Februar 2022 Blog

Unions­zoll­kodex: Ände­run­gen im nicht­prä­fe­ren­zi­el­len Ur­sprungs­recht und An­pas­sung der Listen­re­geln an das HS 2022

Mit Verordnung (EU) 2021/1934 vom 30. Juli 2021 nahm die EU Kommission Anpassungen im nichtpräferenziellen Ursprungsrecht vor und aktualisierte die Anhänge mit Listenregeln zum nichtpräferenziellen und präferenziellen Ursprungsrecht im Hinblick auf die neue Fassung des Harmonisierten Systems zum 1. Januar 2022 (HS 2022).

Vollständiges Gewinnen und Herstellen, Art. 31 UZK-DA

Diese Vorschrift konkretisiert Art. 60 Abs. 1 UZK und bestimmt, in welchen Fällen Waren als in einem Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt gelten. Dies galt bislang u.a. für „dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse“ (Art. 31 lit. b). Seit 30. November 2021 lautet die Regelung:

„dort angebaute und geerntete Erzeugnisse“.

Hintergrund der Änderung dürfte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. September 2019 in der Rechtssache „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V./ Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH“ (C-686/17) gewesen sein. In dem Verfahren war streitig, welchen nichtpräferenziellen Ursprung Champignons haben, die in den Niederlanden auf einer Torf- und Kalksteinschicht in Kulturkisten gezogen, aber nach dem Transport der Kisten in Deutschland geerntet wurden. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 31 lit. b UZK-DA in der alten Fassung nahm der Gerichtshof an, dass die Champignons als vollständig in Deutschland gewonnen gelten. Dieses Ergebnis war aus Sicht der Kommission wohl nicht sachgerecht, daher wurde die Vorschrift angepasst.

Minimalbehandlungen, Art. 34 UZK-DA

Nach Art. 60 Abs. 2 UZK erwerben Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, den Ursprung des Landes oder Gebiets, in dem sie u.a. der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Art. 34 UZK-DA listet Tätigkeiten auf, deren Durchführung allein nie das vorgenannte Kriterium erfüllen kann – sog. Minimalbehandlungen. In der bisherigen Fassung war nicht geregelt, nach welcher Methode sich der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, bestimmt, wenn in dem Land oder Gebiet der letzten Bearbeitung kein Ursprung erworben wurde, weil sich die Tätigkeit in einer Minimalbehandlung erschöpft. Nach der neuen Regelung soll sich der Ursprung danach richten, in welchem Land oder Gebiet der größere Teil der Vormaterialien ihren Ursprung hat:

„Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.“

Die Änderung übernimmt die bestehenden Regelungen aus Anhang 22-01 (sog. Restregeln). Ob sich der „größere Teil“ auf das Gewicht oder den Wert der Vormaterialien bezieht, richtet sich danach, in welche Kapitel des Harmonisierten Systems die betroffenen Waren einzureihen sind.

Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, Art. 33 UZK-DA

Auch diese Vorschrift dient dazu, den Ursprungserwerb auszuschließen und zwar in solchen Fällen, in denen Be- oder Verarbeitungen nur deshalb in einem Land oder Gebiet vorgenommen werden, um zolltarifliche oder anderen Maßnahmen zu umgehen. Wegen der (zu Recht) hohen Anforderungen im subjektiven Tatbestand kam schon die Vorgängernorm (Art. 25 ZK) nur äußerst selten zur Anwendung und eigentlich sollte die Regelung bei Einführung des UZK ersatzlos gestrichen werden. 

Anders als Art. 34 UZK-DA enthielt bereits die alte Fassung des Art. 33 UZK-DA eine Regelung zur Ursprungsbestimmung für den Fall, dass die Ware in dem Land oder Gebiet der letzten Bearbeitung wegen der Umgehung keinen Ursprung erworben hat. Die bestehende Regelung, wonach es auf das Land oder Gebiet ankommt, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat, wurde nun dahingehend erweitert, dass sich der Anteil bei Vormaterialien der Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 HS auf das Gewicht, im Übrigen auf deren Wert bezieht. Art. 33 UZK-DA und Art. 34 UZK-DA verfügen nun über gleichlautende „Restregeln“.

Definition „wesentliche Ersatzteile“, Art. 35 Abs. 3 UZK-DA

Art. 35 Abs. 1 UZK-DA bestimmt, dass Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der KN erfassten Waren geliefert werden, als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren gelten. Art. 35 Abs. 2 UZK-DA erweitert die Regelung auf „wesentliche Ersatzteile“, die später für diese Waren in die Union geliefert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verwendung der später gelieferten wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung nicht ursprungsschädlich gewesen wäre. 

In Art. 35 Abs. 3 UZK-DA wird schließlich der Begriff „wesentliche Ersatzteile“ definiert. In lit. a enthielt die Definition bislang auch einen Verweis auf früher ausgeführte Waren. Um Kohärenz zwischen den Absatz 2 und 3 herzustellen, wurde der Begriff „oder ausgeführt“ aus Abs. 3 gestrichen. Hintergrund ist, dass Regelungen über den nichtpräferenziellen Ursprung aus Sicht der Union eigentlich nur bei der Einfuhr, nicht aber bei der Ausfuhr erforderlich sind. Aus dem gleichen Grund wurden bei der Schaffung des Unionszollkodex auch die Vorschriften über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen bei der Ausfuhr ersatzlos gestrichen.

Anpassung der Anhänge an das HS 2022

Die zolltarifliche Einreihung der Waren richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur (KN), die jedes Jahr durch die Kommission aktualisiert wird. Grundlage der KN ist das Harmonisierte System (HS), das von der Weltzollorganisation verwaltet wird. Das HS wird alle fünf Jahre aktualisiert, zuletzt zum 1. Januar 2022. 
Zum UZK-DA gehören Anhänge mit Listenregeln zum Erwerb des nichtpräferenziellen Ursprungs (Anhang 22-01) und des präferenziellen Ursprungs im Allgemeinen Präferenzsystem (APS, Anhang 22-03). Außerdem ist eine Liste von Vormaterialien enthalten, hinsichtlich derer die regionale Kumulierung nicht stattfindet (Anhang 22-04). Alle genannten Anhänge nehmen inhaltlich Bezug auf das HS2017, daher mussten sie nun angepasst werden. Zu den betroffenen Warengruppen gehören u.a. die Position 0305-0309, Kap. 15-17, Position 2009, 6306, 8541, 8549 und Kap. 94.

Trade Compliance

Die praktischen Auswirkungen der Änderungen der Art. 33 ff. UZK-DA dürften überschaubar sein. Im Einzelfall entscheidet der nichtpräferenzielle Warenursprung aber insbesondere über die Anwendung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr. Daher ist bei der Beachtung der Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung Sorgfalt geboten.
Die jährlichen Anpassungen der KN und die alle fünf Jahre stattfindenden Anpassungen des HS müssten strukturell in die Trade Compliance von Unternehmen eingebunden sein, um keinen Änderungen zu versäumen, die das jeweilige Unternehmen ein- oder ausfuhrseitig betreffen könnten.

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