Grundsatzentscheidung zum Grundstücksverkehrsgesetz
Im April 2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen behördliche Genehmigungen von Grundstücksflächen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrStVG) zurückgenommen werden können.
Möglichkeit der Rücknahme von Genehmigungen nach GrStVG
Nach der Entscheidung ist die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem GrStVG gemäß § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch dann zulässig, wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung der Genehmigung bereits eingetreten ist. Zum Schutz der gesetzgeberischen Zielsetzungen der Verbesserung der Agrarstruktur und der Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe tritt die Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG nicht ein, wenn die Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines rechtswidrig genehmigten Rechtsgeschäfts aufgrund unrichtiger Angaben vorgenommen worden ist.
Zum Sachverhalt
Nachdem zahlreiche Gesellschaften eines großen Agrarkonzerns landwirtschaftliche Grundstücke an ein ebenfalls zu diesem Konzern gehörendes Unternehmen mit langfristiger Rückverpachtungsvereinbarung verkauft hatten, genehmigte der zuständige Landkreis den Verkauf zunächst und nahm die Genehmigung, nachdem eine Kapitalanlagegesellschaft knapp 95 % der Geschäftsanteile der Käuferin erworben hatte, gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, anschließend wieder zurück. Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens in der Regel vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.
Nachdem die Käuferin nach Auffassung des BGH unvollständige und unrichtige Angaben dazu gemacht hatte, dass die dauerhafte Einbringung der Flächen in eine konzerninterne Besitzgesellschaft beabsichtigt gewesen sei, und die Käuferin damit – anders als zunächst angenommen – als Nichtlandwirtin anzusehen gewesen wäre, urteilten die Bundesrichter, dass eine rechtswidrige Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz auch nach Wirksamwerden der Veräußerung zurückgenommen werden könne. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs berechtigte das Verhalten der Käuferin die zuständige Behörde dazu, die Genehmigung nach den Zielsetzungen des Grundstücksverkehrsgesetzes zu versagen.
Auswirkungen für die Praxis
Mit der Entscheidung hat der Senat für Landwirtschaftssachen herausgestellt, dass sich der Begünstigte auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht berufen kann, wenn er den in Rede stehenden Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Es bleibt abzuwarten, ob die Genehmigungsbehörden künftig vermehrt von der Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz Gebrauch machen werden. In Zweifelsfällen die Rechtssicherheit eines bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäfts betreffend, sollte rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.
[BGH Beschluss vom 29. April 2022, Az. BLw 5/20]