Sanktionsrechtliches Grundsatzverfahren: GvW erwirkt weitgehenden Freispruch für Holzhändler vor dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Beschluss vom 25. November 2024 (3 StR 373/21), der erst kürzlich veröffentlicht wurde, den Geschäftsführer eines Holzhandelsunternehmens sowie drei Mitangeklagte weitgehend freigesprochen.
Erstinstanzlich hatte das Landgericht Hamburg (Urteil vom 27. April 2021 - 608 KLs 2/19) den Geschäftsführer sowie drei Mitarbeitende des Unternehmens zu Bewährungs- beziehungsweise Geldstrafen verurteilt wegen Zuwiderhandlung gegen das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der (inzwischen außer Kraft getretenen) Myanmar-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 194/2008. Die Verordnung sah insbesondere ein Einfuhrverbot für Teakholz vor, gegen das die Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts verstoßen hatten. Gegen das Unternehmen als Einziehungsbeteiligte hatte das Landgericht die Einziehung von sichergestellten Teak-Baumstämmen sowie eines Geldbetrages in Höhe von rund 3,3 Mio. Euro angeordnet.
Auf die Revision des Geschäftsführers und des einziehungsbeteiligten Unternehmens hatte der BGH mit Vorlagebeschluss vom 17. November 2022 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren darum ersucht, entscheidungserhebliche Fragen zur Reichweite der Myanmar-Embargo-Verordnung zu beantworten. Diese Auslegungsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung, da sie auch für zahlreiche weitere EU-Sanktionsregime in Bezug auf andere Länder (u.a. Russland) eine Rolle spielen.
Der EuGH (Urteil vom 5. September 2024 – C-67/23), vor dem GvW ebenfalls auftrat, hatte daraufhin zum einen entschieden, dass das Verbot der Einfuhr aus Myanmar ausgeführten Teakholzes nur Direktimporte aus Myanmar in die EU erfasste. Zum anderen hatte der EuGH geurteilt, dass das Zersägen von Teak-Baumstämmen in Taiwan zu Schnittholz einen „Ursprungswechsel“ bewirkte und das Schnittholz ein Holzprodukt taiwanesischen Ursprungs wurde, das dem Embargo nicht unterfiel. Der EuGH ist insoweit der Argumentation von GvW vollständig gefolgt und hat den anderslautenden Rechtsauffassungen des Landgerichts Hamburg und des Generalbundesanwalts beim BGH eine klare Absage erteilt (mehr).
Der BGH, der an das EuGH-Urteil gebunden war, hat daraufhin nunmehr den angeklagten Geschäftsführer und die drei Mitangeklagten freigesprochen, soweit sie vom Landgericht wegen des Imports von in Taiwan hergestellten Schnittholzes verurteilt worden sind. In den Strafaussprüchen und den Einziehungsentscheidungen ist das Urteil des Landgerichts vom BGH aufgehoben worden.
GvW hat das Holzhandelsunternehmen und seinen Geschäftsführer bei diesem Verfahren unter der Federführung des Hamburger GvW-Partners Dr. Gerd Schwendinger erfolgreich vertreten. Über die noch ausstehenden Fragen zu Strafen und Einziehung muss nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg erneut verhandeln und entscheiden.
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