Mai 2018 Blog

Das deutsche Konzerninsolvenzrecht ist nun auch in Kraft

Am 21.04.2018 sind die ergänzenden Regelungen zum Konzerninsolvenzrecht in Kraft getreten. Nachdem bereits im Juli 2017 die Regelungen zum europäischen Konzerninsolvenzrecht gültig wurden, hat der deutsche Gesetzgeber nachgezogen und neben der Übernahme der wesentlichen europäischen Regelungen (die Regelungen zum Koordinationsverfahren stammen allerdings aus deutscher Feder und wurden vom europäischen Gesetzgeber übernommen)  zusätzlich bestimmt, dass nunmehr sämtliche Insolvenzverfahren eines Konzerns bei einem einzigen Gericht gebündelt werden können.

Das bisher geltende Insolvenzrecht ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträger zugeschnitten. Für jeden insolventen Rechtsträger ist ein eigenes Insolvenzverfahren zu eröffnen, in dessen Rahmen ein Insolvenzverwalter das Vermögen zugunsten der Gläubiger dieses Rechtsträgers verwertet. In einem aus mehreren Unternehmen bestehenden Konzern wird im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten folglich für jedes einzelne ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. In der Vergangenheit, hat dieses vielfach zu gegenläufigen Interessen der Gläubiger der einzelnen Konzernunternehmen geführt.

Ziel der neuen gesetzlichen Regelungen ist es, die im Fall einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen in einem größeren Umfang aufeinander abzustimmen. Es sollen die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die eine koordinierte Insolvenzabwicklung des gesamten Konzerns ermöglicht.

Mit den Neuregelungen ist zunächst eine Gerichtsstandregelung eingeführt worden, die es ermöglichen soll, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können. Für den Fall, dass Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden, wird die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen.

Voraussetzungen dafür, dass sich das angerufene Insolvenzgericht als Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes für zuständig erklärt, ist ein Antrag des Schuldnerunternehmens.  Das Unternehmen darf dabei nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe, sein, was wiederum anhand diverser Kennzahlen des letzten Geschäftsjahres beurteilt wird.

In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz vor, dass in jedem OLG-Bezirk ein Insolvenzgericht bestimmt werden kann, bei dem Gruppengerichtsstände begründet werden können.

Kommt es zu einer Konzentration mehrerer Verfahren an demselben Gericht, so hat der Richter die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit eines einheitlichen Insolvenzverwalters zu treffen. Wurden mehrere Gerichte angerufen, so haben sich diese darüber abzustimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen (§ 56b InsO). Maßgebliche Kriterien sind die gebotene Unabhängigkeit und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können.

Weiterhin erhält die InsO ein eigenständiges und in dieser Form noch unbekanntes Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument. Das Gericht des Gruppengerichtsstands (Koordinationsgericht) kann bei besonderem Abstimmungsbedarf zwischen den Einzelverfahren auf Antrag ein gesondertes Koordinationsverfahren einleiten und eine neutrale Person zum Koordinationsverwalter bestellen. Antragsberechtigt sind gruppenangehörige Schuldner, starke vorläufige und endgültige Insolvenzverwalter sowie die (vorläufigen) Gläubigerausschüsse aufgrund einstimmigen Beschlusses. Die Aufgabe dieses Koordinationsverfahrens ist es, zum Vorteil aller Insolvenzmassen auf eine abgestimmte Abwicklung der einzelnen Verfahren hinzuwirken. Zwar sind die anderen Insolvenzverwalter im Konzern zur Zusammenarbeit verpflichtet, sie sind dem Koordinationsverwalter aber inhaltlich nicht untergeordnet. Zu dem Zweck der Entwicklung der strategischen Leitlinien kann er unter anderem einen sog. Koordinationsplan vorlegen. In dem Koordinationsplan können alle Maßnahmen beschrieben werden, die für eine abgestimmte Abwicklung des Verfahrens sachdienlich sind. Insbesondere kann der Plan Vorschläge zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten etc. enthalten. Dieser Plan ist zwar für die einzelnen Verwalter nicht verbindlich, allerdings müssen sie Abweichungen von den Vorgaben begründen.

Die neuen Regelungen sind ein erster Schritt in Richtung einer besseren Koordinierung von Insolvenzverfahren bei konzernangehörigen Unternehmen. Es bleibt auch weiterhin dabei, dass verschiedene Verfahren über die einzelnen Konzerngesellschaften geführt werden. Dennoch wird versucht, die Verfahren zu koordinieren, indem bestimmte Kooperationspflichten vorgesehen werden. Gerade im Rahmen von Sanierungen einer ganzen Unternehmensgruppe enthalten die Vorschriften wichtiges, bisher fehlendes Handwerkszeug. Die deutschen Regelungen gehen mit den Regelungen über einen Gruppengerichtsstand über das geltende EU-Recht hinaus, der einen solchen gemeinsamen Gerichtsstand nicht kennt. Ob es zu einem vielfach befürchteten „Gerichtsstands-hopping“ kommen wird, bleibt abzuwarten.

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Berlin

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