August 2022 Blog

Vom Trend zum Pflichtprogramm: Grüne Gretchenfrage zu neuen ESG-Anforderungen ab 2023

Ein Blick auf den Hotelimmobiliensektor


„Umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „ESG-konform“ – jetzt wird’s ernst. Greenwashing kann zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Greenwashing handelt es sich um eine PR-Methode, die einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image verleihen sollen, ohne dass dieses tatsächlich den ESG-Anforderungen genügt. Dem möchte der Gesetzgeber entgegentreten.

Ab dem 01.01.2023 treten neue Vorgaben zur Regelung der Unternehmensnachhaltigkeit in Kraft. Hierauf müssen sich auch Unternehmen im Hotelimmobiliensektor einstellen, denn 36% des Gesamtenergieverbrauchs und 39% des CO2-Verbrauches sind dem Immobiliensektor zuzuschreiben. Aus dem Trend ESG als Marketinginstrument wird nunmehr Pflichtprüfprogramm.

In welchen Bereichen werden die Anforderungen erhöht?

Die neuen Regelungen führen zu massiv steigenden ESG-Compliance-Anforderungen in Betrieben, insbesondere auch in der Hotelbranche. Im Zentrum stehen folgende Themenkomplexe:

  • Erfüllung der Anforderungen an den Klimaschutz
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Anpassungen an den Klimawandel
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
  • Achtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften
  • Sorgfältige menschenrechtswahrende Auswahl von Zulieferern

Die finale Ausgestaltung entsprechender Anforderungskataloge und etwaiger Sanktionen wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres erwartet.

Was erwartet Unternehmer, Betreiber und Investoren?

„Abwarten und Tee trinken“ ist hier nicht die richtige Taktik. Vielmehr müssen Betreiber von Hotelimmobilien und Investoren bereits jetzt die richtigen Maßnahmen treffen, um nicht zum Jahreswechsel von einer Fülle an neuen Berichts- und Nachhaltigkeitspflichten überrumpelt und womöglich Sanktionen ausgesetzt zu werden.

Verletzen Unternehmer, Hotelbetreiber oder Investoren die ihnen obliegenden ESG-Pflichten, drohen empfindliche Bußgelder, zivilrechtliche Schadensersatzklagen, Klimaklagen und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten, bis hin zur Organhaftung. 

Nicht zuletzt ist die Verletzung von ESG-Anforderungen in der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklung zudem mit einem erheblichen Reputationsverlust verbunden.

Ausblick

Die neuen Anforderungen der CSRD-Richtlinie, der EU-Offenlegungs- und der Taxonomieverordnung sowie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden Betreiber, Investoren und Verwalter in der Hotelimmobilienwirtschaft nachhaltig beschäftigen. Dies betrifft sowohl die konkrete Umsetzung der Anforderungen als auch die grundsätzliche strategische Ausrichtung des Unternehmens.

Um eine Haftung zu vermeiden werden Hotelbetreiber, Investoren und Verwalter ab sofort soziale und ökologische Überlegungen in ihre Unternehmensstrategie einbinden müssen. 

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