April 2017 Blog

Verfassungswidrigkeit von Pauschalgebühren für Futtermittelkontrollen erneut gerichtlich bestätigt

Als erstes Bundesland hat Niedersachsen im Jahr 2015 Gebühren für futtermittelrechtliche Routinekontrollen eingeführt. Diese Kontrollen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne konkreten Anlass im Rahmen der allgemeinen Regelüberwachung erfolgen. Zahlreiche der von den Neuregelungen betroffenen Futtermittelunternehmen haben sich gegen die Gebührenerhebung gerichtlich zur Wehr gesetzt; insgesamt sind in diesem Zusammenhang mehrere hunderte Klagen vor niedersächsischen Verwaltungsgerichten anhängig.

Mit Urteil vom 23. März 2017 (6 A 170/15) hat das Verwaltungsgericht Lüneburg nunmehr der Klage eines Futtermittelunternehmens in vollem Umfang stattgegeben und die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass die Erhebung von Gebühren für futtermittelrechtliche Routinekontrollen zwar grundsätzlich zulässig sei. Allerdings habe der Niedersächsische Verordnungsgeber bei der konkreten Ausgestaltung der Gebührensätze gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen, indem er unterschiedslose Pauschalgebühren festgelegt habe. Da sich der tatsächliche Kontrollaufwand je nach durchgeführter Amtshandlung erheblich unterscheide, sei eine stärkere Differenzierung bei den Gebührensätzen erforderlich gewesen. Die aktuellen Gebührenregelungen, so das Verwaltungsgericht, seien daher verfassungswidrig und nichtig.

Bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg handelt es sich bereits um die zweite gerichtliche Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Futtermittelkontrollgebühren. Zuvor hatte schon das Verwaltungsgericht Oldenburg mit ähnlicher Begründung einen Verstoß der fraglichen Gebührenregelungen gegen das Grundgesetz angenommen (Urteile vom 8. September 2015, Az. 7 A 2923/14 u. a, GvW Pressmitteilung vom 28. September 2015). Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob diese Rechtsprechung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der Berufungsinstanz bestätigt wird.

Aus Sicht der betroffenen Futtermittelunternehmen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburgs in jedem Fall als weiterer wichtiger Zwischenerfolg zu bewerten. Dies gilt nicht nur für die niedersächsische Futtermittelwirtschaft. Denn mit Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen haben inzwischen zwei weitere Bundesländer Gebühren für futtermittelrechtliche Routinekontrollen eingeführt, so dass die Bedeutung der aktuellen Gerichtsverfahren über die Landesgrenzen hinaus reicht.

Saskia Soravia, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Hamburg

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