Juli 2019 Blog

Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben am 24. Juli 2019 ein gemeinsames Eckpunktepapier veröffentlicht, das die im Koalitionsvertrag vorgesehene Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darstellt.

Bisher wird die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern in Abhängigkeit vom jeweiligen Sitz durch die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Da hieraus – zu Lasten der Einheitlichkeit und Qualität der Aufsicht – eine nicht nur organisatorische, sondern auch eine fachliche Zersplitterung der Aufsicht folge, sieht der Koalitionsvertrag eine schrittweise Übertragung der Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler auf die BaFin vor. Ziel ist es, eine „einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht“ zu erreichen. Die dadurch bei den Ländern „freiwerdenden Aufsichtskapazitäten“ sollen laut Koalitionsvertrag „zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden“.

Durch die vom BMF und BMJV veröffentlichen Eckpunkte kommen auf die derzeit zugelassenen ca. 37.784 Finanzanlagenvermittler und 191 Honorar-Finanzanlagenberater im Wesentlichen die folgenden Änderungen zu:

  • Zum 1. Januar 2021 wird ein neuer Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geschaffen, der die bisherigen Erlaubnistatbestände der § 34f und § 34h Gewerbeordnung (GewO) ablöst. An den bisherigen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis) soll sich hingegen nichts ändern.
  • Zudem werden die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ zusammengefasst und in drei Gruppen eingeteilt: Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.
  • Die materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die derzeit überarbeitet werden, werden in das WpHG bzw. daran anknüpfende Verordnungen übernommen.
  • Ebenfalls ab dem 1. Januar 2021 werden die Finanzanlagenvermittler bei grundsätzlicher Weitergeltung bestehender Erlaubnisse nach GewO in die Zuständigkeit der BaFin überführt. Diese wird sukzessive die Nachweise der Vermittler im Rahmen eines im WpHG geregelten Nachweisverfahrens überprüfen, beginnend mit den großen Vertriebsgesellschaften. Die BaFin rechnet mit einem Abschluss der Arbeiten nach einem Zeitraum von zwei bis maximal fünf Jahren.
  • Des Weiteren wird die BaFin die Einhaltung der materiellen Vorgaben überprüfen, ohne hierbei auf Wirtschaftsprüfer zurückzugreifen.
  • Außerdem wird die Finanzierung der Beaufsichtigung durch Gebühren für Erlaubnisse, Erstattung entstandener Prüfungskosten und eine Umlage erfolgen.

Ausblick für die Praxis

Laut dem Eckpunktepapier ist im Herbst 2019 mit einem Regierungsentwurf und spätestens Mitte 2020 mit dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und der Verkündung des geplanten Gesetzes zu rechnen. Die Neuregelungen werden zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sollen der BaFin Auskunftsrechte gegenüber Finanzanlagendienstleistern eingeräumt werden, um ein risikoorientiertes Nachweisverfahren zu gewährleisten. Sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes wird die BaFin sodann die Aufsicht über alle Finanzanlagendienstleister, die zu diesem Zeitpunkt im Vermittlungsregister nach § 11a GewO eingetragen sind, übernehmen.

Abzuwarten bleibt wie sich die Neuregulierung der Finanzanlagenvermittlung auf die Branche auswirken wird. Ersten Stellungnahmen aus der Branche zufolge wird mit einer „weiteren Marktbereinigung“ gerechnet.

Katharina Teitscheid, Rechtsanwältin
Frankfurt am Main


 

 

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