März 2022 Blog

Weitere Gegenmaßnahmen der Russischen Föderation


Mögliche Rückzahlung ausländischer Kredite in Rubel


Mit einem weiteren Erlass („Ukaz“) des russischen Präsidenten vom 5. März 2022 Nr. 95 wird dem russischen Staat, seinen Föderationssubjekten und Kommunen, aber auch sonstigen russischen Gebietsansässigen (also russischen juristischen und natürlichen Personen) erlaubt, Verpflichtungen aus Darlehen gegenüber ausländischen Darlehensgebern mit Sitz in sogenannten unfreundlichen Staaten (derzeit u.a. alle EU Staaten, USA, Kanada etc.) in Rubel zu erfüllen, wenn die Verpflichtung mehr als 10. Mio. Rubel pro Monat zum offiziellen Wechselkurs der russischen Zentralbank zum Monatsersten beträgt.  Hierzu darf der russische Schuldner bei einem russischen Kreditinstitut ein besonderes Verrechnungskonto (Typ „C“) eröffnen. Die Verpflichtung aus dem Darlehen gilt mit Eingang der Zahlung auf diesem Konto nach dem offiziellen Kurs der russischen Zentralbank am Tag der betreffenden Zahlung als erfüllt. Der ausländische Gläubiger kann dann bei dem russischen Kreditinstitut die Auszahlung der Gelder beantragen. Das Verfahren findet auch auf Darlehen Anwendung, bei denen der ausländische Gläubiger seine Forderungen nach dem 1. März 2022 an einen Dritten abgetreten hat, selbst wenn dieser ein russischer Gebietsansässiger ist. Auf russische und natürliche Personen mit Sitz in unfreundlichen Staaten oder die von russischen Personen kontrolliert werden, finden vorstehende Regelungen keine Anwendung.

Nach dem Wortlaut betrifft dies aber nur Darlehen ausländischer Darlehensgeber, keine sonstigen grenzüberschreitenden Liefer- und Leistungsverträge.

Die Liste der unfreundlichen Staaten wird von der russischen Regierung alle zwei Tage geprüft und ggf. angepasst. Sie enthält derzeit alle EU-Mitgliedstaaten und 21 weitere Länder (Stand 5. März 2022, Regierungsverfügung Nr. 430-r).

Ausfuhrverbote

Mit Ukaz des russischen Präsidenten vom 8. März 2022 Nr. 100 wurde ein bis zum 31. Dezember 2022 geltendes Import- und Exportverbot für bestimmte durch die russische Regierung noch aufzulistende Güter verfügt. In drei Verordnungen hat die russische Regierung dieses Verbot am 10. März 2022 konkretisiert.

Die Regierungsverordnung vom 9. März Nr. 311 umfasst mehr als 200 Warenpositionen. Die aufgeführten Waren werden mit den Ziffern der Einheitlichen Warennomenklatur für Außenwirtschaftstätigkeiten der Eurasischen Wirtschaftsunion (Единая товарная номенклатура внешнеэкономической деятельности Евразийского экономического союза) und mit ihrer jeweiligen Bezeichnung angegeben. Zusammengefasst betreffen die Ausfuhrverbote u.a. pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische, optische, elektrotechnische Geräte sowie Geräte und Instrumente der Telekommunikation, verschiedene Industrie-, Produktions-, aber auch Handwerkzeuge und -maschinen,  Kernreaktoren, Brennelemente, Pumpen, Kessel, Turbinen, Motoren, Triebwerke, Industrie- und Laboröfen, Bergbauausrüstungen, Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftfahrzeuge verschiedenster Art und Zubehör, Land- und Forsttechnik, Haushalts- und Elektrotechnik sowie Anlagen, Geräte und Ausrüstungen für verschiedenste Industriezweige, etwa die Papier- und Druckindustrie, Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung, Metallbearbeitung, Holz- und Gummiverarbeitung, Textilindustrie,  Halbleiterherstellung oder etwa Gießereien.

Ausnahmen gelten u.a. für Lieferungen in Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion, Abchasien und Südossetien und für den Transit durch Russland.

Die Regierungsverordnung Nr. 312 vom selben Tage erlaubt die Ausfuhr bestimmter Landtechnik, von gelisteten Fahrzeugen, Industrieprodukten und Telekommunikationsanlagen in die Eurasische Wirtschaftsunion nur noch mit Ausfuhrgenehmigungen.

Schließlich verbietet die Regierungsverordnung 313 vom 9. März 2022 die Ausfuhr von bearbeitetem oder unbearbeitetem Vollholz, Holzspänen oder Holzplattenwerkstoffen in die unfreundlichen Länder.

Bereits am 6. März 2022 verbot die russische Regierung die Ausfuhr von im Ausland hergestellten und nach Russland verbrachten medizinischen Produkten, wenn das Herstellerland Wirtschaftssanktionen gegen Russland erlassen hat. Ausnahmen gelten u.a., wenn Russland lediglich Transitland ist.

Sonstiges

Barmittel in ausländischer Währung dürfen nur noch bis zu einer Summe in Höhe von 10.000 US-Dollar (und nur noch in US-Dollar, auch wenn das Konto in Euro geführt wird) von einem Konto abgehoben werden, eine überschießende Summe wird in Rubel ausgezahlt.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!