02 November 2021 Blog

„Unmöglichkeit“ im Con­tainer­verkehr

Die Wirren des Containerverkehrs insbesondere des letzten Jahres haben die rein rechtliche Frage aufkommen lassen, inwieweit eigentlich ein Spediteur oder auch Reeder dafür die Verantwortung tragen muss, dass bestimmte Transporte nicht durchgeführt wurden, obwohl sie vereinbart waren.

Zu unterscheiden ist mal vorab, ob Rahmenverträge - meist im Rahmen bestimmter Kapazitätsvorgaben - eine Pflicht vorsehen, erteilte Aufträge auszuführen oder ob eine einzelne Buchung ausgesprochen und bestätigt wurde.

Im Regelfall besteht die Pflicht zur Leistung und die rechtliche Frage ist dann, ob wirklich eine tatsächliche, also sachlich bedingte Ursache die Undurchführbarkeit bestimmt oder ob es nur eine wirtschaftliche Abwägung ist. Die nächste Frage ist, ob möglicherweise diese Undurchführbarkeit von dem Leistungserbringer zu vertreten ist, was also als Ursache dafür angeführt wird, warum der Transport unterblieb.

Auch an dieser Stelle gehen Reeder in ihren Bedingungen sehr weit mit dem Ausschluss ihrer Verantwortlichkeit. Gerade an den Stellen, an denen deutsches Recht zur Anwendung kommt, wird sich sicherlich die Frage stellen, wie weit das AGB-rechtlich immer haltbar ist. Schwierig wird die Abwägung z.B. an der Stelle, ob die mangelnde Containerverfügbarkeit tatsächlich ein Grund ist, auf den man sich berufen kann, wenn die Container sich in Europa und den USA ballen und sie nur aus wirtschaftlichen Gründen nicht leer zurückgeführt werden.

Die Zahl der Streitigkeiten an diesen Stellen nimmt zu, da eben die Lieferketten jetzt wirklich massiv betroffen sind und damit die auftretenden Schäden an Substanz zunehmen.

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