Compliance-Risiken für Unternehmen
Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2024 unmittelbar für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Ausländische Unternehmen sind insoweit betroffen, als sie eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten, in der mindestens 1.000 Personen beschäftigt sind. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl von verbundenen Unternehmen sind die Mitarbeitenden sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften der Obergesellschaft hinzuzurechnen.
Auch unterhalb der genannten Beschäftigtenzahlen hat das LkSG bereits Auswirkungen auf Unternehmen, soweit diese Teil der Lieferkette von größeren Unternehmen sind und ihnen entsprechende Sorgfaltspflichten vertraglich auferlegt werden; diese vertragliche Abwälzung der Sorgfaltspflichten ist im Gesetz angelegt und somit eine zwangsläufige Folgewirkung des Gesetzes; folglich trifft das LkSG jedes Unternehmen, das Warenlieferungen oder Dienstleistungen an ein solches Unternehmen erbringt, das unmittelbar vom Gesetz erfasst wird.
Abgestufte Verantwortlichkeit
Unternehmen sind nach dem LkSG gehalten, die Risiken von Menschenrechtsverstößen entlang der Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten, geeignete Maßnahmen zu Prävention und Abhilfe zu ergreifen, und darüber zu berichten. Dabei erfolgt die Verantwortung abgestuft: Unternehmen sind zunächst für ihren eigenen Geschäftsbereich verantwortlich sowie für ihre unmittelbaren Zulieferer. Anlassbezogen werden die Prüfpflichten aber auch auf mittelbare Zulieferer erweitert, wenn „substantiierte Kenntnis“ von Verstößen besteht.
Kommen Unternehmen diesen Pflichten nicht nach, drohen bei relevanten Verstößen Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In unseren FAQ geben wir einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der BAFA-Handreichung.
Klagemöglichkeit für Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen
Die ursprünglich geplante erweiterte Klagemöglichkeit für von Menschenrechtsverstößen Betroffene gibt es nicht. Das Gesetz schafft auch keine neuen Haftungstatbestände. Allerdings können Betroffene Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften das Recht zur Prozessführung vor deutschen Gerichten erteilen (Prozessstandschaft).
Unser Angebot für Sie
Unsere Anwältinnen und Anwälte im Bereich Green Trade und Supply Chain haben das Gesetzgebungsverfahren von Anfang an beobachtet, laufend über aktuelle Entwicklungen berichtet und Fortbildungen angeboten. Wir beraten Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem LkSG, immer mehr auch unter Beachtung der zu erwartenden Änderungen durch die CSDDD, und natürlich im Zusammenspiel mit der CSRD. Dabei nehmen wir nicht nur die nationale und europäische Gesetzgebung in den Blick sondern – über unsere internationalen Partnerkanzleien – auch den Rechtsrahmen anderer EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
Bestandsaufnahme Ihres Unternehmens und Mapping Ihrer Pflichten nach dem LkSG
Menschenrechtliche Risikoanalyse in der Lieferkette
Verhandlung und Gestaltung der zu überarbeitenden Lieferverträge
Gutachten zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des LkSG und der CSDDD
Beratung bei der Erstellung von Verhaltenskodizes, Verfahrensordnung für das Beschwerdemanagement sowie der Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG
Unterstützung bei der Erstellung des jährlichen Berichts nach LkSG und CSRD
Einrichtung von Beschwerdemechanismen
Vertretung in Bußgeld- und Gerichtsverfahren
Schulung zum Lieferkettengesetz (insb. der Menschenrechtsbeauftragten)
Workshops zur Umsetzung des LkSG im Unternehmen