November 2014 Blog

Steuerbefreiung des INVEST-Zuschusses für Wagniskapital

Seit Mai 2013 können Business Angels für ihre Investitionen in Jungunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital beanspruchen und sich 20 % ihres Kapitaleinsatzes erstatten lassen. Der Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ sieht nun vor, diesen Zuschuss, der zwischen EUR 2.000,- und EUR 50.000,- betragen kann, von der Einkommensbesteuerung freizustellen.

Mit der geplanten Steuerbefreiung des INVEST-Zuschusses für Wagniskapital will die Bundesregierung die Beteiligung von privaten Investoren an jungen innovativen Unternehmen fördern.

Förderfähig ist danach eine Investition von mindestens EUR 10.000,- und höchstens EUR 250.000,-, wobei auch die Beteiligungen mehrerer Investoren von insgesamt bis zu EUR 1 Mio. pro Unternehmen und Kalenderjahr bezuschusst werden können. Die Steuerfreistellung soll rückwirkend in Kraft treten, damit bereits die ersten in 2013 gewährten Zuschüsse steuerfrei sind.

Der INVEST-Zuschuss wird natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz in der EU gewährt, die u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen neu auszugebende Anteile an dem zu fördernden Unternehmen erwerben (keine Aufstockung bereits gehaltener Anteile) und diese für mindestens drei Jahre halten, wobei sie an allen Chancen und Risiken des Unternehmens teilhaben müssen.
  • Die Anteile an dem zu fördernden Unternehmen kann der Investor entweder unmittelbar oder über eine Beteiligungsgesellschaft mit höchstens drei Mitgesellschaftern halten, an der er zu mindestens 50 % beteiligt sein muss.
  • Der Unternehmensgegenstand der Beteiligungsgesellschaft muss im Eingehen oder Halten von Beteiligungen, der Vermögensverwaltung oder Beratung bestehen.

Als zu förderndes Unternehmen qualifizieren höchstens zehn Jahre bestehende Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU, die über wenigstens eine im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung verfügen und u.a. die folgenden Eigenschaften haben:

  • Die Kapitalgesellschaft muss weniger als 50 Mitarbeiter (oder Vollzeitäquivalente) beschäftigen und einen Jahresumsatz/eine Jahresbilanzsumme von maximal EUR 10 Mio. aufweisen.
  • Sie muss fortlaufend wirtschaftlich aktiv sein, d.h. ihre Geschäftstätigkeit spätestens ein Jahr nach der Beteiligung durch den privaten Investor aufnehmen.
  • Das Unternehmen muss einer im Handelsregister als innovativ definierten Branche angehören, ein Patent innehaben oder in den zwei Jahren vor der Beantragung der Feststellung der Förderfähigkeit durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt beansprucht haben.

(Entwurf des Gesetzes zur Anpassung  der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (BT-Drs. 18/3017))

Dr. Frank Tschesche, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater
Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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