Dezember 2012 Blog

Urheberrecht: EuGH entscheidet über Handel mit Gebraucht-Software

Urheberrecht: EuGH entscheidet über Handel mit Gebraucht-Software

Auf Vorlage des Bundesgerichtshofes hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03. Juli 2012 entschieden, dass Gebraucht-Software ohne Zustimmung des Herstellers weiterverkauft werden darf. Für körperliche Software-Kopien stand dies im Wesentlichen schon lange außer Streit (und ist dies auch im Urheberrechtsgesetz so geregelt). Nach der Entscheidung des EuGH gilt dies aber auch dann, wenn der Ersterwerb per Download über das Internet erfolgt.

Die Entscheidung des EuGH knüpft an einen Rechtsstreit zwischen dem Software-Hersteller Oracle und der Firma UsedSoft an. UsedSoft handelt mit Gebraucht-Software und hatte im Rahmen einer Sonderaktion Oracle-Software-Lizenzen angeboten. Der Erwerb sollte durch erneutes Aufspielen einer Programmkopie auf das System des Käufers vollzogen werden. Hiergegen hatte sich Oracle gewandt und es war im Kern zu entscheiden, ob der so genannte „Erschöpfungsgrundsatz" auch dann Anwendung findet, wenn Software nicht als körperliche Programmkopie auf einem Datenträger, sondern per Download vertrieben wird.

Software ist urheberrechtlich geschützt, so dass grundsätzlich der Urheber entscheiden kann, wie mit der Software zu verfahren ist. Nach dem Grundsatz der Erschöpfung kann der Berechtigte die Weiterverbreitung eines Werkstückes (etwa einer Programmkopie) aber dann nicht untersagen, wenn dieses mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU bzw. des EWR im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Nach verbreiteter Auffassung (und auch der des BGH) galt dies auch bei Software aber nur in Bezug auf eine Programmkopie auf einem Datenträger, da die Weiterveräußerung einer Lizenz unabhängig von einem Datenträger nicht nur die Weiterverbreitung der Programmkopie betreffe, sondern auch eine weitere Vervielfältigung der Software erfordere.

Der urheberrechtliche Software-Schutz ist durch die europäische Software-Richtlinie weitgehend harmonisiert; für die Entscheidung kam es also auf die richtlinienkonforme Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes an, so dass die Karlsruher Richter die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorlegten, und zwar die Auslegung der Software-Richtlinie betreffend.

In seiner Entscheidung hat der EuGH den Download der Verbreitung auf einem Datenträger gleichgestellt. Dabei hat er argumentiert, dass die urheberrechtlichen Restriktionen auf das zum Schutz des spezifischen Gegenstands des betreffenden geistigen Eigentums Erforderliche zu begrenzen sind, um eine Abschottung der Märkte zu vermeiden. Hingegen ginge die Beschränkung des Wiederverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien über das erforderliche Maß hinaus, da bereits der Erstverkauf der betreffenden Kopie dem Urheber es ermöglicht hat, eine angemessene Vergütung zu erzielen.

Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die von dem Ersterwerber gefertigte Kopie gelöscht wird. Der Erschöpfungsgrundsatz führt also auch nach dem Urteil des EuGH nicht zu der Berechtigung, zusätzliche Kopien zu erstellen; es wird lediglich die Verkehrsfähigkeit einer Kopie durch Löschen der ursprünglichen und Fertigung einer neuen Kopie gewährleistet. Als Folge dessen ist es dem Ersterwerber nach dem Urteil des EuGH nicht gestattet, ungenutzte Kapazitäten einer Volumenlizenz weiter zu veräußern, da dies die fortgesetzte Nutzung einer Programmkopie bei dem Ersterwerber voraussetze.

Das Urteil ist verbreitet mit Überraschung aufgenommen worden. Allerdings konnte mit einer solchen Entscheidung gerechnet werden, da - wie schon zuvor von einigen Kommentatoren vertreten wurde - es in der Tat technisch und wirtschaftlich erst einmal gleichgültig ist, ob dem Erwerber ein Programmträger übergeben oder ob ein Programmträger vom Erwerber im Wege des Herunterladens des Programms erzeugt wird. Der Gleichstellung der Kopie auf einem Datenträger mit einem Download können nach deutschem Recht zwar dogmatische Argumente entgegengehalten werden. Dass der EuGH im Zweifel dem freien Wirtschafsverkehr den Vorrang gibt, ist aber nichts Neues.

Als Konsequenz der EuGH-Entscheidung begrüßt etwa der BITKOM, dass nun Rechtssicherheit bestehe. Der BITKOM merkt aber auch an, dass sich die Entscheidung auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen negativ auswirken könne und digitale Geschäftsmodelle in Frage stelle. Inwieweit sich diese Befürchtungen bestätigen, hängt sicherlich auch von einer weiteren Feststellung des EuGH ab: In der Entscheidung wird geradezu als Schlusswort ausgeführt, dass der Hersteller beim Weiterverkauf einer Nutzungslizenz durch den Weiterverkauf einer von seiner Internetseite heruntergeladenen Programmkopie berechtigt ist, mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln sicherzustellen, dass die beim Verkäufer noch vorhandene Kopie unbrauchbar gemacht wird. Auf diesen Punkt dürften sich die Vorkehrungen der Anbieter künftig sicherlich verstärkt konzentrieren.

Der BGH ist nun gehalten, die Vorgaben des EuGH zu berücksichtigen. Angesichts der doch recht klaren Maßgaben des obersten europäischen Gerichts dürfte mit weiteren Überraschungen aber nicht zu rechnen sein.

(EuGH, Urteil vom 03. Juli 2012 - Rs. C-128/11)

Christian Kusulis, Rechtsanwalt

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