GvW in sanktions- und zollrechtlichem Grundsatzverfahren vor dem EuGH erfolgreich
GvW hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein wichtiges Grundsatzurteil zur Reichweite von sanktionsrechtlichen Einfuhrverboten erwirkt.
Es geht in der EuGH-Entscheidung um grundlegende embargo- und zollrechtliche Auslegungsfragen, insbesondere darum, wann Güter aus einem Embargoland „ausgeführt“ wurden oder ihren zollrechtlichen „Ursprung“ in einem Embargoland (oder – infolge wesentlicher Be- oder Verarbeitung der Waren – in einem nicht sanktionierten Drittland) haben und inwieweit Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten an drittländische Ursprungszeugnisse gebunden sind.
Diese Fragen, die dem EuGH vom Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines Strafverfahrens im Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt wurden, betreffen die (inzwischen außer Kraft getretene) Myanmar-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 194/2008. Sie sind von grundsätzlicher Bedeutung, da sie auch für zahlreiche weitere EU-Sanktionsregime in Bezug auf andere Länder (u.a. Russland) eine Rolle spielen.
Der EuGH (Urteil vom 5. September 2024 – C-67/23) hat im Wesentlichen entschieden, dass das Verbot der Einfuhr aus Myanmar ausgeführter sanktionierter Güter (hier: Teakholz) nur Direktimporte aus Myanmar in die EU erfasste. Ferner hat der EuGH geurteilt, dass das Zersägen von Teak-Baumstämmen in einem Drittland (Taiwan) zu Schnittholz im Wege wesentlicher Be- bzw. Verarbeitung einen „Ursprungswechsel“ bewirkte und das Schnittholz ein Holzprodukt taiwanesischen Ursprungs wurde, das dem Embargo nicht unterfiel. Die europäischen Richter sind insoweit der Argumentation von GvW vollständig gefolgt und haben den anderslautenden Rechtsauffassungen des erstinstanzlich befassten Landgerichts Hamburg und des Generalbundesanwalts beim BGH eine klare Absage erteilt.
GvW hat das EuGH-Urteil durch ein Team unter der Federführung des Hamburger GvW-Partners Dr. Gerd Schwendinger erstritten. Das Strafverfahren wird nun fortgesetzt, wobei das EuGH-Urteil zur Auslegung des europäischen Rechts für die nationalen Gerichte verbindlich ist.
Aktuelles
Bundesverwaltungsgericht: Feste Fehmarnbeltquerung darf gebaut werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat alle sechs noch anhängigen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Festen Fehmarnbeltquerung vollumfänglich abgewiesen. Mit dem Bau des Tunnels darf daher jetzt auch in Deutschland begonnen werden. GvW hat das Land Schleswig-Holstein beraten und vertreten durch ein Hamburger Team bestehend aus Dr. Ronald Steiling (Federführung), Corinna Lindau, Dr. Dietrich Drömann, Prof. Dr. Christian Winterhoff, Dr. Andreas Wolowski, Saskia Soravia, Dr. Stefanie Ramsauer, Dr. Annika Bleier, Felix Kazimierski und Niclas Langhans.
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Beim neuen H 4 Hotel der H-Hotels Gruppe in Mönchengladbach dreht sich alles um Fußball. Die unmittelbare Lage direkt am Stadion und die Themenzimmer mit der Borussia-Geschichte machen dieses neue Hotel zu einem besonderen Ort und einem Muss für alle Fußballfans. Unsere Anwälte konnten die H-Hotels Gruppe bei ihrem ersten Fußball-Hotel rechtlich begleiten – und wollten sich jetzt kurz nach der Eröffnung ein eigenes Bild von diesem tollen Ort machen.
Transport System Bögl: Neues System für den Personennahverkehr erobert China
Die Firmengruppe Max Bögl hat ein neues System für den Personennahverkehr entwickelt: Das Transport System Bögl (TSB) verspricht mit der Magnetschwebebahn-Technologie ein umweltschonendes und kosteneffizientes Verkehrsmittel für eine bessere Mobilität in den Innenstädten. Die Technologie erfreut sich auch international größerer Beliebtheit: Zuletzt hatte Max Bögl das TSB nach China exportiert. Über eine Vertriebspartnerschaft mit einem chinesischen Unternehmen sind u.a. der Bau einer 3,5 Kilometer langen Teststrecke in Chengdu und die umfassende Vermarktung der Technologie in China vorgesehen.
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