GvW in sanktions- und zollrechtlichem Grundsatzverfahren vor dem EuGH erfolgreich
GvW hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein wichtiges Grundsatzurteil zur Reichweite von sanktionsrechtlichen Einfuhrverboten erwirkt.
Es geht in der EuGH-Entscheidung um grundlegende embargo- und zollrechtliche Auslegungsfragen, insbesondere darum, wann Güter aus einem Embargoland „ausgeführt“ wurden oder ihren zollrechtlichen „Ursprung“ in einem Embargoland (oder – infolge wesentlicher Be- oder Verarbeitung der Waren – in einem nicht sanktionierten Drittland) haben und inwieweit Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten an drittländische Ursprungszeugnisse gebunden sind.
Diese Fragen, die dem EuGH vom Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines Strafverfahrens im Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt wurden, betreffen die (inzwischen außer Kraft getretene) Myanmar-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 194/2008. Sie sind von grundsätzlicher Bedeutung, da sie auch für zahlreiche weitere EU-Sanktionsregime in Bezug auf andere Länder (u.a. Russland) eine Rolle spielen.
Der EuGH (Urteil vom 5. September 2024 – C-67/23) hat im Wesentlichen entschieden, dass das Verbot der Einfuhr aus Myanmar ausgeführter sanktionierter Güter (hier: Teakholz) nur Direktimporte aus Myanmar in die EU erfasste. Ferner hat der EuGH geurteilt, dass das Zersägen von Teak-Baumstämmen in einem Drittland (Taiwan) zu Schnittholz im Wege wesentlicher Be- bzw. Verarbeitung einen „Ursprungswechsel“ bewirkte und das Schnittholz ein Holzprodukt taiwanesischen Ursprungs wurde, das dem Embargo nicht unterfiel. Die europäischen Richter sind insoweit der Argumentation von GvW vollständig gefolgt und haben den anderslautenden Rechtsauffassungen des erstinstanzlich befassten Landgerichts Hamburg und des Generalbundesanwalts beim BGH eine klare Absage erteilt.
GvW hat das EuGH-Urteil durch ein Team unter der Federführung des Hamburger GvW-Partners Dr. Gerd Schwendinger erstritten. Das Strafverfahren wird nun fortgesetzt, wobei das EuGH-Urteil zur Auslegung des europäischen Rechts für die nationalen Gerichte verbindlich ist.
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