Keine Haftung des Gesellschafters bei Verwertung des Leasinggegenstandes in der Insolvenz
Gesellschafter werden in der Insolvenz ihrer Gesellschaft oftmals dann vom Insolvenzverwalter „zur Kasse gebeten“, wenn sich ein Darlehensgeber vor oder nach Insolvenzeröffnung aus den durch die (insolvente) Gesellschaft gegebenen Sicherheiten (z.B. ein Grundstück) befriedigt und der Gesellschafter sich daneben für die Rückzahlung persönlich verbürgt hat. Nunmehr hatte der BGH zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn ein Leasinggeber das Leasinggut verwertet. Immerhin hatten die Instanzgerichte den Gesellschafter antragsgemäß verurteilt.
Sachverhalt
Die Beklagte war Gesellschafterin der später insolventen GmbH. Sie hatte sich im Rahmen eines Leasingvertrages für alle bestehenden und künftigen Ansprüche gegen die GmbH persönlich verbürgt. Leasingobjekt war der Dienstwagen der Beklagten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete die Leasinggesellschaft das Fahrzeug und erzielte einen Nettoverwertungserlös in Höhe von 53.634,65 EUR. Der Insolvenzverwalter nahm die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Doppelsicherung, nach der der bürgende Gesellschafter vorrangig den Gläubiger zu befriedigen habe, auf Zahlung der 53.634,65 EUR in Anspruch. LG und OLG haben der Klage in voller Höhe stattgegeben.
Nicht so der BGH. Er hat die Klage abgewiesen, da die Rechtsprechung zur Doppelsicherheit darauf beruhe, dass die Gläubiger benachteiligt werden, wenn ein Vermögenswert der Gesellschaft zur Befriedigung eines Gläubigers benutzt wird und zugleich ein Gesellschafter dadurch von einer übernommenen Sicherheit befreit wird. In diesem Fall hat er bis zur Höhe der Bürgschaftsverpflichtung Ersatz an die Insolvenzmasse zu leisten. Bei Verwertung eines Leasinggegenstandes fehlt es aber an einer Gläubigerbenachteiligung, denn tatsächlich ist der Insolvenzschuldner (Leasingnehmer) nicht Eigentümer des Leasinggegenstandes, sondern der Leasinggeber. Der Insolvenzschuldnerin steht aus dem Leasingvertrag nur ein Recht zur Nutzung des Gegenstandes zu. Demzufolge ist die Leasinggeberin auch nicht am Gesellschaftsvermögen besichert, so dass eine Doppelsicherung gerade nicht vorliegt.
Praxishinweis
Dass es der Fall überhaupt zum BGH „geschafft“ hat überrascht. Es zeigt aber auch, dass Insolvenzverwalter und Instanzgerichte eben doch gerne über das Ziel hinausschießen. Gleichwohl bleibt das Haftungsrisiko für bürgende Gesellschafter (zumeist Gesellschafter-Geschäftsführer) im Falle der Doppelsicherung eines Darlehens unverändert. Die Entscheidung hat nur für die Verwertung des Leasinggutes Bedeutung. Offen gelassen hat Senat ausdrücklich die Frage, ob Forderungen aus einem Finanzierungsleasingvertrag überhaupt einem Darlehen entsprechen.
(BGH, Urteil vom 10.4.2025 – IX ZR 203/23)

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