Juni 2016 Blog

Keine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Aufrechterhaltung einer D&O Versicherung ggü. dem versicherten Geschäftsführer

Gegenüber Geschäftsführern und Vorständen insolventer Gesellschaften ist der Insolvenzverwalter auch dann nicht zur Aufrechterhaltung einer D & O Versicherung verpflichtet, wenn er selbst diese Personen wegen verbotswidriger Auszahlungen in Anspruch nimmt und der Schaden von der Versicherung gedeckt wäre.

Sachverhalt

Geschäftsführer und Vorstände sind oftmals gegen die Verursachung von Schäden gegenüber der von Ihnen geführten Gesellschaft durch eine sog. D& O Versicherung versichert. Einer der Haupteinsatzbereiche einer solchen Versicherung ist im Fall der Insolvenz die Abwehr bzw. Regulierung der Haftungsinanspruchnahmen durch Insolvenzverwalter wegen verbotswidriger Auszahlungen im Krisenstadium. Auch im hiesigen Fall hatte der Insolvenzverwalter die Fortsetzung der Versicherung nach Insolvenzeröffnung abgelehnt und später den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Da im Versicherungsvertrag keine Nachhaftung vereinbart worden war, hat die Versicherung eine Deckung abgelehnt. Der verklagte Geschäftsführer nahm nun seinerseits den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten in Anspruch. Er argumentierte, dass der Verwalter in Kenntnis der Haftungsansprüche verpflichtet gewesen wäre, die Versicherung fortzusetzen, damit diese den Schaden reguliere.

Entscheidung

Der BGH hat diese sog. Drittwiderklage abgewiesen. Der Insolvenzverwalter sei zwar möglicherweise den Gläubigern gegenüber verpflichtet gewesen, die Versicherung fortzusetzen. Der Geschäftsführer ist in diesen Pflichtenkreis aber nicht einbezogen. Der Insolvenzverwalter haftet nur dem Schuldner, den Insolvenz- und Massegläubigern sowie den Aus- und Absonderungsberechtigten für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten. Ein Organ der juristischen Person gehört nicht hierzu. 

Praxishinweise

Der BGH hat mit dieser Entscheidung keinesfalls den Insolvenzverwaltern ein Freibrief für die Kündigung von D&O Versicherungen erteilt. Im vorliegenden Fall hat er lediglich einen Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers verneint. Der Insolvenzverwalter wird weiterhin gewissenhaft zu prüfen haben, ob er die Versicherung aufrecht erhält oder nicht. Im Normalfall enthalten diese Versicherungen auch Nachhaftungszeiträume, die dafür sorgen, dass auch nach Kündigung eine Eintrittspflicht besteht. Ob der hier erfolgte Ausschluss wirksam ist (verneinend noch das Berufungsgericht), war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.

(BGH, Beschluss vom 14. April 2016 – IX ZR 161/15)

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Berlin

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!