August 2021 Blog

Welche Än­der­ungen bringt die ElektroG-Novelle?

Mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) soll die Sammelquote von Elektro- und Elektronikaltgeräten (kurz: „EAG“ oder „Altgeräte“) erhöht werden. Denn bislang wird die von der EU vorgegebene Sammelquote von 65 % nicht erreicht. Die Änderungen werden unter anderem dazu führen, dass wir unsere defekte Taschenlampe und das alte Handy auch beim großen Discounter um die Ecke kostenlos zurückgeben können.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie sollen die Sammelquote, die in Deutschland derzeit bei 43 % liegt, auf das von der WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment Directive) vorgegebene Ziel erhöhen. Danach sollen mindestens 65 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektrogeräte gesammelt (und anschließend recycelt) werden. Von der Novelle betroffen ist sowohl der private als auch der gewerbliche Bereich, wie die nachfolgenden drei Änderungen beispielhaft zeigen:

1. Rücknahme von Altgeräten auch beim Discounter

Das alte Handy in der Schublade, die defekte Taschenlampe im Keller und der ausrangierte Rasierer im Badezimmerschrank sollen nicht länger im privaten Gerümpel lagern oder – unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 ElektroG – im Restmüll landen. Durch eine Erweiterung des § 17 Abs. 1 ElektroG wird es möglich werden, diese Altgeräte auch bei großen Discountern zurückzugeben. Dies gilt für „Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen“. Bis zu drei Altgeräte je Geräteart mit einer maximalen Kantenlänge von 25 cm müssen sie je Rückgabe annehmen, unabhängig davon, ob die Geräteart angeboten bzw. ob ein neues Gerät erworben wird. Größere Altgeräte können nur dann dort abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Gerät erworben wird. Diese Regelung gilt entsprechend der neuen Übergangsregelung des § 46 Abs. 5 ElektroG ab dem 1. Juli 2022.

Der Onlinehandel wird bei dieser Rücknahmepflicht gemäß des geänderten § 17 Abs. 2 ElektroG ausdrücklich einbezogen. Maßgeblich ist hier die Größe der Lager- und Versandfläche. Die betroffenen Onlinehändler haben entweder eine kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes (z.B. Bildschirme oder Großgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm) aktiv anzubieten oder geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten (z.B. für Lampen und Kleingeräte, nicht für Großgeräte).
Findet der Vertrieb sowohl in der Filiale als auch online statt, muss sich der Händler sämtliche Flächen anrechnen lassen, also sowohl die Verkaufs- als auch die Lager- und Versandflächen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die hybriden Vertreiber von Elektrogeräten regelmäßig keine räumliche Trennung vornehmen und die Flächen für beide Vertriebsformen nutzen.

2. Rücknahmekonzept im B2B-Bereich

Auch und insbesondere Altgeräte aus anderen Bereichen als den privaten Haushalten (also gewerblich, B2B) werden bislang nur in geringen Mengen von den Herstellern zurückgenommen – obwohl sie nach § 19 ElektroG dazu verpflichtet sind.

Diese Verpflichtung wird den Herstellern in Zukunft noch einmal bewusster werden, wenn sie bei ihrer Registrierung stets auch ein Rücknahmekonzept für Altgeräte einreichen müssen. Denn mit § 7a ElektroG wird eine neue Pflicht für Hersteller von EAG im B2B-Bereich eingeführt: Sie sind verpflichtet, der „stiftung elektro-altgeräte register (ear)“ ein Rücknahmekonzept für die Rücknahme und Entsorgung der EAG vorzulegen, in dem sie darstellen, wie sie ihrer Rücknahmepflicht nachkommen werden. Durch eine Ergänzung des § 6 ElektroG müssen sie dieses bereits dann vorlegen, wenn sie die Registrierung beantragen. Ohne ein Rücknahmekonzept gibt es künftig auch keine Registrierung mehr. Doch auch bestehende Registrierungen sind von der neuen Pflicht betroffen. Bereits registrierte Hersteller müssen nachträglich ein Rücknahmekonzept vorlegen. Gemäß der neugefassten Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 1 ElektroG haben Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 dafür Zeit.

Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes kann übrigens auch ein Importeur oder im Ausland niedergelassener Onlineanbieter von Elektrogeräten sein, vgl. § 3 Nr. 9 c) und d) ElektroG. Zugleich kann auch ein Vertreiber, der Elektrogeräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, als Hersteller gelten, vgl. § 3 Nr. 9 d) Hs. 2 ElektroG).

3. Neue Sorgfaltspflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister

Davon abzugrenzen sind die Betreiber von Webseiten, auf denen Elektrogeräte angeboten werden können sowie die Dienstleister, die die Elektrogeräte lediglich lagern und versenden. Diese gelten zwar nicht als Hersteller, haben nach der ElektroG-Novelle aber ebenfalls Sorgfaltspflichten. Das ist auch der Grund, warum im neuen Elektrogesetz nun auch die Begriffe elektronischer Marktplatz, Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfilment-Dienstleister in § 3 Nr. 11 a) bis c) ElektroG bestimmt werden. Denn das neue Elektrogesetz verpflichtet jetzt auch Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister wie beispielsweise Amazon und eBay zu einer sorgfältigen Prüfung, ob die erforderliche Registrierung nach § 6 ElektroG der Hersteller vorliegt, deren Elektrogeräte sie vertreiben. Sie dürfen Elektrogeräte unregistrierter Hersteller nicht mehr zum Kauf anbieten bzw. lagern, verpacken und versenden. Ein Abgleich der Daten soll mit dem Register der stiftung ear künftig über eine elektronische Schnittstelle möglich sein.

Hintergrund ist, dass immer mehr EAG über elektronische Plattformen aus dem Ausland nach Deutschland kommen. Aber auch die Hersteller aus dem Ausland müssen den nationalen Pflichten nach dem ElektroG nachkommen. Dazu gehört unter anderem die Registrierung nach § 6 ElektroG.

Kurz zur Registrierung: Bevor ein Hersteller Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr bringen darf, muss er bzw. im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG der Bevollmächtigte sich bei der stiftung ear mit der jeweiligen Marke und Geräteart registrieren lassen. Liegen alle Registrierungsvoraussetzungen vor, erhält der beantragende Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte einen Registrierungsbescheid und wird im Verzeichnis der registrierten Hersteller und Bevollmächtigten als Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigter des vertretenen Herstellers mit der Marke und Geräteart veröffentlicht. Die Registrierungsnummer muss der Hersteller beim Anbieten und auf Rechnungen angeben (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Sofern ein Hersteller diesen Pflichten nicht nachkommt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ElektroG. Das Bußgeld kann bis 100.000 EUR betragen.

(Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Mai 2021, BGBl. I S. 1145, noch nicht in Kraft)

Juliane Hofmann, Rechtsanwältin
Berlin/Hamburg

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