein bestimmtes Entgelt rasch aus der Gesellschaft aussteigt. Langwierige Bewertungsverfahren werden vermieden, weil anzunehmen ist, dass die wettstreitenden Gesellschafter den Unternehmenswert selbst am besten kennen. Dieses System der Konfliktlösung ist rasch und radikal - dementsprechend martialisch sind die in der Praxis dafür bekannten Bezeichnungen („Russisches Roulette“, „Mexican Stand off“, „Texas Shoot Out“, usw.).
Erstmalig hat sich nun ein deutsches Obergericht mit der Wirksamkeit solch einer Klausel befasst: Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2013 (Az.: 12 U 49/13) entschieden, dass derartige Klauseln nicht per se unwirksam sind. Sie sind vor allem nicht als sogenannte Hinauskündigungsklauseln im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Denn der rechtfertigende Grund für solche Regelungen ist ihr Motiv zur Verringerung des Risikos gefährlicher Pattsituationen. Durch die rasche Trennung soll das in solchen Konstellationen besonders gefährdete Unternehmen geschützt werden. Der Senat hat die streitige Klausel vor diesem Hintergrund für wirksam gehalten. Ein Wirksamkeitsrisiko kann allerdings im Einzelfall bestehen: Ein Gesell-schafter mit überlegener Wirtschafts- und Finanzkraft könnte die Klausel gegenüber einem deutlich schwächeren Gesellschafter missbräuchlich einsetzen, wenn er weiß, dass letzterer den Kaufpreis nicht oder nicht innerhalb der erforderlichen Frist finanzieren kann. Ist dies von Anfang an erkennbar, könnte solch eine Klausel wegen Sittenwidrigkeit oder Missbrauch der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unwirksam sein. Das ist allerdings im Einzelfall zu prüfen.
In jedem Fall hat die Entscheidung des OLG Nürnberg die Rechtssicherheit solcher Vertragsgestaltungen deutlich erhöht. Zugleich ist klar geworden, dass bestimmte vorgeschaltete Streitbeilegungsmechanismen (seien sie auch kurzfristig umsetzbar) die Rechtssicherheit solcher Klauseln weiter erhöhen können. Sie hat zudem sogar klargestellt, dass derartige Regelungen wirksam das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters aus den Gesellschaftsorganen bewirken können. Herausforderung für die Vertragspraxis bleibt in jedem Fall die Gestaltung solch einer Klausel: Trotz ihrer Komplexität muss sie klar und präzise genug sein, um rechtliche Wirkung hervorzurufen. Weil es sich bei den meisten betroffenen Gesellschaften um GmbHs handelt, müssen zugleich oft die Erfordernisse der notariellen Beurkundung berücksichtigt werden.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 20. Dezember 2013 – 12 U 49/13)
Dr. Ulrich Schroeder, Rechtsanwalt