CSDDD

Europäisches Lieferkettengesetz schafft einheitliche Standards zu Sorgfaltspflichten in der EU

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit wurde im Juni 2024 nach langen Diskussion das Europäische Lieferkettengesetz verabschiedet, ein weiterer Meilenstein in der Ausrollung des EU Green Deals. Deutschland hatte mit dem LkSG vorgelegt, jetzt sollen in ganz Europa einheitliche Menschenrechts- und Umweltstandards in unternehmerischen Lieferketten geschaffen werden.

CSDDD weicht vom LkSG ab

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (kurz: CSDDD, oder CS3D) ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies auch Änderungen am LkSG mit sich bringen. Während die Sorgfaltspflichten der beiden Rechtsakte sich im Kern stark ähneln (Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen usw.), gibt es auch einige gravierende Unterschiede zwischen den zwei Lieferkettengesetzen, wie z.B.:

  • Die Anwendbarkeit der CSDDD ist unter anderem abhängig von den Umsätzen eines Unternehmens. Das LkSG richtet sich nur nach der Anzahl der Beschäftigten. Es betrifft deshalb viel mehr Unternehmen in Deutschland als die Europäische Lieferkettenrichtlinie.
  • Die CSDDD nimmt die gesamte Lieferkette (upstream und downstream) in den Blick. Das LkSG bezieht sich fast ausschließlich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer.
  • Umweltbezogene Sorgfaltspflichten spielen in der CSDDD eine größere Rolle: Diesbezügliche Schutzgüter sind weiter gefasst und Unternehmen werden etwa verpflichtet, einen Plan zur Minderung des Klimawandels aufzustellen.
  • Die CSDDD sieht die Möglichkeit vor, dass eine Konzernmutter die Sorgfaltspflichten für den gesamten Konzern wahrnimmt. Diese Möglichkeit gibt es im LkSG bislang nicht.
  • Ein weiteres Novum in der CSDDD ist die Möglichkeit zum „naming&shaming“: Verstöße sollen unter namentlicher Nennung eines Unternehmens öffentlich bekannt gemacht werden.

Und: Im Gegensatz zum LkSG sieht die CSDDD eine zivilrechtliche Haftung vor. Nachdem Unternehmen in Deutschland also zunächst aufatmen konnten, weil das LkSG eine zivilrechtliche Haftung explizit ausschließt, werden sich zumindest die Unternehmen, die unter die CSDDD fallen, in Zukunft möglicherweise auch mit Schadensersatzansprüchen auseinandersetzen müssen.

Jährliche Berichte und Bußgelder nach beiden Gesetzen

Beide Gesetze sehen eine jährliche Berichtspflicht vor. Die Berichtspflicht nach der europäischen Lieferkettenrichtlinie kann aber entfallen, wenn ein Unternehmen bereits nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, CSRD) berichten muss.

Während das LkSG bislang mit Bußgeldern von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes droht, sieht die CSDDD Bußgelder von bis zu fünf Prozent des Jahresumsatzes vor.

Ausblick und Vorbereitung: Schrittweise Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit der umgesetzten Europäischen Supply Chain Regelungen soll schrittweise erfolgen und ist abhängig von der Größe des Unternehmens, wobei die ersten ab dem 26.  Juli 2027 in der Pflicht sind. Die weiteren Entwicklungen und genaue Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bleiben abzuwarten. Fest steht aber, dass Unternehmen sich so früh wie möglich auf die neuen Regeln einstellen sollten, um Day 1 Readiness zu garantieren und teure Verstöße zu vermeiden.

Unser Angebot für Sie

Unsere Anwältinnen und Anwälte im Bereich Green Trade und Supply Chain haben das Europäische Gesetzgebungsverfahren von Anfang an beobachtet und werden dies auch mit Blick auf die deutsche Umsetzungsgesetzgebung tun. Wir beraten bereits zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem LkSG sowie zur Berichtspflicht nach der CSRD und anderen Regeln im Bereich der Lieferketten (etwa der EU Entwaldungsverordnung, EUDR). Dementsprechend bieten wir eine umfassende und ganzheitliche Beratung zu Ihren spezifischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette an.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte


Bestandsaufnahme Ihres Unternehmens und Mapping Ihrer Pflichten nach dem LkSG sowie Ausblick auf Pflichten nach der CSDDD


Menschenrechtliche Risikoanalyse in der Lieferkette


Verhandlung und Gestaltung von zu überarbeitenden Lieferverträgen


Gutachten zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des LkSG und der CSDDD


Beratung bei der Erstellung von Verhaltenskodizes, Verfahrensordnung für das Beschwerdemanagement sowie der Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG


Unterstützung bei der Erstellung des jährlichen Berichts nach LkSG und CSRD


Einrichtung von Beschwerdemechanismen


Vertretung in Bußgeld- und Gerichtsverfahren


Schulung zum Lieferkettengesetz (insb. der Menschenrechtsbeauftragten)


Workshops zur Umsetzung des LkSG im Unternehmen


 

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