Mai 2018 Blog

Aufhören reicht nicht mehr – Änderung der Rechtsprechung zum Umfang von Unterlassungsansprüchen

Der Bundesgerichtshof hat seit kurzer Zeit seine Rechtsprechung zum Umfang von Unterlassungsansprüchen geändert. Diese Änderung hat erhebliche Konsequenzen für die Praxis und für alle Unternehmen, die sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen. Aber auch Unternehmen, die Unterlassungsansprüche gegen die Konkurrenz geltend machen, müssen ihr Vorgehen nun noch genauer prüfen, um eventuellen Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen.

Die Rechtsprechung deutscher Gerichte sah bislang vor, dass bei Unterlassungsansprüchen die untersagte Tätigkeit zu beenden oder einzustellen sei. Damit war verknüpft, eventuell noch vorhandene Ware nicht mehr auszuliefern oder vorhandene Kataloge nicht mehr zu verteilen. Soweit Anzeigen geschaltet wurden, mussten Aufträge storniert werden, soweit dies noch möglich war. Soweit jedoch Gegenstände (Ware, Kataloge oder Prospekte) aus dem Herrschaftsbereich des Verpflichteten heraus gelangt waren, bestanden für diesen insoweit keine Verpflichtungen mehr. Vielmehr musste sich der Anspruchsteller dann an diese Dritten wenden und zur Unterlassung auffordern.

Diese bislang bestehende Rechtslage hat sich nun grundlegend geändert. In einer Serie von Entscheidungen hat der BGH den Verpflichteten sehr viel größere Pflichten auferlegt. Es reicht nun nicht mehr aus, sich auf das eigene Umfeld zu beschränken und dort für einen Stopp von Vertriebs- und Werbemaßnahmen zu sorgen. Vielmehr müssen jetzt neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands unternommen werden. Dies hat der BGH in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung nochmals bestätigt (Beschl. v. 11.10.2017, I ZB 96/16). Dies bedeutet, dass nicht nur der Vertrieb von Waren eingestellt werden muss, sondern Waren bei Abnehmern zurückgerufen werden oder jedenfalls die Abnehmer aufgefordert werden müssen, diese Waren nicht weiter zu vertreiben. Kataloge müssen zurückgerufen werden. Werbeanzeigen müssen gestoppt werden. Kunden müssen darauf hingewiesen werden, dass die entsprechenden Waren nicht mehr angeboten und vertrieben werden dürfen. Dabei reicht ein freundlicher Hinweis nicht aus. Es müssen entschieden und unter Umständen auch mit rechtlichen Mitteln der Rückruf sowie der Stopp der Vermarktung durch die Abnehmer durchgesetzt werden.

Diese neue Rechtsprechung hat erhebliche Kritik erfahren. Denn dies führt zu einem Eingriff in die gesamten Kundenbeziehungen und erscheint unverhältnismäßig. Die Reichweite eines gerichtlichen Titels hängt nun von subjektiven Kenntnisständen und Einschätzungen ab. Die konkreten Handlungspflichten sind daher kaum abzuschätzen. Ebenso kann es auch für den Anspruchsteller gefährlich werden, seine Ansprüche derart umfassen durchzusetzen. Denn insbesondere in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes droht ein Schadensersatzanspruch für Vollstreckungsmaßnahmen, wenn sich die einstweilige Verfügung als unbegründet herausstellen sollte.

Trotz dieser Kritik hält der BGH aber an seiner neuen Rechtsprechung fest. Unternehmen sollten daher noch stärker als bisher darauf achten, dass beim Vertrieb keine Rechte Dritte verletzt werden. Denn die Konsequenzen einer Rechtsverletzung sind erheblich angewachsen. Daher ist auch eine Kontrolle der Werbung vorab nun noch stärker als früher notwendig. Eine gründliche Prüfung aller Vertriebsmaßnahmen ist unerlässlich.

Dr. Jochen Mulch, Rechtsanwalt
Düsseldorf

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