Corona-Krise: Bundestag beschließt Milliarden-Hilfspaket
Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein milliardenschweres staatliches Hilfspaket beschlossen, um die ökonomischen Folgen der Corona-Krise abzumildern. Dieses beinhaltet insbesondere Soforthilfen in Form nicht-rückzahlbarer Zuschüsse für Kleinunternehmer und Soloselbständige sowie die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, der u.a. die direkte Unternehmensbeteiligung an relevanten deutschen Unternehmen der Realwirtschaft ermöglicht und die Unterstützung von Start-Ups.
Innerhalb kurzer Zeit haben Bund und Länder verschiedene Instrumente für weitreichende staatliche Hilfsmaßnahmen geschaffen. Bereits am 13. März 2020 hatten der Bundesfinanzminister und der Bundeswirtschaftsminister ein erstes Maßnahmenpaket der Bundesregierung verkündet. Danach soll die Liquidität von Wirtschaftsbeteiligten durch Steuererleichterungen und dem erleichterten Zugang zu Krediten gewährleistet werden. Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld flexibilisiert. Daneben mobilisieren die Bundesländer zusätzliche Gelder und ergänzen damit die Hilfsmaßnahmen des Bundes.
Bund und Länder wollen Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, in der Krise unterstützen. Staatliche Hilfen sollen dabei nicht von zu komplizierten Prüfungen abhängig gemacht, sondern schnell und unbürokratisch gewährt werden. Ob dies in der Praxis gelingen wird, bleibt abzuwarten.
Überblick über die Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern
- Steuererleichterungen: Die vorgesehenen Steuererleichterungsmaßnahmen umfassen die zinslose Stundung fälliger Steuern, die Absenkung von Steuervorauszahlungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich des Erlasses von Säumniszuschlägen.
- Kredite: Liquidität will der Bund zudem über das „KfW Sonderprogramm 2020“ der staatlichen KfW-Bank garantieren. Kleine und mittelständische Unternehmen, Großunternehmen sowie Selbständige und Freiberufler, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten sind, erhalten Kredite zur Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung. Die bereits bestehenden Programme für junge und etablierte Unternehmen („ERP-Gründerkredit“ und „KfW-Unternehmerkredit“) werden modifiziert und erweitert, insbesondere durch eine höhere Risikoübernahme durch die Staatsbank und Verschlankung der Antragsprozesse. Ein neu aufgelegtes Programm dient großen Konsortialfinanzierungen. Der Weg zu allen KfW-Programmen führt über die jeweilige Hausbank oder über andere Banken und Sparkassen. Da der Bund das Verlustrisiko nicht komplett übernimmt, verbleibt ein Restrisiko bei den Hausbanken. Die Länder bieten außerdem eigene Kredite über ihre Förderbanken.
- Bürgschaften: Zur Absicherung von Krediten werden auch die Programme der Bürgschaftsbanken der Länder ausgeweitet, durch Erhöhung der Bürgschaftshöchstbeträge und schnellere Abwicklungsmechanismen.
- Soforthilfen: Soforthilfen des Bundes erhalten Selbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten in Höhe von einmalig 9.000 Euro und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten in Höhe von einmalig 15.000 Euro. Außerdem legen die Länder nach und nach eigene Soforthilfe-Programme auf, die mit den Soforthilfen des Bundes kombiniert werden können. Vorreiter war hierbei Bayern mit Zuschüssen von 5.000 bis 30.000 Euro, abhängig von der Zahl der Erwerbstätigen, mit einer Deckelung auf 250 Erwerbstätige. Beispielsweise auch die Hamburger Corona-Soforthilfe sieht gestaffelte Zuschüsse vor von 2.500 Euro für Solo-Selbständige und 5.000 Euro für Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern, 10.000 Euro bei 10 bis 50 Mitarbeitern und 25.000 Euro bei 51 bis 250 Mitarbeitern.
- Direkte Unternehmensbeteiligung: Ferner wird ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes errichtet. Dieser ermöglicht u.a. die direkte staatliche Unternehmensbeteiligung bei relevanten deutschen Unternehmen der Realwirtschaft sowie Liquiditätsgarantien für größere Unternehmen, damit diese sich einfacher am Kapitalmarkt refinanzieren können.
- Exportgarantien: Der Bund übernimmt weiterhin Exportgarantien (sog. Hermesdeckungen), auch für Exporte in Coronavirus-Risikogebiete. Der bestehende Deckungsschutz wird weder eingeschränkt noch entfällt er. Schäden aufgrund des Coronavirus können unter den Hermesdeckungen abgesichert sein.