November 2015 Blog

Keine Drohung mit SCHUFA, wenn Forderung bestritten wird

Wenn der Kunde nicht zahlt, wird ihm im Mahnschreiben häufig mit einem Eintrag bei der SCHUFA gedroht. Erfahrungsgemäß erhöht diese Drohung die Zahlungsbereitschaft des Kunden merklich, da ein Schufa-Eintrag existenzbedrohende Auswirkungen haben kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine solche Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag in Mahnschreiben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Der Fall

Gegenstand des Verfahrens war eine bis vor einiger Zeit bei einem Telekommunikationsunternehmen übliche Formulierung, die das beauftragte Inkassoinstitut in Mahnschreiben gegenüber säumigen Kunden verwendete:

„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist das Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen. Soweit muss es natürlich nicht kommen! Wir gehen vielmehr davon aus, dass wir die Angelegenheit nunmehr im gegenseitigen Interesse aus der Welt schaffen können. Ihrer fristgerechten Zahlung sehen wir entgegen.“

Unter anderem hatte das Telekommunikationsunternehmen diese Klausel auch gegenüber zwei Kunden verwendet, die sich zuvor gegen die Forderungen gewehrt hatten. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. beanstandete diese Formulierung wegen einer unangemessenen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher als unlauter.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat festgestellt, dass durch den Hinweis auf eine vermeintliche Pflicht zur Übermittlung der Daten an die SCHUFA die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unangemessen beeinträchtigt werde im Sinne von § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien, wie die SCHUFA, nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 28a BDSG zulässig. Danach muss beispielsweise die Forderung natürlich fällig sein, sie darf nicht vom Verbraucher bestritten worden sein, der Verbraucher muss zuvor zweimal schriftlich gemahnt und dabei auf die mögliche Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA hingewiesen worden sein. Dieser Hinweis dürfe nach dem BGH aber nicht verschleiern, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Verbraucher selbst schon ausreiche, um eine Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA zu verhindern. Nach Auffassung des BGH werde der Hinweis des Telekommunikationsunternehmens im Mahnschreiben auf eine angebliche Verpflichtung, die „unbestrittene Forderung“ der SCHUFA mitzuteilen, diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine „unbestrittene Forderung“ könne aus der Sicht eines juristischen Laien auch bedeuten, dass die Berechtigung der Forderung aus Sicht des Telekommunikationsunternehmens nicht bestreitbar sei oder die Forderung von einer wie auch immer gearteten Aufsichtsbehörde nicht beanstandet worden sei.

Im vorliegenden Fall sei durch die beanstandete Formulierung in den Mahnschreiben daher beim Verbraucher der Eindruck erweckt worden, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfülle. Der BGH wies auf die unter Umständen existenzbedrohenden Folgen eines Eintrags bei der SCHUFA hin, durch den der Verbraucher vom Zugang zu regulären Krediten faktisch abgeschnitten werde, beispielsweise Selbständige, die für den Betrieb ihres Unternehmens auf einen Kreditrahmen angewiesen seien, oder Immobilieneigentümer, die ohne eine Anschlussfinanzierung ihr Haus verkaufen müssten. Es bestünde die Gefahr, dass Verbraucher die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vorzunehmen, obwohl sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten.

Praxishinweis

Nicht erst seit der vorliegenden Entscheidung des BGH ist bei der Beitreibung von Forderungen Vorsicht anzuraten. Unberechtigte Drohungen mit SCHUFA-Einträgen können nicht nur lauterkeits- und datenschutzrechtlich unzulässig sein, sondern grundsätzlich auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und eine strafbare versuchte Nötigung darstellen. Jede gewollte oder ungewollte Unklarheit in Mahnschreiben geht zu Lasten des Mahnenden und kann einen Rechtsverstoß begründen. Das Telekommunikationsunternehmen nutzt die beanstandete Formulierung in seinen Mahnschreiben bereits seit einiger Zeit nicht mehr.

(BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13, "Schufa-Hinweis")

Dr. Christian Triebe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Hamburg

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