Februar 2022 Blog

Dekompi­lieren von Soft­ware (auch) zur Fehler­beseitigung zulässig!

Das „Dekompilieren“ von Software, d.h. das Rückübersetzen von Maschinencode („Objektcode“) in menschenlesbaren Programmcode („Quellcode“), ist nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in weiterem Umfang als bisher zulässig. [mehr]

Schranken des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen

Der Code einer Software ist nicht nur durch das Urheberrecht geschützt, sondern regelmäßig auch als Geschäftsgeheimnis. Allerdings ist der Zugriff auf den Softwarecode oftmals auch zu rechtmäßigen Zwecken erforderlich, beispielsweise um über Schnittstellen eine Kommunikation mit anderen Computerprogrammen zu ermöglichen. Der Schutz des Urheberrechts für Computerprogramme ist daher nach zwei sogenannten Schrankenbestimmungen der europäischen Richtlinie 2009/24/EG („Software-Richtlinie“) eingeschränkt: zum einen zugunsten der bestimmungsgemäßen Benutzung von Software einschließlich der Fehlerberichtigung (Art. 5 Software-Richtlinie, § 69d UrhG) und zum anderen zugunsten der Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software (Art. 6 Software-RL, § 69e UrhG). Das Verhältnis dieser Schrankenbestimmungen zueinander war bislang jedoch umstritten.

Der Fall

Die Klägerin im Ausgangsverfahren, die belgische Top System SA, entwickelt Computerprogramme und erbringt verschiedene IT-Dienstleistungen für ihre Kunden, unter anderem für die Beklagte, die belgische Behörde Selor. Die Klägerin entwickelte für die Beklagte unter anderem mehrere IT-Anwendungen für die Bearbeitung von Online-Bewerbungen (eRecruiting). Nachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über Funktionsprobleme der Software kam, nahm die Beklagte die Fehlerbeseitigung im Wege einer Dekompilierung der klägerischen Software selbst vor und deaktivierte eine fehlerhafte Funktion.

Die Klägerin hat daraufhin vor dem erstinstanzlichen Gericht in Brüssel Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die klägerische Software unter Verletzung ihrer Ausschließlichkeitsrechte dekompiliert habe, sowie auf Schadenersatz erhoben. Nach Abweisung der Klage hat das Berufungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Schrankenbestimmung zur bestimmungsgemäßen Benutzung von Software auch deren Dekompilierung erlaubt, wenn diese zur Fehlerberichtigung erforderlich ist.

Der EuGH hat dies in seinem Urteil bejaht unter der Voraussetzung, dass

  1. die Dekompilierung notwendig ist, um eine auf einem Defekt des Computerprogramms beruhende Fehlfunktion, die die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms beeinträchtigt, zu berichtigen;
  2. die Fehlerberichtigung gerade eine Dekompilierung des Computerprogramms erfordern muss, was beispielsweise nicht der Fall sein soll, wenn der Erwerber einen Anspruch auf Zugänglichmachung des Quellcodes hat;
  3. spezifische vertragliche Bestimmungen einer Dekompilierung nicht entgegenstehen dürfen, wobei nach Auffassung des EuGH nicht jede Möglichkeit einer Fehlerberichtigung vertraglich ausgeschlossen werden dürfe;
  4. das Ergebnis der Dekompilierung nicht zu anderen Zwecken als zur Berichtigung dieser Fehler verwendet werden darf.

Praktische Auswirkungen

Das Urteil des EuGH hat einige wichtige Weichenstellungen im Softwareurheberrecht vorgenommen. Allerdings ergeben sich aus den Vorgaben des EuGH wieder neue Auslegungsfragen. Offen ist beispielsweise weiterhin, ob eine Dekompilierung auch für die immer wichtiger werdenden Untersuchungen von Sicherheitslücken eines Computerprogramms und seiner kryptografischen Elemente zulässig ist und welche Arten von Fehlern der Software konkret eine Dekompilierung mit welchen Handlungen erfordern.

In der Praxis wird die vertragliche Abdingbarkeit der Dekompilierung zur Fehlerberichtigung von wesentlicher Bedeutung sein, die im Streitfall nicht beantwortet werden musste. Auch wenn nach Auffassung des EuGH nicht jede Möglichkeit einer Fehlerberichtigung vertraglich ausgeschlossen werden dürfe, steht es den Parteien doch frei, "die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis" zur Dekompilierung zu dem Zweck der Fehlerberichtigung vertraglich festzulegen. Danach ist ein Vorbehalt der Fehlerbeseitigung durch den Softwarehersteller selbst jedenfalls dann denkbar, solange er dem Vertragspartner das Recht einräumt, den Fehler durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn der Softwarehersteller selbst hierzu nicht willens oder in der Lage ist.

Es wird daher voraussichtlich noch einiger weiterer Vorgaben des EuGH bedürfen, bis alle offenen Fragen im Zusammenhang mit der Dekompilierung von Computerprogrammen zum Zweck der Fehlerberichtigung abschließend geklärt sind.

(EuGH, Urt. v. 06.10.2021 - C-13/20 „Top System SA gegen État belge“)

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