Fachleute und Neueinsteiger haben die Möglichkeit, sich in Kürze über die aktuellsten und wichtigsten Trends im Außenwirtschaftsverkehr zu informieren.
Lieferkettengesetz
Lieferkettengesetz regelt Menschenrechtsschutz für die Supply Chain
Der Bundestag hat im Juni 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) angenommen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Unternehmen müssen danach den Schutz von Menschenrechten in ihren internationalen Lieferketten sicherstellen.
Compliance-Risiken für Unternehmen
Das LKSG gilt unmittelbar für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab 1. Januar 2024 erfasst der Anwendungsbereich des Gesetzes dann Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Ausländische Unternehmen sind insoweit betroffen, als sie eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten, in der mindestens 3.000 (bzw. ab 1. Januar 2024: 1.000) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl von verbundenen Unternehmen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von sämtlichen konzernangehörigen Gesellschaften der Obergesellschaft hinzuzurechnen.
Auch unterhalb der genannten Beschäftigtenzahlen für die Anwendung des Gesetzes hat das LkSG bereits Auswirkungen auf KMU`s, soweit diese Teil der Lieferkette von größeren Unternehmen sind und ihnen entsprechende Sorgfaltspflichten vertraglich auferlegt werden; diese vertragliche Abwälzung der Sorgfaltspflichten ist im Gesetz angelegt und somit eine zwangsläufige Folgewirkung des Gesetzes; folglich trifft das LkSG jedes Unternehmen, das Warenlieferungen oder Dienstleistungen an ein solches Unternehmen erbringt, das unmittelbar vom Gesetz erfasst wird.
Abgestufte Verantwortlichkeit
Unternehmen sind nach dem LkSG gehalten, die Risiken von Menschenrechtsverstößen entlang der Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und darüber zu berichten. Dabei erfolgt die Verantwortung abgestuft: Unternehmen sind zunächst für ihren eigenen Geschäftsbereich verantwortlich sowie für ihre unmittelbaren Zulieferer. Anlassbezogen werden die Prüfpflichten aber auch auf mittelbare Zulieferer erweitert, wenn „substantiierte Kenntnis“ von Verstößen besteht.
Kommen Unternehmen diesen Pflichten nicht nach, drohen bei relevanten Verstößen Bußgelder, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Schadensersatzansprüche. Die Verantwortlichkeit des Unternehmens nimmt dabei mit steigender Intensität der Beziehung zum Zulieferer zu. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In unseren FAQ geben wir einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der BAFA-Handreichung.
Klagemöglichkeit für Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen
Die ursprünglich geplante erweiterte Klagemöglichkeit in Deutschland für von Menschenrechtsverstößen Betroffene gibt es nicht. Das Gesetz schafft auch keine neuen Haftungstatbestände. Allerdings können Betroffene Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften das Recht zur Prozessführung vor deutschen Gerichten erteilen (Prozessstandschaft).
Hohe Menschenrechtsstandards in Deutschland
Schon vor Inkrafttreten des LkSG waren deutsche Unternehmen international anerkannt für ihre Bemühungen um hohe Menschenrechtsstandards. Das neue Gesetz verfolgt legitime Zwecke, beeinträchtigt aber als nationales Gesetz die Wettbewerbssituation für deutsche Unternehmen. Die Auswirkungen insoweit sind noch nicht absehbar; es steht zu befürchten, dass Unternehmen zusätzlichen Risiken ausgesetzt werden. Auf der anderen Seite bietet sich Unternehmen nun auch die Chance, aktiv in ihrem Geschäftsbereich und innerhalb ihrer Lieferkette für ein nachhaltiges Wirtschaften einzutreten.
Unser Angebot für Sie
Unsere Expertinnen und Experten im Bereich Supply Chain haben das Gesetzgebungsverfahren von Anfang an beobachtet und laufend über aktuelle Entwicklungen berichtet. Auch seit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens beraten wir Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem LkSG. Dabei nehmen wir nicht nur die nationale und europäische Gesetzgebung in den Blick sondern – über unsere internationalen Partnerkanzleien – auch den Rechtsrahmen anderer EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
Menschenrechtliche Risikoanalyse in der Lieferkette
Verhandlung und Gestaltung der zu überarbeitenden Lieferverträge
Gutachten zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des LkSG
Beratung bei der Erstellung von Verhaltenskodizes
Einrichtung von Beschwerdemechanismen
Vertretung in Bußgeldverfahren
Schulung zum Lieferkettengesetz (insb. der Menschenrechtsbeauftragten)
Workshops zur Umsetzung des LkSG
Kontakt
Blog
Individueller Workshop für Ihr Unternehmen
Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in ihr Lieferkettenmanagement zu integrieren. Mit unserem modularen Workshop unterstützen wir Sie gerne dabei, die Abläufe in Ihrem Unternehmen praktikabel und rechtskonform zu gestalten.
FAQ zum Lieferkettengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt mit seinen Regelungen zum Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards in internationalen Lieferketten am 1. Januar 2023 in Kraft. Schon jetzt wirft das neue Gesetz für die Unternehmenspraxis einige Fragen auf. Dr. Lothar Harings, Franziska Zegula und Max Jürgens geben in unseren LkSG-FAQs die Antworten.
Das Lieferkettengesetz: Ein Praxisleitfaden für Unternehmen
Viele Unternehmen stellen Ihre Supply Chain bereits jetzt um, um den neuen Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gerecht zu werden. GvW-Partner Dr. Lothar Harings berichtet in unserem Webinar, was dabei zu beachten ist. Das Webinar war Bestandteil unserer digitalen ESG-Konferenz "ESG und Recht" am 17. September 2021.
ESG-Check: Lieferkette
Setzen Sie frühzeitig die neuen Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) um. Unser Lieferketten-Risiko-Rechner unterstützt Sie dabei, die Risiken von Verstößen gegen Menschenrechte und Umweltstandards entlang Ihrer Lieferketten zu ermitteln und zu bewerten. Sie erhalten hier kostenlos eine systematische Auswertung, inwieweit Sie als Unternehmen von den neuen Vorschriften betroffen sind.
Veranstaltungen
GvW in der Presse
Gastbeitrag in der Börsen-Zeitung
Nach der Studie von GvW zum Lieferkettengesetz nimmt kaum die Hälfte der Unternehmen Kontrollen ihrer Lieferanten im Ausland vor
Dr. Lothar Harings erklärt den positiven Effekt des Lieferkettengesetzes, dass Unternehmen sich nun ernsthaft um Transparenz in ihren Lieferketten kümmern
According to Dr Lothar Harings there is a strong commitment of companies not only to implement the minimum legal requirements, but to take the new legal act as a real chance to create a new working culture
Dr. Lothar Harings wird dazu zitiert, inwieweit Unternehmen bereits ihren Pflichten aus dem Lieferkettengesetz nachkommen