Türkei: Wichtige Frist für türkische Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach türkischem Recht müssen das bisherige Grund- bzw. Mindestkapital bis zum 14. Februar 2014 auf das neue Mindestkapital von 50.000 TRY bzw. 10.000 TRY erhöhen.
Dies ergibt sich aus einem Erlass des Ministeriums für Zoll und Handel, wonach bei türkischen Aktiengesellschaften („Anonim Şirket“) und GmbH („Limited Şirket“) das Grund- bzw. Mindestkapital an die Regeln des neuen türkischen Handelsgesetzbuches (HGB) anzupassen ist.
Die Reform des HGB ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Das neue Gesetz mit seinen mehr als 1.500 Artikeln löste das 1957 in Kraft getretene Handelsgesetz ab und verbesserte durch Anpassung an internationale Standards und mehr Transparenz die Rahmenbedingungen für ausländische Investoren.
In dem Gesetz wurde u.a. das Mindeststammkapital für eine türkische GmbH vom 5.000 TRY auf 10.000 TRY (ca. 3.300 Euro) erhöht. In diesem Zusammenhang müssen jetzt die GmbHs mit einem Kapital unter 10.000 TRY und die Aktiengesellschaften mit einem Kapital unter 50.000 TRY (ca. 17.000 Euro) ihr Kapital bis zum 14. Februar 2014 auf dieses Minimum erhöhen.
Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Frist eingehalten wird. Denn Gesellschaften, die ihr Kapital nicht bis zum 14. Februar 2014 auf das erforderliche Minimum erhöhen, werden automatisch aufgelöst.
Dr. Gökçe Uzar Schüller, Avukat