März 2020 Blog

Vergabe in Bayern: Er­höhung der Wert­grenz­en bei Ver­gaben im Unter­schwellen­bereich

Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie den infolge der Covid-19 Ausbreitung im Freistaat erhöhten Beschaffungsbedarf (insbesondere an dringend benötigten medizinischen Geräten, Schutzmaterial oder auch IT-Ausstattung) hat die Bayerische Staatsregierung mit Bekanntmachung vom 24. März 2020 eine neue Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) erlassen (BayMBl. 2020 Nr. 155).

Die gesamte VVöA finden Sie hier.

Durch die neue VVöA gelten ab sofort deutlich erhöhte Wertgrenzen für Vergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. im Baubereich nach dem ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), wodurch für bayerische öffentliche Auftraggeber eine schnellere und vereinfachte Beschaffung möglich wird. Die VVöA sieht zum einen dauerhafte und zum anderen nur vorübergehende Erhöhungen der Wertgrenzen vor.

Dauerhaft werden durch die VVöA folgende Wertgrenzen für die verschiedenen Vergabearten unterschiedlich erhöht:

  • Gemäß Ziff. 1.2 VVöA wird die in § 14 UVgO enthaltene Wertgrenze für Direktaufträge im Anwendungsbereich der UVgO auf 5.000,- Euro ohne USt. erhöht.
     
  • Im Baubereich erfolgt gemäß Ziff. 1.6 VVöA eine entsprechende dauerhafte Erhöhung der Wertgrenze für den Direktauftrag nach § 3a Abs. 4 VOB/A auf 10.000,- Euro ohne USt.
     
  • Die Wertgrenze für die Durchführung der Verhandlungsvergabe wird gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO nach Ziff. 1.3 VVöA auf 100.000,- Euro ohne USt. festgesetzt. Im Baubereich gilt eine entsprechende Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/A von 100.000,- Euro ohne USt. (vgl. Ziff. 1.6 VVöA).
     
  • Darüber hinaus ist sowohl im Anwendungsbereich der UVgO als auch für Bauvergaben die Möglichkeit vorgesehen, Aufträge bis zu folgenden Wertgrenzen unabhängig von den Ausnahmetatbeständen in § 8 Abs. 3 UVgO bzw. § 3a Abs. 2 VOB/A im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben:
    • Im Anwendungbereich der UVgO: Bis zu einem Auftragswert von 100.000,- Euro ohne USt (vgl. Ziff. 1.3 VVöA);
    • Im Baubereich: Bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. Euro ohne USt. (vgl. Ziff. 1.6 VVöA).

Damit besteht für öffentliche Auftraggeber für Vergaben unterhalb dieser Wertgrenzen grundsätzlich weitergehende Freiheiten bei der Verfahrenswahl, ohne dass hierfür ein weiterer Ausnahmetatbestand gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 UVgO bzw. im Baubereich gemäß § 3a Abs. 2 oder 3 VOB/A gegeben sein muss.

Auf die Einhaltung der Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO bzw. § 20 Abs. 4 VOB/A sowie auf die Anlagen 2 und 1 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) wird jeweils hingewiesen (vgl. Ziff. 1.3 und 1.6 VVöA).

Darüber hinaus sieht die VVöA im Anwendungsbereich der UVgO im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen bei der Bewältigung der Corona-Krise vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 folgende Besonderheiten vor (vgl. Ziff. 1.7 VVöA):

  • Abweichend von den vorgenannten Wertgrenzen dürfen bei allen Liefer- und Dienstleistungsbeschaffungen, die durch die Corona-Krise begründet sind, d.h. insbesondere medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung, bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000,- Euro ohne USt. durch Direktauftrag gemäß § 14 UVgO erfolgen.
     
  • Darüber hinaus dürfen solche Corona-bedingten Liefer- und Dienstleistungen bis zum Erreichen des aktuellen EU-Schwellenwerts gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB bis zum 30. Juni 2020 im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden.

Im kommunalen Bereich sollen bis zur Übernahme der erhöhten Wertgrenzen aus der VVöA bei Beschaffungen im Unterschwellenbereich bereits im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich ab sofort von den erhöhten Wertgrenzen Gebrauch machen können (vgl. Schreiben des Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 26.03.2020 sowie www.abz-bayern.de).

Schließlich führt die VVöA im Hinblick auf die mittlerweile auch im Unterschwellenbereich zwingende elektronische Kommunikation eine grundlegende Erleichterung ein. Nach Ziff. 1.5 der VVöA ist bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen fortan die elektronische Kommunikation inklusive der Angebotsabgabe in Form der einfachen E-Mail zulässig, wenn die Vergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt.

Die neuen Verwaltungsvorschriften sind zum 26.03.2020 in Kraft getreten.

Dr. Ingrid Reichling 
Nina K. Scheumann

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