Juni 2022 Blog

Erneute Änderun­gen des Verpa­ckungs­ge­setzes zum 1. Juli 2022

Die Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) werden erheblich verschärft. Ab dem 1. Juli 2022 darf verpackte Ware in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller nicht im Verpackungsregister registriert ist. Auch sind Online-Marktplätze und sogenannte Fulfilment-Dienstleister zukünftig verpflichtet, die Einhaltung von Pflichten nach dem VerpackG zu überwachen. 

Bereits im März 2021 waren umfangreiche Änderungen am erst 2019 erlassenen VerpackG beschlossen worden. So wurde mit Beginn des Jahres unter anderem das Inverkehrbringen von Plastiktüten mit einer Wandstärke von 15 bis maximal 49 Mikrometern verboten und eine Pflicht zur Dokumentation von im Vorjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen eingeführt.

Ab dem 1. Juli 2022 nun wird die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister erheblich erweitert. Zukünftig sind alle Unternehmen, die mit Waren befüllten Verpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, verpflichtet sich im Verpackungsregister (LUCID) zu registrieren. Dies gilt auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht bisher auf den Vorvertreiber übertragen hatten. Die Registrierung im LUCID ist kostenlos und wird online vorgenommen. Eine hilfreiche Anleitung finden Sie hier.

Ebenfalls zum 1. Juli 2022 tritt eine umfangreiche Prüfpflicht von elektronischen Markplätzen und sogenannten Fulfillment-Dienstleister hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Kraft. Diese sind zukünftig verpflichtet, durch einen digitalen Registerabruf zu überprüfen, ob ihre Kunden im Verpackungsregister registriert sind und ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen. Eine Zusammenarbeit mit Auftraggebern, die sich nicht an die Vorgaben des VerpackG halten, wird damit gesetzlich verboten.

Mit Ablauf des Juni 2022 endet auch die Möglichkeit, Einweggetränkeverpackungen, die zum 1. Januar 2022 erstmals pfandpflichtig wurden, auf den Markt zu bringen. 

Konsequenzen für die Praxis

Durch die Änderungen am VerpackG erhöht sich der regulatorische Druck auf Hersteller und Vertreiber von Verpackungen erheblich. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Registrierung von Verpackungen gilt ein Vertriebsverbot. Ebenso ist es elektronischen Markplätzen und sogenannten Fulfillment-Dienstleister untersagt, für Unternehmen tätig zu werden, die ihren Pflichten nach dem VerpackG nicht nachkommen. Darüber hinaus verbessert die erweiterte Registrierungs- und Dokumentationspflicht die Kontrolle der Marktteilnehmer durch die Überwachungsbehörden, sodass mit erhöhten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (insb. Bußgeldern) gerechnet werden muss. 

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