Juni 2015 Blog

Zulässigkeit von Geruchsimmissionen: Grundsatzentscheidung zur Geruchsimmissions-Richtlinie

Geruchsimmissionen im landwirtschaftlichen Bereich beschäftigen seit mehreren Jahren vermehrt die Gerichte. Dies gilt im Besonderen für solche Immissionen, die durch Tierhaltungsanlagen verursacht werden. Streit herrscht hier vor allem zu den Fragen, wie viel Geruchsimmissionen dem Umfeld solcher Anlagen zuzumuten sind und wie mit einer bereits vorhandenen Vorbelastung der Umgebung umzugehen ist.

Drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Mai des vergangenen Jahres hatten für erhebliche Verunsicherungen bei Vorhabenträgern, Gutachtern sowie Behörden gesorgt (siehe hierzu GvW-Newsletter August 2014). Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 1. Juni 2015 diese Entscheidungen aufgehoben und wichtige Klarstellungen vorgenommen.
In der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sind die zulässigen Immissionswerte nach Baugebieten gestaffelt festgelegt. Während in Wohn- und Mischgebieten lediglich ein Wert von 10% der Jahresstunden zulässig sein soll, sind in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Dorfgebieten 15% zulässig. Für den Außenbereich fehlt es hingegen an der ausdrücklichen Festlegung eines Immissionswertes. Hier wird von einem geringeren Schutzanspruch der dort vorhandenen Wohnbebauung ausgegangen und – je nach Einzelfall – ein Wert von 25% für zulässig gehalten.
Bei benachbarten Tierhaltern soll eine Unterscheidung der Eigen- von den Fremdimmissionen teilweise von vornherein nicht möglich sein. Jedenfalls soll für solche Nachbarn, die selbst Tiere halten oder auf deren Grundstücken in der Vergangenheit Tiere gehalten wurden, ein zusätzlich geminderter Schutzanspruch gelten.
Im Hinblick auf eine Vielzahl bisher immer wieder umstrittener Fragen hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am 1. Juni 2015 zumindest für das Land Nordrhein-Westfalen in mehreren Punkten für Klarheit gesorgt:

  1. Je nach Ortsüblichkeit und Vorprägung des Gebiets seien im Außenbereich Werte bis zu 25% für landwirtschaftliche Gerüche zulässig. Dabei komme es maßgeblich auf die Siedlungsstruktur und die historische Entwicklung des Gebietes an. Vereinfacht gesagt: In einem seit langer Zeit durch Landwirtschaft und Tierhaltung geprägten Gebiet sei eine höhere Geruchsbelastung ortsüblich und damit für die Nachbarn zumutbar.
  2. Der Wert von 25% bilde zwar eine regelmäßige, aber keine absolute Obergrenze. In besonderen Konstellationen, z.B. im Falle einer sogenannten „Verbesserungsgenehmigung“ sei auch ein Überschreiten dieses Wertes möglich.
  3. Bei der Beurteilung „landwirtschaftlicher Gerüche“ sei nicht im Sinne des neuen Bauplanungsrechts zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass ein Wert von 25% auch dann heranzuziehen ist, wenn die maßgeblichen Immissionen durch einen Betrieb verursacht werden, der nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigt worden ist, den also das Planungsrecht als „gewerblich“ bezeichnet.
  4. Bei der Beurteilung der zumutbaren Gesamtbelastung sei die auf den Nachbargrundstücken verursachte Eigenbelastung nicht mit zu berücksichtigen. Die durch die die eigene Tierhaltung verursachten Immissionen am Wohnhaus benachbarter Tierhalter habe damit für die Beurteilung eines Vorhabens unberücksichtigt zu bleiben.

In den drei vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land-Nordrhein-Westfalen verhandelten Verfahren hatten sich zwei Anwohner gegen die zu Gunsten von drei Landwirten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gewandt. Beide Kläger betrieben zumindest in der Vergangenheit selbst umfänglich Tierhaltung. Teilweise halten sie noch heute Tiere. Da die Umgebung jeweils von einer Vielzahl tierhaltender Betriebe geprägt sei und die Kläger zu der Geruchsbelastung selbst zumindest in der Vergangenheit in erheblichem Maße beigetragen hätten, sei ihnen -  so dass Gericht - eine Fremdbelastung von bis zu 25% der Geruchsstunden durchaus zuzumuten.

Die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts wurden auf Antrag der von GvW vertretenen Landwirte vollumfänglich aufgehoben und die Klagen abgewiesen, so dass alle drei genehmigten Anlagen nunmehr errichtet werden können.

Für alle mit der GIRL arbeitenden Beteiligten bedeuten die Entscheidungen eine lang erwartete Klarstellung. Das Gericht hat deutlich klargestellt, dass das Wohnen im Außenbereich auch nach Aufgabe der eigenen Tierhaltung mit einem geringeren Schutzanspruch versehen ist und entsprechende Bewohner nicht das Recht haben, die im Außenberiech vorgesehenen landwirtschaftlichen Betriebe einzuschränken. Die in der Praxis bereits zuvor bestehende Praxis, die Eigenbelastung benachbarter Tierhalter nicht mit zu berücksichtigen, ist nunmehr obergerichtlich bestätigt worden. Der nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf befürchtete flächendeckende Genehmigungsstillstand im landwirtschaftlich geprägten Gebieten ist damit abgewendet.

Auch wenn die Urteilsgründe noch abzuwarten sein werden, sind die Entscheidungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt als deutlich praxisnäher einzustufen als die Urteile der Vorinstanz. Da im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Vertreter des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen ausführlich angehört wurde, ist mit umfassenden Begründungen zu rechnen, die möglicherweis noch über die hiesigen Verfahren hinausgehende Klarstellungen enthalten werden.

(OVG Nordrhein-Westphalen, Urteile vom 01.06.2015 - 8 A 1760/13, 8 A 1487/14 und 8 A 1577/14)

Corinna Lindau, LL.M. , Rechtsanwältin

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!