März 2020 Blog

Aus­setzung der Insolvenz­antrags­pflicht für von der Corona-Krise be­troffene Unter­nehmen – was Unter­nehmens­organe jetzt wissen müssen

Die Corona-Pandemie bringt schon jetzt viele Unternehmen an die Grenzen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz („BMJV“) hat daher bereits angekündigt, dass auf Grund der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird. Was über die Pläne des BMJV zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bislang bekannt ist und was das für die Insolvenzantragspflicht von Unternehmensorganen bedeutet, erläutern wir in diesem Beitrag.

Was bislang über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bekannt ist

Bislang ist wenig über die Pläne des BMJV bekannt. Das beginnt bereits bei der wohl dringlichsten Frage, wann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Kraft treten soll. Das BMJV hat das Aussetzungsvorhaben in einer Pressemitteilung am 16.03.2020 veröffentlicht. Seither gab es keine neuen offiziellen Informationen. Bis wann mit einer Umsetzung zu rechnen ist, ist daher noch nicht klar.

Darüber hinaus sind bislang nur wenige Details bekannt, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Betracht kommen soll. Nach der Pressemitteilung des BMJV soll dies jedenfalls nicht uneingeschränkt, sondern nur auf Basis einer zweistufigen Prüfung möglich sein, nämlich wenn

  • der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und
  • aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Risiko einer straf- und zivilrechtlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung?

Geschäftsführer und Vorstände müssen jetzt unterscheiden:

  • Ist ein Insolvenzgrund bereits eingetreten, bevor die ersten Auswirkungen der Corona-Krise spürbar waren, besteht eine uneingeschränkte Insolvenzantragspflicht. Solche Unternehmen profitieren nicht von der geplanten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
  • Geschäftsleiter, deren Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in die Krise geraten sind (bzw. zu geraten drohen), müssen sich jetzt fragen, ob die o.g. Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei ihrem Unternehmen vorliegen. Dies wird teilweise nicht einfach zu beantworten sein. Insbesondere wird es im Einzelfall schwierig werden, nachzuweisen, dass ein Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie „beruht“. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise finanzielle Schwierigkeiten hatten, die sich durch die Corona-Pandemie aber noch einmal verschärft haben. Hier wird man im Einzelfall sorgsam prüfen müssen.

    Darüber hinaus sollten Geschäftsleiter frühzeitig sicherstellen, dass ihr Unternehmen „Aussichten auf Sanierung“ hat. Je nach Einzelfall werden insofern unterschiedliche Anforderungen zu stellen sein, in komplexeren Fällen aber sicherlich plausible Liquiditäts- und Entschuldungskonzepte, denn nur solche begründen eine „Aussicht auf Sanierung“. Um im Nachhinein eventuell erforderliche Nachweise erbringen zu können, sollten Unternehmen die Erfüllung der vorstehend beschriebenen Voraussetzungen dokumentieren.

    Die Prüfung der Voraussetzungen einer Antragsaussetzung sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Verzichten Unternehmensorgane auf einen Insolvenzantrag, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Antragspflicht bei ihrem Unternehmen nicht vorliegen, drohen erhebliche straf- und zivilrechtliche Sanktionen.
     
  • Schwierig ist auch die Situation für Unternehmen, die bereits heute zahlungsunfähig oder überschuldet sind und noch auf eine baldige Umsetzung der Antragsaussetzung hoffen. Für diese Unternehmen gelten Stand heute die bisherigen gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet, dass diese Unternehmen spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag stellen müssen. Darüber hinaus haben die Unternehmensorgane ab Eintritt der Insolvenzreife die damit verbundenen Pflichten zu beachten, insbesondere das strikte Verbot von masseschmälernden Zahlungen (vgl. FAQ).

Weitere Haftungsrisiken für Unternehmensorgane in Zeiten von Corona

Darüber hinaus sind mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weitere Fragen verbunden. Zu den wichtigsten Themen haben wir eine Fragen- und Antwortliste [Link] zusammengestellt, die Ihnen hier eine erste Orientierung bieten kann.

Über Neuigkeiten halten wir Sie auf dieser Seite informiert.

Dr. Wolfram Desch
Uli Hochdorfer

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