März 2021 Blog

Än­derungen im pande­mie­spe­zifischen Arbeits­schutz durch Modifi­kationen der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­regel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte im August letzten Jahres die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (folgend nur „die Regel“ genannt) veröffentlicht mit dem Ziel, die Anforderungen an den Arbeits- und Infektionsschutz während der anhaltenden Pandemie zu konkretisieren (vgl. ausführlich hierzu den Blog-Beitrag von Kastenmüller/Waelde vom 23.9.2020). Letztlich beschreibt die Regel den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die jeder Arbeitgeber gemäß § 4 Nr. 3 ArbSchG bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen hat, solange der gemäß § 5 InfSchG festgestellte Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Hinblick auf SARS-CoV-2 anhält.

Derzeit reicht diese Feststellung der epidemischen Lage bis zum 31.03.2021. Mit einer Verlängerung ist indes zu rechnen, vgl. den Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“, sog. EpiLage-Fortgeltungsgesetz, BT-Drs. 19/26545 vom 09.02.2021. Danach soll voraussichtlich das derzeit (noch) geltende starre Enddatum „mit Ablauf des 31. März 2021“ gestrichen und stattdessen in Zukunft die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben gelten, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens nach drei Monaten das weitere Fortbestehen dieser Lage feststellt.

Die Regel ist bedeutsam, weil ihre Einhaltung die Vermutung rechtfertigt, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes nebst zugehöriger Verordnungen erfüllt hat. Folge davon ist, dass sich die Beweislast des Arbeitgebers, alles im Sinne des Arbeitsschutzes getan zu haben, zu seinen Gunsten verschiebt. Es bleibt aber jedem Arbeitgeber unbenommen, andere, gleich wirksame Lösungen zu wählen und sich dann im Zweifelsfall selbst zu entlasten, vgl. § 3a Abs. 1 S. 3 und 4 ArbStättV.

Die beratenden Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) haben in der Zwischenzeit die Regel überarbeitet; sie ist nun im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) Nr. 11/2021 vom 22.02.2021, S. 227 ff, in aktualisierter Fassung veröffentlicht worden.

Die wesentlichen Änderungen:

Abtrennung der Atembereiche, Ziff. 4.2.1 (4) und (5):

  • Der obere Rand von Abtrennungen der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kunden darf folgende Mindesthöhen über dem Fußboden nicht unterschreiten:
    -    1,50 m zwischen sitzenden Personen
    -    1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen
    -    2 m zwischen stehenden Personen
     
  • Auch zur Breite der Abtrennungen enthält die Regel nunmehr eine Aussage. Zu berücksichtigen ist die Breite bzw. Tiefe der Bewegungsfläche der Beschäftigten, die links und rechts um einen Sicherheitsaufschlag von 30 cm erweitert werden soll.

Lüftungsbestimmungen, Ziff. 4.2.3:

Die Lüftungsbestimmungen sind deutlich erweitert worden:

  • Das gemäß Anhang Nr. 3.6 der ArbStättV in Räumen von Arbeitsstätten Erfordernis ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft muss in der Regel Außenluftqualität haben.
     
  • Unter verstärkter Lüftung zur Reduzierung von ggf. in der Raumluft vorhandener Aerosol-Konzentration wird nun die Erneuerung der Raumluft durch direkte oder indirekte Zuführung von Außenluft verstanden. Da die Aerosolbelastung durch SARS-CoV-2 nicht durch direkt anzeigende Messgeräte bestimmbar ist, kann die Co2-Konzentration zur Beurteilung der Raumluftqualität herangezogen werden. Einfache Messgeräte wie z.B. CO2 Ampeln reichen hierfür aus. Alternativ können notwendige Lüftungsintervalle auch auf Basis von Berechnungen ermittelt werden, wobei das Raumvolumen, die Personenbelegung sowie die körperliche Aktivität und Luftwechsel besonders zu beachten sind. Entsprechend den „Technische Regeln für Arbeitsstätten Lüftung“ (ASR A3.6) ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm noch akzeptabel, die indes während der Pandemie unterschritten werden soll.
     
  • Die Lüftungshäufigkeit gem. „Technischen Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A3.5)“ – Lüften von Büroräumen nach 60 Minuten, von Besprechungsräumen nach 20 Minuten - soll überschritten werden, am besten durch Stoßlüften, wobei im Sommer eine Lüftungsdauer von 10 Minuten und im Winter von 3 Minuten nicht unterschritten werden soll. Eine kontinuierliche Lüftung über gekippte Fenster kann ergänzend sinnvoll sein. Zur Berechnung von Lüftungsintervallen werden als Berechnungshilfe empfohlen: www.bgn.de/lueftungsrechner/ und www.dguv.de/ifa/praxishilfen/innenraumarbeitsplaetze/raumluftqualitaet/co2-app/index.jsp
     
  • Besprechungsräume sind grds. vor Benutzung zusätzlich zu Vorstehendem zu lüften
     
  • Raumlufttechnische Anlagen (sog. RLT-Anlagen) wird das SARS-CoV-2-Übertragungsrisiko als gering eingeschätzt, vorausgesetzt, sie werden sachgerecht betrieben und führen dem Raum ausreichend frische Außenluft zu oder sie verringern durch geeignete Filter oder andere Einrichtungen eine mögliche Virenkonzentration; als reine Umluftanlage ohne Außenluftzufuhr bzw. Filter ist ihr Betrieb zu vermeiden, ansonsten ist eine Nachrüstung erforderlich.
     
  • RLT-Anlagen sollen während der Arbeitszeiten durchlaufen, zumindest ist ihre Vor- und Nachlaufzeit zu verlängern, bei Büros z.B. um 2 Stunden.
     
  • Beim Einsatz von Sekundärluftgeräten wie z.B. Ventilatoren, mobile Klimageräte oder Heizlüfter, die die Raumluft nur umwälzen ohne Außenluft zuzuführen, muss ebenfalls ein ausreichender Luftaustausch mit Außenluft sichergestellt sein. Vor dem Einsatz solcher Geräte in Räumen mit Mehrpersonenbelegung ist eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der spezifischen Randbedingungen wie. z.B. Raumgeometrie, Arbeitsplatzanordnung, Gerätestandort und Strömungsverhältnisse der Raumluft durchzuführen.
     
  • Selbst mit geeigneten Einrichtungen zur Reduktion der Konzentration virenbelasteter Aerosole (zum Beispiel Luftreiniger) dürfen Sekundärluftgeräte nur ergänzend zu den nach der Regel zu treffenden Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden. Dabei sind unter Berücksichtigung der Leistungsdaten und spezifischen Randbedingungen eine sachgerechte Aufstellung sowie ein sachgerechter Betrieb und eine sachgerechte Instandhaltung (Reinigung, Filterwechsel usw.) zu gewährleisten.

Ziff. 4.2.13
Hier ist nunmehr klargestellt, dass Gesichtsschutzschilde sowie Klargesichtsmasken kein Ersatz für Mund-Nase-Bedeckung sind.

Die nun aktuelle Fassung der Regel findet sich z.B. unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

Axel J. Klasen

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