Dezember 2012 Blog

Verwendung einer Bareinlage zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH

Wird die Bareinlage nach ihrer Leistung an die GmbH absprachegemäß verwendet, um Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tilgen, so ist grundsätzlich anzunehmen, dass die Einlage dennoch zur endgültigen und freien Verfügung der Gesellschaft erbracht wurde. Wird dabei ein Darlehen abgelöst, für dessen Tilgung sich der zur Bareinlage verpflichtete Gesellschafter verbürgt hat, so liegt ferner keine verdeckte Sacheinlage vor. Gleiches gilt grundsätzlich auch im Falle der Begleichung von Forderungen des Ehepartners des Gesellschafters.

In einer Entscheidung vom 12. April 2011 (Az.: II ZR 17/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die unmittelbare Weiterleitung der im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleisteten Bareinlage an Dritte der wirksamen Einlagenerbringung entgegensteht. Neben dieser grundsätzlichen Frage war dabei unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage auch über zwei Sonderkonstellationen zu entscheiden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt veräußerten die Beklagten, Gesellschafter einer GmbH, ihre bereits bestehenden sowie zwei noch zu schaffende Geschäftsanteile an einen Dritten. Nach Abschluss des Kaufvertrags beschlossen sie die vereinbarte Kapitalerhöhung und verpflichteten sich jeweils zur Erbringung der Bareinlage für einen der beiden neuen Geschäftsanteile. Nach Überweisung des Kaufpreises an die Beklagten zahlten diese einen Teil davon als Leistung auf die Kapitalerhöhung an die Gesellschaft. Diese verwendete das Geld anschließend zur Tilgung verschiedener Verbindlichkeiten.

Der BGH stellte zunächst erneut klar, dass die unmittelbare Verwendung der geleisteten Einlage zur Begleichung von Verbindlichkeiten einer Erbringung zur freien und endgültigen Verfügung der Gesellschaft nicht entgegenstehe. Eine solche Vorgehensweise könne nicht Fällen gleichgestellt werden, in denen die Einlage vom Gesellschafter direkt an einen Gläubiger der Gesellschaft erbracht werde. Eine Verwendungsabsprache stehe der wirksamen Erbringung der Einlage nur dann entgegen, wenn die Einlage unmittelbar oder mittelbar an den Gesellschafter zurückfließe.

Anschließend befasste sich der BGH mit den Besonderheiten der im konkreten Fall beglichenen Verbindlichkeiten. Zum einen wurden Bankdarlehen abgelöst, für deren Tilgung sich die Gesellschafter verbürgt hatten. Zum anderen beglich die Gesellschaft Darlehensverbindlichkeiten gegenüber den Ehefrauen der Gesellschafter.

In der Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber den Banken lag nach den Ausführungen des BGH keine verdeckte Sacheinlage. Insbesondere sei die Einschätzung unzutreffend, dass eine verdeckte Einlage des Bürgenregressanspruchs der Gesellschafter vorliege. Dieser sei in der konkreten Konstellation als aufschiebend bedingter Anspruch mangels Bedingungseintritts überhaupt nicht sacheinlagefähig gewesen. Mit Ablösung des Darlehens habe nämlich festgestanden, dass der Anspruch nicht zur Entstehung gelangen würde.

Auch die Zahlung auf Darlehensforderungen der Ehefrauen der Gesellschafter führt nach den Ausführungen des BGH isoliert betrachtet nicht zur Annahme einer verdeckte Sacheinlage durch Einbringung eines Gesellschafterdarlehens. Das Näheverhältnis der Ehegatten allein rechtfertige eine solche Beurteilung nicht. Etwas anderes könne lediglich gelten, wenn entweder das Darlehen wirtschaftlich vom Gesellschafter gewährt worden sei oder wenn die Einlage mit Mitteln erbracht werde, die vom Ehegatten zur Verfügung gestellt worden seien.

(BGH - Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 17/10)

Rechtsanwalt Florian Puschmann

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