April 2015 Blog

Kontokorrentvorbehalt erhöht Anfechtungsrisiko in der Insolvenz des Vertragspartners

Für viele Unternehmen, die sich mit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Vertragspartnern in laufenden Geschäftsverbindungen befinden und mit einem sogenannten Kontokorrentvorbehalt arbeiten, besteht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Handlungsbedarf.

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte ein später insolventes Backwarenunternehmen erhebliche Zahlungsrückstände bei einem Mühlenwerk angehäuft. Vereinbart war, dass das Mühlenwerk die laufenden Zahlungen vom Konto abbuchen konnten. Im Juni 2006 kam es zu ersten Lastschriftrückgaben. Im weiteren Verlauf bis zur Stellung des Insolvenzantrages im April 2007 lieferten die Mühlenwerke Waren im Gegenwert von EUR 156.000, die von der Bäckerei auch bezahlt wurden. Die Mühlenwerke hatten in ihren AGB einen sog. Kontokorrentvorbehalt vereinbart. Danach galt der Eigentumsvorbehalt an dem gelieferten Mehl nicht nur für die konkrete Lieferung, sondern auch für offene Zahlungsrückstände aus früheren Lieferungen.

Die Mühlenwerke hatten sich gegen den wegen der empfangenen Zahlung von EUR 156.000 geltend gemachten Anfechtungsanspruch aus § 133 Abs. 1 InsO u.a. damit verteidigt, dass der Geschäftsführer des Backwarenunternehmens glaubhaft versichert habe, er plane eine Sanierung des Unternehmens insbesondere durch Verkauf kostenträchtiger Filialen. Letztendlich liege ein sog. „bargeschäftsähnliches“ Rechtsgeschäft vor, da das Backwarenunternehmen nur die Lieferungen der Mühlenwerke bezahlt habe und es sich hierbei um (kongruente) Leistungen gehandelt habe, die das Backwarenunternehmen zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebes benötigt habe.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Verteidigung der Mühlenwerke zurückgewiesen und diese zur Rückzahlung von EUR 156.000 nebst Zinsen in Höhe von rund EUR 70.000 verurteilt. Er hat – wie schon das Landgerichtzuvor  – die Zahlungsunfähigkeit des Backwarenunternehmens ab Juni 2006 festgestellt und darüber hinaus auch angenommen, dass die Mühlenwerke aufgrund der eingetretenen Zahlungsrückstände und der Lastschriftrückgaben Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit hatten, was ausreichend ist, um einen Anfechtungsanspruch nach § 133 Abs.1 InsO zu begründen.

Die angeblichen Sanierungsversuche des Backwarenunternehmens konnten die Mühlenwerke dagegen nicht näher substantiieren. Der BGH knüpft hier an seine bisherige Rechtsprechung an, dass nur dann eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Rahmen eines Sanierungsversuches ausgeschlossen ist, wenn das Sanierungsverfahren konkret eingeleitet worden ist. Die reinen Behauptungen des Geschäftsführers (des insolventen Backwarenunternehmens) schützen hiervor nicht. An einem „bargeschäftsähnlichem“ Rechtsgeschäft, welches die Anfechtung wenigstens für die laufenden Geschäftsvorfälle ausschließt, wenn Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden (z.B. Vereinbarung von Vorkasse und Lieferung der Ware nach Zahlungseingang), fehlte es hier u.a., weil die Mühlenwerke sich über ihre AGB einen sog. Kontokorrentvorbehalt hatten versprechen lassen.

Durch diese besondere Form des Eigentumsvorbehaltes haben die Mühlenwerke nämlich keine Gegenleistung erbracht, da die Eigentumsübertragung erst dann erfolgt, wenn alle rückständigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind, was hier nicht der Fall war. Die „bargeschäftsähnliche“ Lage lehnte der BGH aber auch deshalb ab, weil die spätere Insolvenzschuldnerin weiterhin defizitär arbeitete, so dass die laufenden Rechtsgeschäfte der Gläubigergesamtheit nicht mehr nutzten und dies den Mühlenwerken auch bekannt sein musste.

Hinweis für die Praxis

Der vorliegende Fall zeigt erneut, dass in dem Augenblick, in dem ein Vertragspartner um Ratenzahlung bittet, jeder Unternehmer sich des nun einsetzenden Anfechtungsrisikos, insbesondere auch für zukünftige Geschäfte mit diesem Vertragspartner, bewusst werden muss. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BGH genügt bereits eine Ratenzahlungsbitte des Vertragspartners, damit eine Kenntnis zumindest einer drohenden Zahlungsunfähigkeit eintritt. Diese Kenntnis wirkt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, so dass ein später bestellter Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt, in dem die Zahlungsunfähigkeit (durch eine Bitte um Ratenzahlung) offengelegt wird, möglicherweise alle weiteren Zahlungen anfechten kann. Auch ein unmittelbarer Leistungsaustausch im Rahmen eines „bargeschäftsähnlichen“ Rechtsgeschäftes nutzt jedenfalls dann nichts, wenn dem Gläubiger bekannt ist oder sein muss, dass der Vertragspartner bereits „mausetot“ ist (so der Vorsitzende des IX. Zivilsenates, Prof. Dr. Godehard Kayser in einer Urteilsbesprechung).

(BGH, Urteil vom 12.02.2015, IX ZR 180/12)

Ansgar Hain, Rechtsanwalt

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