Juli 2017 Blog

Wann gilt Englisches Anfechtungsrecht zwischen italienischen Unternehmen?

Wann gilt Englisches Anfechtungsrecht zwischen italienischen Unternehmen?

Die EUInsVO regelt die Anwendung nationaler Insolvenzordnungen in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Dies gilt auch für die Frage, nach welcher Rechtsordnung sich die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bemisst. Art.13 EUInsVO (a.F.) regelt dabei, dass eine Rechtshandlung dann nicht anfechtbar ist, wenn der Anfechtungsgegner beweist, dass die Rechtshandlung nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedsstaates (als des Eröffnungsstaates) zu beurteilen ist und nach dieser Rechtsordnung die Handlung nicht anfechtbar ist. Der EuGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob das auch gilt, wenn zwei Unternehmen ein- und desselben Mitgliedsstaates den vertraglichen Beziehungen die Rechtsordnung eines Drittstaates zugrunde legen.

Sachverhalt

Der Insolvenzverwalter einer italienischen Gesellschaft forderte aufgrund der insolvenzrechtlichen Anfechtung von einer anderen ebenfalls in Italien ansässigen Gesellschaft die Rückgewährung der im kritischen Zeitraum vereinnahmten Zahlungsbeträge, die gemäß einem Schiffschartervertrag geleistet wurden. Die Anfechtungsgegnerin wandte ein, die Zahlungen seien in Durchführung eines Vertrags erfolgt, den die Parteien im Wege der Rechtswahl dem englischen Recht unterworfen hätten. Nach diesem Recht wären die streitigen Zahlungen nicht anfechtbar. Als Beweis wurde eine eidesstattliche Versicherung eines im Vereinigten Königsreich niedergelassenen Rechtsanwalts vorgelegt, dass das englische Recht im vorliegenden Fall die Anfechtung der streitigen Zahlungen nicht zulasse. Das italienische Gericht wandte sich wegen einiger Fragen zur Auslegung des Art. 13 der EuInsVO an den EuGH.

Entscheidung

Der EuGH stellte zunächst klar, dass sich die Form und die Frist für die Berufung auf die Ausnahmevorschrift nach dem Prozessrecht des Eröffnungsstaats richtet, dessen Verfahrensregelungen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nicht verletzen dürfen. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass es nach Art. 13 der EuInsVO dem Anfechtungsgegner obliegt, sowohl die tatsächlichen Umstände für das vertraglich gewählte Recht als auch das Nichtvorliegen der entsprechenden Anfechtungsvoraussetzungen nachzuweisen. Laut Gerichtshof ist Art. 13 der EuInsVO auch dann anzuwenden, wenn beide Vertragsparteien in einem und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Die Berufung auf diese Vorschrift ist dann ausgeschlossen, wenn die Parteien das Recht eines anderen Mitgliedstaats in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise gewählt haben.

Praxishinweise

Die in einem und demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien sind zwar nicht gehindert, ein anfechtungsfeindliches Recht eines anderen Mitgliedstaats zu wählen. In einem Anfechtungsfall muss jedoch der Anfechtungsgegner die tatsächlichen und rechtlichen Umstände für die Nichtanfechtbarkeit der streitigen Handlung form- und fristgerecht darlegen und beweisen. Zudem darf die Rechtswahl keinem Verdacht unterliegen, dass die insolvenzrechtlichen Vorschriften des Eröffnungsstaats absichtlich in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise umgegangen werden sollten. Zu den möglichen Indizien äußert sich der Gerichtshof nicht. Er weist lediglich darauf hin, dass die Ansässigkeit beider Vertragsparteien in einem Mitgliedstaat keine Vermutung der Missbräuchlichkeit begründet. Der Schutz des Art. 13 der EuInsVO bleibt daher für den Anfechtungsgegner mit einem hohen Prozessrisiko verbunden. Das Gleiche gilt für den Art. 16 der neuen EuInsVO Nr. 2015/848.

(EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 – C-54/16).

Svetlana Charushnikova, Rechtsanwältin
Berlin

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