Februar 2019 Blog

Das prä­ven­ti­ve au­ßer­ge­richt­liche Sa­nie­rungs­ver­fah­ren vor der Ver­ab­schie­dung

Zum Ende des Jahres 2018 haben der Rat der Europäischen Union (EU), EU-Parlament und EU-Kommission ihre sog. Trilog-Verhandlungen des bereits 2016 von der EU-Kommission vorgelegten Entwurfs einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen insolvenzrechtlichen Regelungen und zur Schaffung eines einheitlichen präventiven Restrukturierungsrahmens abgeschlossen.

Den ersten Richtlinienentwurf hatte die EU-Kommission am 22.11.2016 vorgelegt. Am 21.08.2018 folgte das Europäische Parlament mit Änderungsvorschläge zum Kommissionsvorschlag. Am 01.10.2018 schließlich präsentierte der Europäischen Rat seinen Vorschlag. Anschließend ging es in den sog. Trilog, in dem die drei Institutionen sich mit Unterstützung der mitgliedschaftlichen Parlamente und diverser Gremien und Arbeitsgruppen auf eine endgültige Version einigten.

Die nun veröffentlichte finale Fassung des sog. präventiven Restrukturierungsrahmens lehnt sich stark an die Fassung des Europäischen Rates an. Allerdings bleibt auch das neue europäische Verfahren unter Aufsicht eines „practitioner in the field of restructuring“ (Restrukturierungsexperten), wobei auch dieser in der Präambel als „Insolvenzverwalter“ bezeichnet wird. Gerade um diese Notwendigkeit einer wie auch immer gearteten (staatlichen) Aufsicht über das Sanierungsverfahren hatte es erhebliche Diskussionen gegeben.

Beantragen können soll der Schuldner das Verfahren. Es wird aber auch Möglichkeiten für Gläubiger geben, die entsprechenden Anträge zu stellen. Den Mitgliedsstaaten verbleibt die Möglichkeit, die Einleitung des Verfahrens von einem Rentabilitätstest durch staatliche Stellen abhängig zu machen, um erkennbar nicht sanierbare Schuldner von vornherein von der Durchführung des Verfahrens auszuschließen.

Im Regelfall wird auch das außergerichtliche Verfahren durch einen Restrukturierungsplan erfolgen, dessen notwendiger Inhalt „online“ durch von den staatlichen Stellen entwickelten Check-Listen abrufbar sein soll. 

Durch Einführung sog. „Cram-down“-Verfahren wird es ähnlich dem in Deutschland bekannten System des Insolvenzplans möglich sein, durch Einteilung der Gläubiger in Gruppen mit relativen Mehrheiten die Zustimmung zu erreichen. Ob neben der Summenmehrheit auch eine Kopfmehrheit notwendig ist, können die Mitgliedsstaaten entscheiden. In den Fällen, in denen nur relative Mehrheiten vorliegen, sollen die Gerichte/staatliche Stellen den Plan bestätigen müssen und dies nur bei Vorliegen diverser Voraussetzungen tun dürfen.

Im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung darf nicht in die Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen werden. Es wird somit keine besonderen Kündigungsfristen oder –gründe geben. Weiterhin muss der Sanierungsplan auch bei vollständiger Gläubigerunterstützung „bestätigt“ werden, wenn durch die Sanierungsmaßnahme mehr als 25% der Arbeitsplätze verloren gehen und der Plan angefochten wird.
 
Es wird es die Möglichkeit eines Vollstreckungsstopps für zunächst 4 Monate, maximal verlängerbar auf 12 Monate geben. Die Aussetzung der Vollstreckung kann dabei für alle Gläubiger oder aber auch nur für einzelne Gläubiger angeordnet werden. Die Insolvenzantragspflichten werden dabei für die Dauer des Vollstreckungsstopps suspendiert, wobei die Mitgliedsstaaten hier Ausnahmen für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit machen können.

Die „neu“ eingeführten Pflichten der Organe von Schuldnerunternehmen sind sehr allgemein gehalten und dürften kaum Anlass bieten, das in Deutschland geltende Haftungsregime zu ändern.

Ausblick

Die Bundesregierung wird nunmehr 2 Jahre Zeit erhalten, die europäischen Regeln in nationales Recht zu transformieren. Aus „gut informierten Kreisen“ verlautet, dass bereits an dieser Transformation im Zusammenspiel mit den Erkenntnissen aus der ESUG-Evaluation (wir berichteten) gearbeitet wird. Die Frage, in welchen Ausprägungen die Richtlinie umgesetzt wird, fällt in Berlin und damit auch die Frage, wie eng das neue Verfahren dennoch an die Insolvenzgerichte und bekannten Verwalter angekoppelt wird. Man wird hier von deutscher Seite auch die Rechtsänderungen unserer Nachbarn im Auge haben müssen. Anderenfalls könnte es sein, dass man das Heft das Handelns schnell aus der Hand gibt, denn ein wenig sanierungsfreundliches Verfahren wird zumindest größere Unternehmen dann ins Ausland „vertreiben“. Andererseits muss eine Missbrauchskontrolle unbedingt implementiert werden. Dies ergibt sich gerade auch aus den Ergebnissen der ESUG-Evaluation. 

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Berlin

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