Vorsicht bei der Kommunikation von Produktneuheiten
Eine aktuelle Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) bestätigt, dass ein Instagram-Post dazu führen kann, dass der Schutz eines neuen Designs verloren geht.
Was war passiert?
Ein Hersteller von Sportschuhen, die Puma SE, hatte ein neues Design eines Schuhs im Jahr 2016 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der EU angemeldet. Nachdem der neue Schuh auf den Markt gekommen war und sich als erfolgreich erwiesen hatte, zog dieser auch Nachahmer an. Gegen einen solchen Nachahmer setzt sich Puma im Jahr 2019 unter Berufung auf sein Schutzrecht zur Wehr.
Das in Anspruch genommene Unternehmen verteidigte sich, indem es die Löschung des Geschmacksmusters beantragte. Zur Begründung wies es darauf hin, dass das Design des Schuhs gar nicht neu sei. Denn vor dessen Anmeldung zum Geschmacksmuster sei es bereits im Jahr 2014 in der Öffentlichkeit zu sehen gewesen. Insbesondere verwies das Unternehmen auf Instagram-Posts von und mit der Sängerin Rihanna, die sie mit einem neuen Schuhmodell zeigten. In verschiedenen Abbildungen waren auch die Details eines Schuhs zu erkennen. Dieses dort abgebildete Schuhmodell entsprach dem Design, das im Jahr 2016 von Puma zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet worden war.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, das für die Eintragung und Löschung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern zuständig ist, gab dem Antrag des Händlers statt und löschte das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von Puma. Diese Entscheidung hat nun das EuG bestätigt. Es hat festgestellt, dass das im Jahr 2016 angemeldete Schutzrecht nicht neu war, weil die für dessen Schutz maßgeblichen Gestaltungsmerkmale bereits durch die Instagram-Posts im Jahre 2014 der Öffentlichkeit bekannt und zugänglich gemacht worden waren.
Den Einwand von Puma, Rihanna sei 2014 nicht ausreichend bekannt gewesen und die maßgebliche Öffentlichkeit hätte die Schuhe daher nicht wahrgenommen, wies das Gericht zurück. Dabei war auch entscheidend, dass in den Posts auf die vertragliche Verbindung von Rihanna mit Puma hingewiesen wurde. Damit war für alle interessierten Kreise deutlich, dass es sich hier um eine Botschafterin von Puma handelte, so dass auch Nachrichten zu Schuhen zu erwarten waren.
Ebenso wies das Gericht das Argument zurück, aus den Posts sei die konkrete Gestaltung des Schuhs nicht deutlich genug hervorgegangen. Denn zum einen war schon 2014 die Möglichkeit bekannt, auch von kleinen Bildern Screeenshots anzufertigen und diese dann zu vergrößern. Zum anderen widersprachen aber auch die Posts der Behauptung von Puma. Denn es gab nicht nur Bilder von Rihanna mit dem Schuh, sondern es gab auch Detailaufnahmen nur des Schuhs selbst. Aus diesen waren dann alle Details des Schuhs aus verschiedenen Blickwinkeln zu erkennen.
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung macht erneut deutlich, dass es von überragender Bedeutung ist, neue Designs erst zum Schutz bei einem Amt anzumelden und sie dann der Öffentlichkeit vorzustellen. Sobald Designs einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, droht die Gefahr, dass ein nachfolgender Schutz nicht mehr möglich ist. Denn Voraussetzung für den Schutz eines Designs ist, dass es neu ist. Neu ist ein Design nach dem Gesetz aber nur dann, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Ein solches, identisches Design kann aber eben auch das eigene Design sein, wenn es vorschnell veröffentlicht wird.
Sobald man daher ein bestimmtes Design für seine Produkte ins Auge fasst, sollte man dieses zum Schutz bei den jeweils in Betracht kommenden Ämtern anmelden. Gerade der Schutz als Design oder Geschmacksmuster ist dabei auch wenig kostenintensiv, so dass die geringe Investition sich immer lohnt, um auch nachfolgend exklusiv über den Umgang mit dem eigenen Design bestimmen zu können. Verpasst man dagegen den richtigen Zeitpunkt zum Schutz eines neuen Designs, kann das erfolgreiche Design des eigenen Produkts nicht mehr gegen Nachahmer verteidigt werden.
(EuG (Sechste Kammer), Urt. v. 6.3.2024 – T-647/22 (Puma SE/European Union Intellectually Property Office (EUIPO))

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