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Wer zahlt die Zeche?

Volatile Einfuhrzölle oder die wiederholten Sperrungen der Straße von Hormus – die globalen Lieferketten stehen in der jüngeren Vergangenheit nahezu konstant unter Druck. Fast zwangsläufig stellt sich daher die Frage, ob der Kunde und/oder Lieferant – beispielsweise aufgrund von Zollveränderungen – reaktiv eine Anpassung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Konditionen verlangen kann. Ebenso ist zu fragen, wie sich derartige Entwicklungen ggf. schon präventiv antizipieren und steuern lassen.

Laufende Liefer- und Vertragsbeziehungen

Mit Zollveränderungen – um bei diesem Beispiel zu bleiben – dürfte sich in der Praxis nur selten ein Preisanpassungsrecht begründen lassen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn explizite – und wirksame – vertragliche Regelungen (z.B. Preisanpassungsklauseln oder „Hardship“-Klauseln) existieren, die auch den Fall etwaiger Zollveränderungen erfassen (also ausdrücklich vorsehen, dass bei Zollveränderungen eine Anpassung der Konditionen verlangt werden kann). 

Ohne vertragliche Regelung kann im Einzelfall zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht kommen. Rechtsfolge wäre insoweit ein Anspruch auf Vertragsanpassung und im Extremfall sogar die Möglichkeit einer Vertragskündigung. Im Hinblick auf etwaige Zollveränderungen – so unser Beispiel – ist dabei aber zu beachten, dass:

  • die Zollverantwortung nebst diesbezüglicher Kostentragung in Lieferverträgen typischerweise vertraglich klar geregelt ist (z.B. durch Incoterms):
  • sich die Unvorhersehbarkeit von Zollerhöhungen im aktuellen politischen Umfeld zunehmend schwerer begründen lässt; und
  • ein Festhalten am unveränderten Vertrag für die betroffene Partei unzumutbar sein muss.

Hieraus ergibt sich jedenfalls ein hoher Begründungsaufwand, dessen Sinnhaftigkeit nicht abstrakt-generell, sondern anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist. 

Zukünftige Liefer- und Vertragsbeziehungen

Angesichts der typischerweise schwer durchsetzbaren reaktiven Handlungsmöglichkeiten ist es umso wichtiger, potentielle Szenarien für eine Disruption der Lieferbeziehung – wie beispielsweise eine Zollerhöhung möglichst bereits bei bzw. vor Vertragsschluss mitzudenken. Zweckmäßige Ansätze im Rahmen der Vertragsverhandlungen können insoweit sein:

  • Dokumentation der Zollerwartung
  • Festlegung konkreter Grenzwerte
  • Klare vertragliche Preisanpassungs- oder Risk-Sharing-Mechanismen 
  • Automatische Preisanpassung oder Pflicht zu Nachverhandlungen
  • Kündigungsrecht, wenn Anpassung wirtschaftlich nicht darstellbar

Entsprechende vertragliche Regelungen können dazu beitragen, die Rechtssicherheit und Planungssicherheit im Rahmen der Lieferbeziehung für beide Parteien zu erhöhen.

Nehmen Sie bei konkreten Fragen oder für einen unverbindlichen Austausch zu allen Themen rund um Supply Chain & Logistik gerne Kontakt mit uns auf.

 

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