Hamburgisches Verfassungsgericht weist AfD-Antrag zurück - GvW für Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgreich
Die Vorbereitung der Anhörung „Klares Bekenntnis zur Bekämpfung des Nationalsozialismus, Antisemitismus und Extremismus sowie zur Förderung des Ehrenamts – auch in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg“ hat die AfD-Fraktion und einen ihrer Abgeordneten nicht in ihren Rechten verletzt. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht in einem Organstreitverfahren gegen die Hamburgische Bürgerschaft, die von der Kanzlei GvW Graf von Westphalen erfolgreich vertreten wurde, entschieden (HVerfG 2/22).
Die Antragsteller hatten das Verfahren zur Festlegung der Anzahl von Auskunftspersonen gerügt, die zu der geplanten Verfassungsänderung im Verfassungs- und Bezirksausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft gehört werden sollten. Hierüber wurde unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ohne ausdrückliche Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in einer vorhergehenden Ausschusssitzung abgestimmt.
Die Gewährleistung des freien Mandats nach Art. 7 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung sei durch diese Verfahrensweise nicht verletzt worden, erkannte das Gericht in seiner Entscheidung vom 6. Januar 2023. Die Antragsteller seien durch den Beschluss, dass die Koalitions- bzw. Oppositionsfraktionen jeweils zwei Auskunftspersonen bzw. eine Person benennen durften, nicht überrascht worden. Der Abgeordnete habe sich mit der Verfahrensfrage zur Anzahl der Auskunftspersonen im Vorfeld des Beschlusses bereits ausführlich mit Vertreterinnen und Vertretern der anderen Fraktionen auseinandergesetzt und war demgemäß auf die Beschlussfassung vorbereitet. Eine durch die Hamburgische Verfassung geschützte „Überrumpelungsgefahr“ für den AfD-Abgeordneten und die -Fraktion konnten die Richterinnen und Richter daher nicht feststellen.
GvW hat die Hamburgische Bürgerschaft erneut durch ein Hamburger Team bestehend aus Dr. Ronald Steiling und Nicole Lindner vertreten.
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