Änderung des Anfechtungsrechts
Das Bundesjustizministerium hat am 16.März 2015 den von Bundesminister Heiko Maaß auf dem 11. Deutschen Insolvenzrechtstag angekündigten Referentenentwurf zur Änderung des Anfechtungsrechtes vorgelegt, den interessierten Verbänden zur Stellungnahme übersandt und das formale Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Regierungsparteien sind diesem Wunsch im Rahmen des Koalitionsvertrages nachgekommen, in dem die Überprüfung des Anfechtungsrechtes als gesetzgeberisches Ziel in der hiesigen Legislaturperiode vereinbart wurde.
Die geplante Gesetzesänderung geht auf eine Initiative verschiedener Wirtschaftsverbände zurück. Das bisherige, insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erheblich ausgeweitete, Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters wird insbesondere von Gläubigerseite her mittlerweile als nur noch für Spezialisten durchschaubares „case-law“ angesehen, welches dem Interesse des Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit widerspricht. Insbesondere Ratenzahlungsvereinbarungen mit kriselnden Vertragspartnern erhöhen das Anfechtungsrisiko und infizieren möglicherweise auch zukünftige Rechtsgeschäfte mit demselben Vertragspartner. Darüber hinaus sind anfechtbar erhaltene Zahlungen unabhängig von der tatsächlichen Geltendmachung durch den Verwalter ab Eröffnung des Verfahrens zu verzinsen. Nicht selten anzutreffende Konsequenz ist, dass der Verwalter den Anspruch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (ab Verfahrenseröffnung) erstmals geltend macht, dann aber bereits belastet mit einem Anspruch auf Verzugszins für einen Zeitraum von 3 Jahren.
Der Referentenentwurf sieht vor diesem Hintergrund folgende Eckpunkte vor:
- Verkürzung des Anfechtungszeitraumes für die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO für Deckungshandlungen (Erfüllung oder Besicherung) von 10 auf 4 Jahre
- Begrenzung der Vorsatzanfechtung bei Leistungen des Schuldners, auf die der Vertragspartner einen Anspruch hatte (sog. kongruente Deckungen), auf die Fälle, in denen der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist und der Vertragspartner dies auch erkennt. Bisher genügte jeweils nur das Vorliegen bzw. die Kenntnis von einer „drohenden“ Zahlungsunfähigkeit. Allein mit der Bitte um Ratenzahlung kann zukünftig eine Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr begründet werden.
- Gesetzliche Umsetzung der bereits durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu anfechtungsfreien „Bargeschäften“. Ein solches liegt etwa vor, wenn für die Zahlung des Schuldners in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung in dessen Vermögen gelangt, z.B. Lieferung und Eigentumsübertragung des gekauften Gegenstandes. Weiter sollen Zahlungen im Rahmen eines ernsthaften Sanierungskonzeptes (der Schuldner legt seine Zahlungsunfähigkeit offen und bietet allen Gläubigern im Rahmen eines Moratoriums gleichmäßige quotale Befriedigungen an) anfechtungsfrei sein.
- Unanfechtbarkeit der Zahlung von Lohn an Arbeitnehmer, wenn zwischen Beginn der Tätigkeit und Zahlung maximal 3 Monate liegen (Kodifizierung der Anfechtungsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
- Zahlungen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages sollen zukünftig nur noch anfechtbar sein, wenn der vollstreckende Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder die sie begründende Umstände erkannt hat (nach bisheriger Rechtslage sind alle Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Antragstellung anfechtbar).
- Abschaffung der Verzinsung des Anfechtungsanspruches ab Verfahrenseröffnung und Anlehnung der Verzinsung an die allgemeinen Verzugsregelungen.
- Das neue Anfechtungsrecht soll für alle Sachverhalte gelten, bei denen das Insolvenzverfahren nach der Verkündung der Gesetzesänderung eröffnet worden ist
Nach unserer Einschätzung stellt der Entwurf einen ausgewogenen Versuch dar, die bestehenden Unebenheiten der derzeitigen gesetzlichen Regelung zu beseitigen. Einzig die Regelung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung für anfechtungsfest zu erklären, dürfte im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung kaum praktische Relevanz erlangen. Bisher hat der BGH jedenfalls bei Zahlungen aufgrund einer (nur) angedrohten Vollstreckung eine solche Kenntnis regelmäßig bejaht, so dass sich die Rechtslage nicht wesentlich ändern wird.
Sofern der Gesetzgeber dem BGH nunmehr „verbietet“, allein in der Vereinbarung einer Ratenzahlung einen Umstand anzunehmen, der die Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners indiziert, darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass damit das Anfechtungsrisiko beseitigt ist. Gerade im Zusammenhang mit dem Abschluss solcher Ratenzahlungsvereinbarung werden dem Gläubiger oftmals andere Umstände über die finanzielle Situation des Schuldners bekannt, die dann wieder zu einer Anfechtbarkeit führen können. Es verbleibt dabei, dass in dem Augenblick, in dem ein Schuldner um Ratenzahlung bittet, insbesondere in Betracht der Fortsetzung der Vertragsbeziehungen eine Beratung über das Anfechtungsrisiko notwendig ist.
Man darf gespannt sein, ob und wie sich der Entwurf im anstehenden Anhörungs- und Gesetzgebungsverfahren noch verändern wird.
Dr. Patrick Wolff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Christian Fuhst, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter