Transparenzregister – (Erneute) Änderung bei Vetorechten und Sperrminoritäten
In das Transparenzregister haben Unternehmen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens zu machen. Dies gilt – zumindest bis zum 1. August 2021 – nur dann nicht, wenn sich die entsprechenden Angaben aus einem anderen Register, etwa dem Handelsregister, ergeben. Wer als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist, wird dabei von unterschiedlichen Stellen teilweise unterschiedlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsamt (BVA), das die Aufsicht über das Transparenzregister führt, hat nunmehr (erneut) seine Rechtsauffassung im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Gesellschafter mit Vetorechten und Sperrminoritäten geändert.
Wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen
Bei juristischen Personen ist wirtschaftlich Berechtigter in der Regel jede Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Mittelbare Kontrolle liegt dabei insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile an dem Unternehmen von einer Gesellschaft gehalten werden, die wiederum von einer natürlichen Person kontrolliert wird. Auf Ebene dieser Beteiligungsgesellschaft kommt es dabei grundsätzlich auf eine Mehrheit der Anteile im Sinne eines beherrschenden Einflusses der natürlichen Person an.
Die Ausübung von Kontrolle „auf vergleichbare Weise“ liegt vor, wenn eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar durch Vereinbarungen einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann. Damit stellt sich die Frage, ob Vetorechte eines Gesellschafters oder eine Minderheitsbeteiligung bei entsprechenden Mehrheitserfordernissen ausreicht, um den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigten ansehen und gegebenenfalls in das Transparenzregister eintragen zu müssen. Zu beachten ist dabei, dass die Mitteilungsfiktion nicht den Inhalt eines beim Handelsregister abrufbaren Gesellschaftsvertrags betrifft. Sofern gesellschaftsvertragliche Regelungen also etwa eine Kontrolle eines Minderheitsgesellschafters in diesem Sinne begründen, kann dieser Gesellschafter auch bei einer GmbH gesondert in das Transparenzregister einzutragen sein.
Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsamts
Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsamt in den „Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)“ (FAQ) vom 19. August 2020 vertreten, dass Zustimmungserfordernisse beziehungsweise Veto- oder Widerspruchsrechte die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens begründen würden, wenn Entscheidungen des Unternehmens dadurch verhindert werden könnten (im Sinne einer „negativen Beherrschung“ oder „Verhinderungsbeherrschung“). Dabei sollte es nach Auffassung des BVA keine Rolle spielen, ob die Vetorechte oder Sperrminorität einem unmittelbaren Gesellschafter des Unternehmens oder einem mittelbaren Gesellschafter auf Ebene der Muttergesellschaft zustehen.
Mit den neuen FAQ vom 9. Februar 2021 ist das BVA angesichts der massiven Kredit an dieser Ausweitung zurückgerudert und hat seine Auffassung dahingehend „konkretisiert“, dass gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Veto- oder Verhinderungsrechte „insbesondere“ dann zu einem beherrschenden Einfluss im Sinne einer Kontrolle auf sonstige Weise führen, wenn die natürliche Person über diese Rechte die Gesellschaft oder Muttergesellschaft faktisch kontrolliert oder deren Transaktionen letztlich veranlasst. Maßgeblich sollen dabei die Umstände des Einzelfalls sein.
Auch wenn die Begrenzung der Annahme einer Kontrolle auf sonstige Weise durch Vetoreche und Mehrheitserfordernisse grundsätzlich zu begrüßen ist, bleibt nun wieder die nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, unter welchen Umständen solche Rechte eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens begründen. Die Pflicht zu zutreffenden Eintragungen im Transparenzregister ist dabei bußgeldbewährt. Als einziges Beispiel nennt das BVA in den jüngsten FAQ, dass ein Gesellschafter, der auf Ebene der Muttergesellschaft eines Unternehmens ein Vetorecht gegen alle Gesellschafterbeschlüsse hat, als wirtschaftlich Berechtigter der Muttergesellschaft und auch der Tochtergesellschaft anzusehen sei. In allen anderen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob von einer faktischen Kontrolle auszugehen ist.
Wegfall der Mitteilungsfiktion ab 1. August 2021?
Aufgrund der sogenannten Mitteilungsfiktion entfällt derzeit die Eintragungspflicht im Transparenzregister, sofern sich alle maßgeblichen Angaben etwa aus dem Handelsregister und der dort zugänglichen Gesellschafterliste ergeben. Der Entwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sieht allerdings vor, dass ab dem 1. August 2021 die Mitteilungsfiktionen ersatzlos wegfallen sollen. Damit würden voraussichtlich künftig alle juristischen Personen – also auch etwa die GmbH – verpflichtet sein, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, auch wenn sich diese bisher schon aus dem Handelsregister ergeben. Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens und die entsprechenden Übergangsfristen bleiben abzuwarten.
Dr. Patrick Wolff, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hamburg