September 2021 Blog

Sind DIN-Normen immer allgemein anerkannte Regeln der Technik?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Rostock, nachdem das LG in erster Instanz zu dem Ergebnis kam, die Errichtung eines sog. Warmdaches entsprach zur Zeit der Abnahme im Jahr 2010 nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Streitentscheidend war im vorliegenden Fall die DIN 4108 (Stand: Juli 2001), welche technische Regelungen zu Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden enthält. Der ausführende Unternehmer war mit der Erstellung der Dachkonstruktion beauftragt. In der Folge kam es zu Durchfeuchtungen am Dach, woraufhin der Auftraggeber Mängelansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend machte. Der Auftraggeber war der Ansicht, dass die im Zeitpunkt der Abnahme gültige DIN 4108 nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Der Unternehmer wies die Ansprüche zurück, weil er der Auffassung war, die Ausführung entsprach zum Zeitpunkt der Abnahme den technischen Anforderungen der geltenden DIN 4108.

Widerlegbare Vermutung zugunsten der DIN

DIN-Normen sind private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Nach Ansicht des OLG folgt hieraus eine widerlegbare Vermutung, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Entscheidend sind dabei zwei Kriterien: die DIN-Vorschriften müssen der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entsprechen und in der Praxis erprobt und bewährt sein.

Konkrete Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung

Die Vermutung gilt als widerlegt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Norm veraltet oder überholt ist, was im Einzelfall durch sachverständigen Rat zu überprüfen ist, so das OLG.

Der Sachverständige im vorliegenden Verfahren sah diese Voraussetzungen gegeben. Aufgrund eigener langjähriger Erfahrung erachtete er die grundsätzliche Konstruktion nach der DIN als fehleranfällig und unter Baustellenbedingungen kaum herstellbar, womit diese nicht langjährig bewährt sei. Weiter begründete er seine Auffassung unter Verweis auf eine Schriftenreihe und ein Fachbuch auf die in der Fachwelt seit langem kontrovers geführte Diskussion, wonach eine Ausführung nach DIN nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Die Ausführungen des Sachverständigen allein vermochten das Gericht allerdings nicht von der Widerlegung der Vermutung zu überzeugen. Es fehlte am Nachweis, dass die Einschätzung des Sachverständigen der Mehrheit der technischen Fachleute entspricht. Ausschließlich subjektive Erfahrungen sind nicht geeignet. Auch die Auseinandersetzung unter Fachleuten schließt einen von einer Mehrheit getragenen Konsens nicht aus. Ebenso wie in der Rechtswissenschaft ist es häufig schwierig festzustellen und umstritten, welche Meinung in bestimmten Rechtsfragen nun gerade die „herrschende" ist. Dies ist auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik übertragbar. Vor allem war auch zu berücksichtigen, dass nach der Neufassung der DIN 4108 im Jahr 2014 weiterhin die technische Ausführung für zulässig erachtet wurde und lediglich ein rechnerischer Nachweis gefordert wurde.

Bedeutung für die Praxis

Folgt man der zutreffenden Auffassung des OLG, wird die Vermutung zugunsten von DIN-Vorschriften nur in Ausnahmefällen zu widerlegen sein. Erfolgt die Ausführung DIN-konform und liegt eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wird von mangelfreier Leistungserbringung auszugehen sein. Im Gerichtsverfahren obliegt es der Gegenseite, trotz Einhaltung von DIN-Normen die Verletzung der anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen. Dennoch wird die Vermutung zugunsten der DIN-Normen in der Literatur zunehmend kritisch gesehen, weshalb bei der Bauausführung nach den DIN-Normen hinterfragt werden sollte, ob diese DIN-Norm tatsächlich noch der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute entspricht. Insofern stellt das OLG auch klar, dass Unternehmer verpflichtet sind, sich über Empfehlungen in der Fachpresse zu informieren, Bescheid zu wissen und zu berücksichtigten.

(OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020 - 4 U 86/19)

Daniel Metz, Rechtsanwalt
München

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!