VW-Porsche Übernahme und Umwandlungssteuergesetz: Prüfbitte des Bundesrates
Nach §§ 20, 21 UmwStG ist es möglich Betriebe, Teilbetriebe und/oder Mehrheitsbeteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerneutral auf eine andere Körperschaft zu übertragen (sog. Buchwertführung). Die Voraussetzungen einer solchen Einbringung sind im Umwandlungssteuergesetz festgelegt und das Bundesministerium der Finanzen hat erst im November 2011 verbleibende Auslegungsfragen durch ein umfangreiches Anwendungsschreiben aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt.
Zentral ist bei allen Einbringungen in Körperschaften die Voraussetzung, dass die übernehmende Körperschaft zumindest einen neuen Anteil an den Einbringenden ausgeben muss. Dabei ist anerkannt, dass es unerheblich ist, welchen Nennwert der neu ausgegebene Anteil hat. Darüber hinaus sind Barzahlungen an den Einbringenden nur möglich, soweit diese nicht den Buchwert des eingebrachten Vermögens übersteigen.
Volkswagen hat nun vor kurzem öffentlichkeitswirksam die Möglichkeit einer solchen ertragsteuerneutralen Einbringung im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes deutlich gemacht. Dies wurde ebenfalls öffentlichkeitswirksam dazu genutzt, diese Gestaltung als Steuertrick zu geißeln, obwohl das Bundesverfassungsgericht und die daran anknüpfende Rechtsprechung des BFH ausdrücklich das Recht auf Steuergestaltung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen als legitim anerkannt hat. Die Regelungen zur Einbringung sowie die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes im Übrigen sind zudem gesamtwirtschaftlich sinnvoll, um betrieblich notwendige Restrukturierungen ohne Ertragsteuerfolgen durchführen zu können.
Der Bundesrat hat nun in einer Prüfbitte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Jahressteuergesetzes 2013 (Drucksache 302/12) die Bundesregierung dazu aufgefordert zu prüfen, ob unerwünschte Gestaltungen durch eine Änderung der Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes in Zukunft vermieden werden können. Die Bundesratsdrucksache verweist dabei auf Gestaltungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Veräußerungstatbestand darstellen, weil neben einer hohen Barzahlung nur eine neue Aktie gewährt wird. Ob es nun tatsächlich zu einer Lex VW-Porsche kommt, bleibt abzuwarten. Dennoch sollte man bei geplanten Umstrukturierungen wachsam sein.