August 2018 Blog

EuGH hält auch § 50d Abs. 3 EStG 2012 für unvereinbar mit EU-Recht

EuGH hält auch § 50d Abs. 3 EStG 2012 für unvereinbar mit EU-Recht

Erneut gute Nachrichten für deutsche Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter ausländische Holdinggesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR sind: Nachdem der EuGH bereits entschieden hat, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie unvereinbarist, hat er nunmehr auch § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2012 per Beschluss für unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie erklärt.

Die Entscheidung

Der EuGH hat sich im Rahmen seines Beschlusses im Wesentlichen auf das bereits zu § 50d Abs. 3 EStG 2007 ergangene Urteil gestützt und mit der entsprechenden Begründung die Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie verneint. Danach ist die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG 2012 rechtswidrig, weil eine gesetzliche Regelung, die eine allgemeine unwiderlegbare Missbrauchsvermutung aufstellt, unverhältnismäßig ist und gegen die Niederlassungsfreiheit und Mutter-Tochter-Richtlinie verstößt. Vielmehr müsste eine solche Regelung eine individuelle Einzelfallprüfung vorsehen. Gebietsfremde Muttergesellschaften müssten die Möglichkeit haben, zu beweisen, dass keine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion gegeben ist, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde. Anders als in § 50d Abs. 3 EStG 2012 vorgesehen, müssten bei einer solchen Prüfung Gesichtspunkte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale der Unternehmensgruppe, zu der die betreffende Muttergesellschaft gehört, sowie die Strukturen und Strategien dieser Gruppe berücksichtigt werden.

Hinweise für die Praxis

Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits als Reaktion auf das Urteil des EuGH zu § 50d Abs. 3 EStG 2007 einen Erlass veröffentlicht, mit dem die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG 2012 modifiziert worden ist. Einer der wesentlichen Kritikpunkte des EuGH, die fehlende Einzelfallprüfung, ist aber nach wie vor nicht implementiert, so dass die derzeitige Praxis der Finanzverwaltung nicht mit dem Beschluss des EuGH in Einklang steht. Es bleibt insofern abzuwarten, wie die Finanzverwaltung oder der Gesetzgeber auf den Beschluss des EuGH reagieren wird. Gesellschaften, denen die Quellensteuerbefreiung oder -erstattung aufgrund von § 50d Abs. 3 EStG 2012 versagt worden ist, ist zu raten, entsprechende Entscheidungen der Finanzverwaltung anzugreifen. 

(EuGH, Beschluss v. 14. Juni 2018, Rs. C-440/17)

Dr. Michael Engel, Rechtsanwalt/Steuerberater
Frankfurt a.M.

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