Update Wasserstoff 05/2024

++ Beihilfen für grünen Wasserstoff – mit IPCEIs in den Subventionswettlauf

++ Wasserstoffprojekte im Rahmen der TEN-E Verordnung

++ Errichtung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung auf See im überragenden öffentlichen Interesse 

++ Kleine Elektrolyseure fallen nicht mehr unter die EU-Industrieemissionsrichtlinie

++ Inkrafttreten des Gaspakets steht unmittelbar bevor

++ Update Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf 

Beihilfen für grünen Wasserstoff – mit IPCEIs in den Subventionswettlauf

Europäische Kommission genehmigt bis zu 6,9 Milliarden Euro an staatlichen Beihilfen für Wasserstoffinfrastruktur (IPCEI Hy2Infra).

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Wasserstoffprojekte im Rahmen der TEN-E Verordnung

Seit dem 28. April 2024 ist die neue Delegierte Verordnung (EU) 2024/1041 der Kommission (die „Unionsliste“) zur Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E Verordnung) in Kraft. Erstmals umfasst die Liste auch 65 Elektrolyseure und Wasserstoffinfrastrukturprojekte. 

Hintergrund der Unionsliste

Mit der TEN-E Verordnung soll die Energieinfrastruktur der europäischen Mitgliedsstaaten durch grenzüberschreitende Projekte ausgebaut und verbunden werden. Es soll der Energiebinnenmarkt gefördert, die Versorgungssicherheit gestärkt sowie erneuerbare Energien integriert und gefördert werden.

Die TEN-E Verordnung ist anwendbar auf die Vorhaben, die in der Unionsliste aufgeführt werden. Alle zwei Jahre erlässt die EU Kommission – gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der TEN-E Verordnung – im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes die Unionsliste. Sie benennt dort die Projects of Common Interest (PCI) und Projects of Mutual Interest (PMI). PCI sind wichtige Infrastrukturvorhaben, die den europäischen Binnenmarkt vollenden sollen. PMI sind grenzüberschreitende Energieinfrastrukturprojekte von der EU mit Drittländern (z.B. Großbritannien).

Priorisierung im Genehmigungsverfahren und Transparenz

Die Vorhaben, die als PCI bzw. PMI in der Unionsliste aufgeführt werden, profitieren von diesem Status aus verschiedenen Gründen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren erhalten sie nach Artikel 7 Absatz 3 der TEN-E Verordnung den national höchstmöglichen Status. In Deutschland bedeutet das zum Beispiel, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Zudem regelt die TEN-E Verordnung zahlreiche Fristen für das Genehmigungsverfahren, das in einen Vorantragsabschnitt und den formalen Genehmigungsabschnitt unterteilt wird. Insgesamt soll das Genehmigungsverfahren maximal dreieinhalb Jahre dauern, die Fristen können aber verlängert werden.

Außerdem sollen die Mitgliedstaaten für die PCI und die PMI eine zentrale Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) einrichten, Artikel 8 Absatz 1 TEN-E Verordnung. Dieser dient der Optimierung der Genehmigungsverfahren und soll als zuständige nationale Behörde im Interesse der Effizienz und Transparenz und einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten die Verfahren koordinieren und erleichtern. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur agiert in diesem Zusammenhang als Kontaktstelle zwischen den zuständigen Behörden in Deutschland, den zentralen Anlaufstellen/One-Stop-Shops anderer Mitgliedsstaaten und der Kommission. Die Bundesnetzagentur ist als One-Stop-Shop nicht zwingend auch Genehmigungsbehörde. Die nationalen Zuständigkeiten werden durch die TEN-E Verordnung nicht geändert.

Ein weiteres Ziel der TEN-E Verordnung ist, in allen relevanten Angelegenheiten der Genehmigungsverfahren für PCI7PMI höchstmögliche Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen. So soll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der TEN-E Verordnung vor Beginn des Genehmigungsverfahrens mindestens eine Anhörung der Öffentlichkeit (Vorabkonsultation) durchgeführt werden. Darüber hinaus soll der Vorhabenträger ein eigenes Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit erstellen.

Förderung

PCI und PMI können EU-Förderungen erhalten, soweit sie die Anforderungen des Fonds Connecting Europe Facility (CEF) erfüllen. Der CEF ist ein Fonds der Europäischen Union. Er soll den Ausbau transeuropäischer Transport-, Energie- und digitale Infrastrukturnetze für unionsweite Infrastrukturinvestitionen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich erneuerbarer Energie fördern. Die Vorhabenträger der PCI und PMI können im Rahmen der jährlich veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Finanzhilfen beantragen. Für die Erteilung der Fördermöglichkeit wird der Beitrag zur Erreichung der Klimaziele zur Dekarbonisierung bewertet und geprüft, in welchem Stadium sich das Vorhaben befindet. Maßgeblich für die Entscheidung ist obendrein die Höhe des Finanzbedarfs.

Vorhaben der Unionsliste

Zu den erstmals enthaltenen Wasserstoffinfrastrukturprojekten zählen unter anderem „Baltic Sea Hydrogen Collector“, „AquaDuctus“ und die „CHE Pipeline“. Die Wasserstoffverbindungsleitung „Baltic Sea Hydrogen Collector“ verbindet Schweden, Finnland und Deutschland über eine Offshore-Wasserstoff-Pipeline im Ostseeraum. Mit dem Projekt „Aquaductus“ soll eine Offshore-Wasserstoffpipeline in der deutschen Nordsee gebaut werden, die große Mengen an in der Nordsee gewonnenen grünem Wasserstoff zum europäischen Festland und der dort entstehenden Wasserstoffinfrastruktur transportieren soll. Von der norwegischen Westküste (Mongstad/Kollsnes) nach Norddeutschland soll die Offshore-Wasserstoff-Pipeline „CHE Pipeline“ entstehen.

Fazit und Ausblick

Der Status als PCI und PMI in der Unionsliste sorgt für schnellere Genehmigungsverfahren und die Möglichkeit der Koordinierung durch den „One-Stop-Shop“. Die Öffentlichkeit wird frühzeitig beteiligt und das Zulassungsverfahren für die Infrastrukturprojekte transparent gestaltet. Die EU fördert PCI und PMI im Rahmen des Connecting Europe Facility Programm.

Mit der Einbeziehung als PCI und PMI in die Unionsliste zur TEN-E Verordnung treibt die EU Wasserstoffinfrastrukturprojekte weiter voran. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt für die Dekarbonisierung der EU-Industrie und für eine sichere und nachhaltige Energieversorgung. Die EU möchte dadurch den Anteil an erneuerbarem und Co2-armen Wasserstoff deutlich steigern.

Susanne Juliane Hofmann

 

 


Errichtung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung auf See im überragenden öffentlichen Interesse

Die Bundesregierung hat ihren Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes“ vom 29. April 2024 (BT Drucks. 20/11226) vorgelegt. Regelungsgegenstand dieses Entwurfs ist unter anderem, dass die Errichtung von Elektrolyseuren auf See im überragenden öffentlichen Interesse liegen soll.

Gesetzentwurf

Dieser Gesetzentwurf soll insbesondere die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2413 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie – EERL/RED III) in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umsetzen.

Mit dem Artikelgesetz sollen Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) vorgenommen werden.

Wasserstofferzeugung auf See

Die Errichtung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung auf See soll im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies soll durch eine Ergänzung in § 1 Absatz 3 WindSeeG geregelt werden. Die Norm legt bereits für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen das überragende öffentliche Interesse fest. Künftig sollen auch „sonstige Energiegewinnungsanlagen zur Erzeugung von Wasserstoff und Anlagen zur Übertragung von Wasserstoff aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen“ ins überragende öffentliche Interesse gestellt werden.

Hintergrund der Priorisierung dieser Anlagen ist, dass die Erzeugung von Wasserstoff auf See mit Hilfe elektrischen Stroms aus erneuerbaren Energien erfolgt. Diese Art der Wasserstofferzeugung soll helfen, die Energie- und Klimaziele der Bundesregierung und der EU zu erreichen. In der Gesetzesbegründung wird das überragende öffentliche Interesse noch weiter begründet: „Dabei dient Wasserstoff sowohl als Energieträger in der direkten Anwendung als auch als Transport- und Speichermedium für erneuerbare Energien. Der Versorgung mit Wasserstoff kommt daher flankierend zu dem Ausbau der erneuerbaren Energien eine Schlüsselrolle bei der Erreichung der Klimaschutzziele und der Transformation der Industrie zu.“

Überragendes öffentliches Interesse

Durch die Bestimmung des überragenden öffentlichen Interesses möchte die Bundesregierung, dass der Errichtung von Elektrolyseuren auf See eine besonders hohe Bedeutung zukommt. Die Qualifizierung der Elektrolyseure auf See als im überragenden öffentlichen Interesse bewirkt, dass sie sich regelmäßig gegenüber anderen Belangen durchsetzen, sofern diesen nicht ein zumindest gleichwertiger Rang zugesprochen werden kann, was nur in atypischen Fällen anzunehmen ist. Die Priorisierung macht die Abwägung aber keinesfalls entbehrlich und führt nicht zu einem absoluten Vorrang. Maßgeblich ist diese gesetzgeberische Prägung von behördlichen Abwägungsentscheidungen beispielsweise bei der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung.

Fazit

Der Gesetzentwurf fügt sich in die Gesamtlinie Deutschlands ein, seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad auszurichten, zu dem sich Deutschland und die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet haben. Auf diesem Pfad hat Deutschland bereits geplant, dass Elektrolyseure an Land durch die Regelung im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz im öffentlichen Interesse liegen sollen (siehe hierzu H2-Newsletter Ausgabe 4). Die Priorisierung der Elektrolyseure auf See durch den vorliegenden Gesetzentwurf stellt die logische Ergänzung dar, um die Genehmigungsverfahren für Elektrolyseure insgesamt zu beschleunigen und den Wasserstoffhochlauf zu fördern.

Susanne Juliane Hofmann


Kleine Elektrolyseure fallen nicht mehr unter die EU-Industrieemissionsrichtlinie

Das EU-Gesetzgebungsverfahren für die Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie ist abgeschlossen: Der Präsident des Rats der Europäischen Union sowie der Präsident des Europäischen Parlaments haben am 24. April 2024 die Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive – IED (2022/0104)) unterzeichnet.

Zuvor hatten der Rat am 12. April 2024 und das Parlament am 12. März 2024 die Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie bereits angenommen. Nun steht noch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aus. 20 Tage nach der Veröffentlichung tritt der Rechtsakt in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben ab diesem Zeitpunkt 22 Monate Zeit, die Richtlinie jeweils in nationales Recht umzusetzen.

Regelungsgegenstand der novellierten Industrieemissionsrichtlinie ist die Freistellung kleiner Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von weniger als 50 Tonnen Wasserstoff je Tag von der Genehmigungsbedürftigkeit. Dies wird durch eine entsprechende Schwellenwertregelung im Anhang 1 der Richtlinie geregelt.

In Deutschland gibt es bereits ein Referentenentwurf des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), der diese Regelung ins nationale Recht umsetzen soll: Mit der Novellierung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchVO) soll die Genehmigungspflicht für kleine Elektrolyseure ebenfalls entfallen (siehe dazu bereits H2-Newsletter Ausgabe 3). Der Gesetzentwurf soll mit Inkrafttreten der europäischen Richtlinie ebenfalls in Kraft treten.

Susanne Juliane Hofmann

 


Inkrafttreten des Gaspakets steht unmittelbar bevor

Auch das Gaspaket steht kurz vor dem Inkrafttreten. Nachdem im April bereits das Europäische Parlament das Gaspaket in erster Lesung angenommen hat (siehe dazu bereits H2-Newsletter Ausgabe 4), gab am 21. Mai 2024 auch der Europäische Rat den Rechtsakten seine Zustimmung. Das Gaspaket besteht aus einer Richtlinie und einer Verordnung zur Regelung des Gas-Wasserstoff-Binnenmarktes.

Die Rechtsakte enthalten insbesondere Regelungen zum Transport sowie der Bereitstellung und Speicherung von Gas und Wasserstoff. Ziel ist der schrittweise Umstieg von fossilem Gas auf erneuerbare und kohlenstoffarme Gase, insbesondere Wasserstoff oder Bioethan.

Die Richtlinie umfasst insbesondere Eigentumsregelungen zu Wasserstoff- und Gasverteilnetze. Im Rahmen der Verordnung werden unter anderem die Organisation der Märkte, der Zugang zur Infrastruktur sowie Netzentgelte in Gas- sowie Wasserstoffnetzen geregelt.

Die Rechtsakte müssen noch unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt treten sie in Kraft.

Susanne Juliane Hofmann


Update Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Auf dem Weg zu dem bereits lange angekündigten Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, das die Bundesregierung ursprünglich schon für das Jahr 2023 angekündigt hatte, schreitet das Gesetzgebungsverfahren voran:

Zu dem im April vorgelegten Referentenentwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf) liegen zwischenzeitlich die Stellungnahme der beteiligten Verbände vor.

Am 29. Mai 2024 hat nunmehr die Bundesregierung den Gesetzesentwurf für das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG) vorgelegt.

Wie bereits im Referentenentwurf sind neben dem neuen WasserstoffBG weiterhin Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie des Raumordnungsgesetzes (ROG) vorgesehen. Regelungen im Hinblick auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Gesetze über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) BImSchG sind nunmehr im WasserstoffBG selbst enthalten.

Das WasserstoffBG soll nach Aussage der Bundesregierung die relevanten Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren beschleunigen, vereinfachen und digitalisieren und damit regulatorische Anforderungen verringern. Vernünftige Ansätze hierfür sind – wie bereits zuvor berichtet – in dem Entwurf durchaus enthalten: Sowohl die Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses als auch die fortschreitende Digitalisierung des Verfahrens haben sich in der Vergangenheit in anderen Zulassungsverfahren bereits bewährt. Zugleich dürfte durch die weiteren Ausnahme- und Spezialregelungen die Übersichtlichkeit des anzuwendenden Rechts allerdings weiter leiden, was zu nicht unerheblichen Rechtsunsicherheiten führen könnte.

Mit dem Gesetzesentwurf haben sich in einem nächsten Schritt zunächst der Bundesrat und sodann der Bundestag zu befassen.

Das WasserstoffBG ist Teil eines Pakets der Bundesregierung zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Wasserstoffprojekte. Bereits mit Wirkung zum 17. Mai 2024 ist die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für Wasserstoffleitungen in § 43l Abs. 1 S. 2 EnWG entfristet worden. Für Elektrolyseure hat die Bundesregierung bereits eine eigene Novelle der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) angekündigt, mit der die Genehmigungsverfahren vereinfacht bzw. teilweise sogar ganz entfallen sollen. Hinzukommen sollen Erleichterungen im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.

Saskia Soravia

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