Januar 2026 Blog

Zollpräferenzen: Aktuelles zu Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln

Übergangszeitraum beendet - das müssen Unternehmen jetzt beachten

 

Seit dem 1. Januar 2026 gilt im paneuropäisch-mediterranen Präferenzraum zwischen jeweils zwei Vertragsparteien nur noch ein einziges Ursprungsregelwerk. Der Parallelbetrieb der revidierten und bisherigen Regeln ist zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Nach aktuellem Stand nutzt die EU mit den meisten Partnern die revidierten Regeln. Ausnahmen bestehen derzeit gegenüber Algerien, Israel und dem Libanon. Unternehmen sollten Herkunftsnachweise und Kumulierungsketten konsequent auf das zutreffende Regelwerk umstellen und die Matrix im Amtsblatt C eng verfolgen.

Hintergrund

Zollpräferenzen sind tarifäre Begünstigungen, die bestimmten Ursprungsländern gewährt werden und zu reduzierten oder vollständig entfallenden Einfuhrzöllen führen. Sie basieren auf Handelsabkommen zwischen Staaten oder Wirtschaftsräumen und zielen darauf ab, den Handel zu fördern und wirtschaftliche Partnerschaften zu stärken. Unternehmen können dadurch Kosten senken und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, kurz PEM, bildet die Grundlage für Ursprungsvorschriften in einer Vielzahl von Freihandelsbeziehungen der EU und weiterer Vertragsstaaten. Am 1. Januar 2025 traten revidierte, modernisierte PEM-Regeln in Kraft, die unter anderem flexiblere Ursprungsbestimmungen und technische Anpassungen vorsehen. Da nicht alle Vertragsstaaten die hierfür erforderlichen bilateralen Beschlüsse mit dynamischem Verweis auf das revidierte Übereinkommen zeitgleich umsetzen konnten, galt im Jahr 2025 ein Übergangszeitraum. In dieser Übergangsphase konnten die revidierten Regeln grundsätzlich neben den bisherigen Regeln eingesetzt werden. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endete diese duale Anwendung und schuf die Voraussetzung für ein eindeutiges Regelregime je Vertragspartei. 

Was sich ab dem 1. Januar 2026 ändert

Die zentrale Änderung besteht darin, dass es zwischen zwei Vertragsparteien kein Nebeneinander verschiedener PEM-Regelwerke mehr gibt. Damit fallen auch die in der Übergangszeit notwendigen Vermerke weitestgehend weg; Besonderheiten bestehen derzeit noch im Präferenzverkehr mit Marokko, Ägypten, Tunesien und den besetzten Palästinensischen Gebieten. Es gilt entweder das revidierte Übereinkommen mit seinen modernisierten Ursprungsregeln oder, wo die Ratifikation beziehungsweise der dynamische Verweis noch aussteht, weiterhin das alte Übereinkommen beziehungsweise die bisherigen Protokolle. Für die EU gilt nach aktuellem Stand überwiegend das revidierte Regelwerk gegenüber ihren PEM-Partnern. Demgegenüber bleiben in den Beziehungen zu Algerien, Israel und dem Libanon derzeit die alten Ursprungsregeln maßgeblich, was unmittelbare Auswirkungen auf Präferenznachweise, Ursprungsprüfungen und die Möglichkeit der Kumulierung hat.

Diese klare Zuordnung erleichtert die Rechtsanwendung, fordert aber zugleich erhöhte Sorgfalt bei der Präferenzprüfung und Dokumentation, weil Fehlzuordnungen schneller zu Präferenzversagungen führen können. Insbesondere in Lieferketten, die mehrere PEM-Vertragsstaaten umfassen, ist die konsistente Anwendung desselben Regelwerks entlang aller Stationen nun zwingende Voraussetzung. Unternehmen, die im Jahr 2025 auf die revidierten Regeln umgestellt haben, müssen daher prüfen, ob alle betroffenen Handelspartner ab 2026 tatsächlich im bilateralen Verhältnis dasselbe Regelregime anwenden, oder ob es in einzelnen Kettengliedern beim alten Regelwerk geblieben ist.

Präferenznachweise: Anerkennung, Vermerke und Fristen

Für vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen) mit Vermerk auf „revised rules“ gilt weiterhin die übliche Gültigkeitslogik. Solche Nachweise können bei Einhaltung der üblichen zehnmonatigen Gültigkeitsfrist anerkannt werden, auch wenn die Vorlage zeitlich nach dem Jahreswechsel erfolgt. Für Nachweise, die im Jahr 2025 ohne spezifischen Vermerk ausgestellt wurden, ist eine Anerkennung laut der deutschen Zollverwaltung innerhalb eines viermonatigen Gültigkeitsfensters möglich, sofern sich die Ware am 1. Januar 2026 noch unter zollamtlicher Überwachung in einem besonderen Verfahren befand. Bei späterer Vorlage ist die Anerkennung unter besonderen Voraussetzungen möglich. Für Präferenznachweise mit dem Vermerk „transitional rules“, die bereits vor 2025 ausgestellt wurden, sieht die Zollverwaltung ebenfalls eine fortgeltende Anerkennung unter bestimmten Voraussetzungen vor. 

Diagonale Kumulierung: Matrixabgleich als Prüfschritt

Die diagonale Kumulierung setzt voraus, dass alle an der Lieferkette beteiligten Vertragsparteien dasselbe Ursprungsregelwerk anwenden. Die Matrix im Amtsblatt C ist hierfür das maßgebliche Arbeitsinstrument, weil sie anzeigt, ob und zwischen welchen Partnern die Anwendung identischer Regeln und damit die Kumulierung möglich ist. Die dort verwendeten Kürzel signalisieren, ob die revidierten Regeln, eine Übergangskonstellation oder das klassische Regelwerk gelten und bilden die Grundlage für die zollamtliche Prüfungspraxis.

Ausblick und Handlungsempfehlungen

Für die tägliche Praxis bedeutet der Stichtag 1. Januar 2026, dass Warensendungen und ihre Herkunftsdokumente aktiv gegen das anwendbare Regelwerk geprüft werden müssen. Unternehmen sollten systematisch sicherstellen, dass auf Präferenznachweisen verwendete Vermerke und Angaben dem tatsächlich geltenden Regelregime entsprechen und dass Gültigkeitsfristen eingehalten werden. Dies gilt sowohl für eigene Ausfuhren als auch für eingehende Warenströme, bei denen Präferenzbehandlung in Anspruch genommen wird. Eine konsistente Dokumentationslinie reduziert das Risiko der Präferenzversagung bei späteren Zollprüfungen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Lieferantenerklärungen, die häufig die Grundlage für Ursprungskalkulationen bilden. Mit dem Wegfall des Parallelbetriebs und der geforderten Eindeutigkeit des Regelwerks sind Formulierungen und Bezugnahmen in diesen Erklärungen zu harmonisieren. Unternehmen sollten dabei die Bedingungen für die Gültigkeit ab 2026 berücksichtigen und die interne Lieferantenkommunikation entsprechend anpassen. Aufgrund des Ablaufs des Übergangszeitraums sollten die eigenen Lieferantenerklärungen und die Lieferantenerklärungen Ihrer Zulieferer besonders kritisch geprüft werden. 

Zu gegebener Zeit sollten auch ATLAS- und TARIC-Prozesse auf geänderte Codierungen ausgerichtet werden, damit Anmeldungen fehlerfrei abgegeben werden können und Prüfprozesse in der Zollabwicklung reibungslos funktionieren. Allerdings sind die notwendigen TARIC Codierungen von der Europäischen Kommission noch nicht veröffentlicht. 

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