Update: Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin
Die Aufsicht über Anlageberater und -vermittler soll künftig einheitlich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) liegen. Dies sieht ein neuer Gesetzentwurf vor. Bisher lag die Zuständigkeit für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Anlageberater länderspezifisch entweder bei den Gewerbeämtern oder den Industrie- und Handelskammern.
Das Bundeskabinett hat am 11. März 2020 den Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BaFin beschlossen und nunmehr dem Bundesrat zugeleitet.
Derzeit ist die Tätigkeit der gewerblichen Finanzanlagenvermittler und der Honorar-Finanzanlagenberater in § 34f und § 34h der Gewerbeordnung (GewO) sowie in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt (siehe GvW Newsletter aus Juli 2019 und November 2019). Der Vollzug der Gewerbeordnung als Bundesgesetz obliegt dabei den Ländern. Sieben Länder haben die Zuständigkeit für die Durchführung des § 34f und § 34h GewO auf die Gewerbeämter übertragen, neun Länder auf die Industrie- und Handelskammern. Die hieraus folgende organisatorische Zersplitterung wirkt sich nach Auffassung des Bundesgesetzgebers zu Lasten der Einheitlichkeit und Qualität der Aufsicht aus. Mit dem neuen Gesetz soll die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater ab dem 1. Januar 2021 schrittweise auf die BaFin als fachlich spezialisierte Behörde übertragen werden, um dadurch – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – eine einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht zu schaffen und den Anlegerschutz zu stärken.
Übergang ins Wertpapierhandelsgesetz
Der Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass die bisher geltenden Vorschriften in der GewO und der FinVermV aufgehoben und inhaltlich weitgehend unverändert in einen neuen Abschnitt 11a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) überführt werden. Insbesondere ist ein neuer Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in § 96a WpHG n.F. vorgesehen, der die bisherigen Erlaubnistatbestände der § 34f und § 34h GewO ablöst. Durch Übergangsvorschriften im Hinblick auf bestehende Erlaubnisse und die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den bisherigen Aufsichtsbehörden und der BaFin soll ein möglichst reibungsloser Ablauf der Aufsichtsübertragung sichergestellt werden. Nach § 96w WpHG n.F. gelten, vorbehaltlich eines Überprüfungs- bzw. Nachweisverfahrens durch die BaFin, bereits bestehende Erlaubnisse nach GewO daher grundsätzlich weiter.
Zudem stellt das Bundesministerium der Finanzen in Aussicht, dass die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie die Prüfung der Einhaltung der Pflichten so ausgestaltet werde, dass ein kostenschonendes Verfahren durch Risikoorientierung und weitgehende Digitalisierung gewährleistet werde.
Ausblick für die Praxis
Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzentwurfs ist in Übereinstimmung mit dem im Juli 2019 veröffentlichten Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin zu entnehmen, dass das Bundesministerium der Finanzen an seinem ursprünglich geäußerten Zeitplan festhält. Danach ist spätestens Mitte 2020 mit dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und der Verkündung des geplanten Gesetzes zu rechnen. Die Neuregelungen sollen dann zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Insbesondere vor dem Hintergrund der in der Branche und nunmehr auch im Bundestag geäußerten Kritik an dem Gesetzesvorhaben, bleibt abzuwarten, ob dieser Zeitplan tatsächlich eingehalten werden kann. Fachpolitiker der Unionsfraktion haben bereits angekündigt, in den anstehenden parlamentarischen Beratungen eine „praxistaugliche Lösung“ suchen zu wollen, da befürchtet werde, dass kleine und mittelständische Vermittler wegen der deutlich höheren Kosten und der zunehmenden Bürokratie durch die Übertragung der Aufsicht vom Markt verdrängt werden. Auch hier dürfte sich daher bewahrheiten: „Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es eingebracht wurde“.
Katharina Teitscheid, Rechtsanwältin
Frankfurt a. M.