Mai 2016 Blog

Zollwertrecht: EuGH zur Verbundenheit zwischen Kaufvertragsparteien

Kann eine Gesellschaft auf Verkäuferseite im zollwertrechtlichen Sinne „Mitglied derselben Familie“ wie eine natürliche Person als Käuferin sein? Mit dieser Frage hatte sich jüngst der EuGH zu befassen.

Mit Urteil vom 21. Januar 2016 hat der EuGH die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die Zollbehörden einen als Zollwert angemeldeten Kaufpreis überprüfen und ggf. zurückweisen können. Der Zollwert ist bei der Verzollung von entscheidender Bedeutung, da er die Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben anhand des jeweils anwendbaren Zollsatzes darstellt. Ausgangspunkt der Zollwertbestimmung ist der so genannte „Transaktionswert“ – das heißt der für die Waren beim Verkauf zur Ausfuhr die EU tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Sind jedoch der Verkäufer und der Käufer miteinander „verbunden“, haben die Zollbehörden die Möglichkeit, den angemeldeten Transaktionswert daraufhin zu überprüfen, ob diese Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Dadurch soll verhindert werden, dass verbundene Parteien künstlich niedrige Kaufpreise vereinbaren und dadurch die zu entrichtenden Einfuhrabgaben senken können. Aus der Verbundenheit allein kann aber nicht geschlossen werden, dass der Preis beeinflusst ist.

Die Entscheidung

In dem durch den EuGH entschiedenen Ausgangsfall ging es um einen Rechtsstreit vor dem Obersten Gerichtshof Lettlands. Der Käufer und Importeur der fraglichen Ware, gebrauchter Kleidungsstücke aus den Vereinigten Staaten, war eine natürliche Person aus Lettland. Auf Verkäuferseite stand ein Unternehmen, dessen Direktor wiederum der Bruder des Käufers war. Aus diesem Grund kam die lettische Zollbehörde zur Auffassung, dass die vereinbarten Kaufpreise für die Kleidung nicht als Zollwert anerkannt werden könnten und berichtigte die Zollwerte entsprechend. Auf Vorlage durch den lettischen Obersten Gerichtshof hatte der EuGH nun zu entscheiden, ob das Unternehmen auf Verkäuferseite und der Käufer in der EU als „verbundene Personen“ anzusehen waren. Dies war nicht eindeutig, denn laut der abschließenden Durchführungsregelung (im Entscheidungszeitpunkt Art. 143 Abs. 1 ZKDVO, jetzt: Art. 127 Abs. 1 lit. h) UZK-IA) gelten Personen als verbunden, wenn sie „Mitglieder derselben Familie“ sind. Ausdrücklich genannt waren z.B. „Geschwister“. Nicht explizit geregelt ist hingegen der Fall, dass ein Verwandter lediglich auf Seiten einer juristischen Person involviert, nicht jedoch selbst Kaufvertragspartei war. Der EuGH entschied, dass auch diese Situation eine Verbundenheit darstelle und die Zollbehörden zur Prüfung des Transaktionswerts berechtige. Ansonsten würde der Regelung die praktische Wirksamkeit genommen. Hinter der Entscheidung steht – wie letztlich im gesamten Zollwertrecht – erkennbar die Sorge vor Missbrauch durch künstlich niedrige Kaufpreise.

Bedeutung für die Praxis

Bei dem Urteil scheint es sich auf den ersten Blick um einen kuriosen Einzelfall zu handeln. Interessant ist aber die Begründung des Gerichtshofs, die über den Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften hinaus nicht nur die Kaufvertragsparteien selbst, sondern bei juristischen Personen auch die „dahinter“ stehenden natürlichen Personen mit in die Beurteilung der Verbundenheit einbezieht. Wie weit der Kreis dieser Personen zu ziehen ist, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. In den Worten des EuGH genügt es, wenn der Verwandte im Verkäuferunternehmen „die Macht hat“, den Kaufpreis zugunsten des Käufers zu beeinflussen. Auf die Eigentumsverhältnisse soll also ebenso wenig ankommen, wie auf eine tatsächliche Beteiligung an dem Kaufgeschäft. Um etwaigen Fragen der Zollbehörden stichhaltig begegnen zu können, sollte also so gut wie möglich dokumentiert werden, dass der Verwandte keinen Einfluss auf den Kaufpreis hatte.
(EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016, Rechtsache C-430/14, „Arturs Stretinskis“), den Text der Entscheidung finden Sie hier.

Adrian Loets, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg
 

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